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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 15.06.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1333 mal gelesen)

Profi-Fußball: Was ist bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten?

Profi-Fußball: Was ist bei befristeten Arbeitsverträgen zu beachten? © freepik - mko

Die neue Fußball-Bundesliga-Saison geht bald wieder los. Immer noch finden Transfers von Profi-Fußballern zwischen den Fußballvereinen statt. In der Regel sind Profi-Fußballer zwar über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren, aber nur befristet bei einem Verein beschäftigt. Worauf müssen Profi-Fußballer bei ihrem befristeten Arbeitsvertrag achten?

Sind Profi-Fußballer Arbeitnehmer?


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 16.1.1971) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Profi-Fußballer als Arbeitnehmer gelten, da sie persönlich von ihrem Verein als Arbeitgeber abhängig sind und als Arbeitsleistung ihre sportliche Fähigkeit und Leistung einzusetzen verpflichtet, zu erhalten und zu steigern sind.

Darf der Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballers befristet werden?


Ein Arbeitsvertrag – egal, ob der eines Profi-Fußballers oder eines Bäckers – darf ohne sachlichen Grund für eine Dauer von bis zu zwei Jahren befristet werden. Danach darf die Befristung des Arbeitsvertrages dreimal verlängert werden, allerdings im Rahmen einer Gesamtdauer von zwei Jahren.

Des weiteren kann ein Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund auch länger befristet werden.
Der Torwart Helmut Paul Heinz Müller beim Bundesligaverein 1. FC Mainz 05 erhielt zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag für drei Jahre. Dieser Arbeitsvertrag wurde dann noch mal um zwei Jahre verlängert. Danach wollte sich der Fußballverein vom Keeper trennen. Dieser verklagte daraufhin den Verein. Nach seiner Auffassung besteht sein Arbeitsverhältnis unbefristet fort, da kein sachlicher Grund für eine weitere Befristung seines Arbeitsvertrags vorlag. Zu Recht, entschied zunächst das Arbeitsgericht Mainz (Az. 3 Ca 1197/14). Seiner Ansicht nach fehlte es bei Profi-Fußballern an einem besonderer Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses – wie etwa bei einer Schwangerschaftsvertretung oder Saisonarbeiten in der Landwirtschaft.

Das BAG (Az. 7 AZR 312/16) sah dies letztinstanzlich anders: Bei Profi-Fußballern sei eine Befristung des Arbeitsvertrages zulässig. Der sachliche Grund ergebe sich aus der Eigenart der Arbeitsleistung. Profi-Fußballer seien aufgrund ihrer körperlichen Höchstleistung einem höheren Verschleiß ausgesetzt, als normale Arbeitnehmer. Zu dem falle ihre Arbeitsleistung ab einem noch jungen Alter ab und reiche nicht bis zur Rente. Auch der Wunsch des Profi-Fußballers nach einer Befristung seines Arbeitsvertrages kann diese rechtfertigen, wenn nachweisbar ist, dass er die Befristung auch gewollte hätte, wenn er auch unbefristet angestellt werden konnte. Nicht zu vergessen sei das Bedürfnis der Zuschauer nach Abwechslung im Spiel-Kadar – was bei unbefristeten Arbeitsverträgen deutlich geschmälert wäre.

Mit dieser Entscheidung schaffte das BAG Rechtssicherheit für die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußballsport.

Verlängerung eines befristeten Profi-Fußball-Vertrags nach corona-bedingten Saisonabbruch?


In befristeten Arbeitsverträgen von Profi-Fußballern findet sich häufig eine sog. einsatzabhängige Verlängerungsklausel. Danach wird der befristete Arbeitsvertrag des Prof-Fußballers um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Profi-Fußballer eine bestimmte Anzahl an Spielen absolviert hat. Die Anzahl der zu absolvierenden Fußballspiele verringert sich nicht, weil aufgrund der Corona-Pandemie die Fußball-Saison 2019/2020 vorzeitig beendet wurde. Dies stellt das BAG (Az. 7 AZR 169/22) letztinstanzlich klar.

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Anzahl von Mindesteinsätzen ist vom Profi-Fußballer nicht erreicht worden. Diese Anzahl an mindestens zu absolvierenden Fußballspielen ist laut Gericht aufgrund des corona-bedingten Saisonabbruchs im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung noch aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.



erstmals veröffentlicht am 09.08.2016, letzte Aktualisierung am 15.06.2023

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