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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 15.04.2013 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 642 mal gelesen)

Strafrecht: Körperverletzung gegen Ex-Freundin

Strafrecht: Körperverletzung gegen Ex-Freundin Rechtsanwalt Henning Karl Hartmann

Wenn frisch getrennte Partner sich begegnen, kommt es sehr häufig zu Handgreiflichkeiten. Schnell werden dann die Fragen nach strafrechtlich relevanten Handlungen aufgeworfen.

Der typische Handlungsverlauf ist folgender. Man trifft sich - zufällig, oder auch verabredet - zu einer Aussprache. Vielleicht möchten die Beteiligten Ex-Partner die Vergangenheit befrieden, vielleicht macht sich aber auch einer der beiden noch Hoffnungen auf eine Rettung der Beziehung. Dann läuft das Ganze aus dem Ruder. Am Ende der ganzen Szenerie sind dann ganz schnell die Straftatbestände der Körperverletzung (§ 223 StGB), oft auch die Qualifizierungstatbestände der gefährlichen oder schweren Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB) Thema. Aber der Reihe nach.

Gehen wir einmal einem typischen Handlungsverlauf nach. Ein Paar hat sich kürzlich getrennt. Da frische Emotionen, frische Verletzungen im Spiel sind, ist die Hemmschwelle zu Handgreiflichkeiten erheblich herab gesetzt. Wenn zum Beispiel die Ex-Freundin dem Verflossenen eine Halskette geschenkt hatte und sie diese nun meint, zurück fordern zu können, sollte diese Forderung nicht mit dem Griff an den Hals des beschenkten Ex-Partners durchgesetzt werden, und schon gar nicht durch ein Reißen an der Kette. Wenn es dann nämlich z.B. von Seiten des Mannes, an dessen Halskette gegriffen wurde, zu einem Faustschlag kommt, sind gleich mehrere juristische Problemfelder eröffnet. So wird bei Kenntnis der Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen den Täter wegen Verdacht auf Körperverletzung (§ 223 StGB), bei schwerer Tatbegehung oder Tatfolgen wegen gefährlicher (§ 224 StGB) oder sogar schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) eingeleitet.

Liegt nun eine Tat nach den §§ 224, 226 StGB vor, wird die Körperverletzung auch ohne Strafantrag verfolgt, d.h. das Opfer hat es auch gar nicht mehr in der Hand, ob das Verfahren gegen den Täter geführt wird. Nun zu den Folgen der Strafverfolgung, dem sogenannten Strafmaß. Schon die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Oder mit Geldstrafe, je nach Schwere der Tat. Je gravierender die Tatfolgen (siehe § 226 StGB) und je gewalttätiger die Handlung (siehe § 224 StGB), desto schwerer wird die Strafe ausfallen. Und was ist mit einer Rechtfertigung der Tat wegen Notwehr? Schließlich ist doch dem Mann zunächst an der Halskette gerissen worden. Nun, dies ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn einem kräftigen Mann durch eine Frau an der Halskette gerissen wird, ist ein Verletzen der Frau durch einen Faustschlag in der Regel keine Handlung, die von dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 32 StGB) gedeckt ist. Es hätten dann nämlich durch den Mann zunächst Handlungen ergriffen werden müssen, die weniger gravierend sind und zu keinen oder geringeren Verletzungen bei der Frau geführt hätten.

Wichtig ist hier eine frühzeitige Beratung in strafrechtlicher Hinsicht. Erfahrungsgemäß werden in den ersten Minuten der Ermittlungen die Weichen für den Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich gestellt. Und zwar sowohl auf Seiten des Opfers, als auch des Täters. Nicht fehlen darf an dieser Stelle der Hinweis auf Ihr Recht, zu Schweigen. Niemand, gegen den ermittelt wird, muss sich überhaupt zur Tat erklären. Dies kann später auch nicht nachteilig berücksichtigt werden.

Aber auch auf Seiten des Opfers greifen häufig Zeugnisverweigerungsrechte, z.B. § 52 StPO.

Neben den strafrechtlichen Folgen der Körperverletzung stehen die Ansprüche des Opfers auf Schadensersatz (§ 249 BGB) und vor allem Schmerzensgeld. Hier kommt es auf den Umfang der erlittenen Verletzungen an. Je schwerer diese sind, desto höher ist das Schmerzensgeld, das gefordert werden kann. Übrigens kann ein solches Schmerzensgeld auch im Zuge des gegen den Täter geführten Strafverfahrens geltend gemacht werden. Dies heißt dann Adhäsionsverfahren. In vielen Fallkonstellationen bietet sich die Einleitung eines solchen Verfahrens an. Häufig wird dann auch strafrechtlich zugunsten des Täters berücksichtigt, wenn er freiwillig ein Schmerzensgeld zahlt.
Wie man sieht, eröffnen sich bei der Körperverletzung diverse juristische Aspekte, die nicht immer im Zusammenhang mit der zu befürchtenden Strafe stehen.


von Henning Karl Hartmann

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