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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 19.01.2010 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 592 mal gelesen)

Streitwert für die Klage auf endgültige Grundstückübereignung

Streitwert für die Klage auf endgültige Grundstückübereignung Peter W. Vollmer

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit einer aktuellen Entscheidung vom 23.09.2009 mit der Frage beschäftigt, welcher Gegenstandswert für die sogenannte Auflassungsklage gegen einen Bauträger zu Grunde zu legen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit einer aktuellen Entscheidung vom 23.09.2009 mit der Frage beschäftigt, welcher Gegenstandswert für die sogenannte Auflassungsklage gegen einen Bauträger zu Grunde zu legen ist. Ein durchaus häufig vorkommender Fall: Ein Bauträger errichtet für den Erwerber eine Immobilie, der Erwerber zahlt die Raten vereinbarungsgemäß auf der Grundlage der Makler- und Bauträgerverordnung an den Bauträger, verweigert aber beispielsweise die Zahlung der letzten Rate ganz oder teilweise wegen festgestellter bzw. zwischen den Parteien streitiger Mängel des Objekts.

In dem konkreten Fall betrug der Kaufpreis ca. 150.000,00 €, der letzte Betrag, der von den Erwerbern unter Berufung auf die von ihnen festgestellten Mängel nicht gezahlt wurde, lag bei etwa 5.000,00 €.

Sie verlangten vom Bauträger Übereignung der Immobilie, die dieser unter Hinweis auf die noch nicht vollständige Zahlung verweigerte. Es kam zum Prozess. Das Landgericht Heilbronn setzte den Streitwert für das klägerische Begehren nach endgültiger Eintragung im Grundbuch als Eigentümer mit dem vollen Wert der Immobilie, 150.000,00 € an. Später setzte es den Streitwert auf 40.000,00 € zurück, auch dies war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart zu viel. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich dem Bundesgerichtshof sowie weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung angeschlossen und hat auf die wirklichen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Hintergründe abgestellt. Im Streit stand schlussendlich nur der Wert der offenen Forderung auf Zahlung der letzten Rate, wenngleich dies in die Klage auf Übereignung sozusagen verpackt war.

Für die Erwerber von Eigentumswohnungen und sonstigen Immobilien vom Bauträger ist diese Entscheidung durchaus von Bedeutung. So wird in erheblichem Umfang das Kostenrisiko für die Rechtsverfolgung der Erwerber minimiert.


von Sebastian Windisch

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