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Kategorie: Anwalt Wirtschaftsrecht , 24.11.2009 (Lesedauer ca. 1 Minute, 276 mal gelesen)

Bei Überweisungen besonders gut aufpassen

Im Zahlungsverkehr gelten seit Ende Oktober eine Reihe von neuen gesetzlichen Regelungen. Neben den positiven Neuerungen, zu denen die Beschleunigung der Zahlungen und die verbesserte Entgelttransparenz gehören, gibt es für die Verbraucher auch negative Änderungen.

Im Zahlungsverkehr gelten seit Ende Oktober eine Reihe von neuen gesetzlichen Regelungen. Neben den positiven Neuerungen, zu denen die Beschleunigung der Zahlungen und die verbesserte Entgelttransparenz gehören, gibt es für die Verbraucher auch negative Änderungen. Besonders sorgfältig müssen Verbraucher künftig mit Überweisungen umgehen. Überweisungsaufträge werden künftig bereits mit dem Zugang bei der Bank oder Sparkasse unwiderruflich wirksam. Auch ein sofort entdeckter Fehler kann dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Hintergrund ist, dass für Überweisungen nur noch die richtige Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich sein werden. Bisher hatte die Bank den Empfängernamen zumindest bei beleghaften Überweisungen mit der Kontonummer abzugleichen. Da für die richtigen Angaben nun die Verbraucher haften, können Zahlendreher oder Verwechslungen bei den langen Zahlenreihen für sie in Zukunft finanzielle Nachteile bedeuten.

Problematisch ist auch die neue, generell verschuldensunabhängige Mithaftung, wenn Zahlungskarten abhandenkommen. Seit dem 31. Oktober 2009 muss der Bankkunde bei einem Kartendiebstahl mit anschließendem Kartenmissbrauch immer damit rechnen, dass er 150 Euro des Schadens selbst zu übernehmen hat. Bei grob fahrlässigem Verhalten, etwa im Umgang mit der PIN-Nummer, geht der eventuell höhere finanzielle Schaden auf seine Rechnung.


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