Doppelte Haushaltsführung: Was ist steuerlich absetzbar?
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Wer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält, hat oft erhebliche Mehrkosten. Miete, Fahrten und Verpflegung können die Haushaltskasse spürbar belasten. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich jedoch das Finanzamt. Wann liegt steuerlich eine doppelte Haushaltsführung vor und welche Kosten können Arbeitnehmer geltend machen?
- Wann ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar?
- Welche Kosten der doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt an?
- Wann erkennt das Finanzamt eine doppelten Haushaltsführung nicht an?
- Wo beantrage ich die doppelte Haushaltsführung bei der Steuer?
- Wie lange kann ich eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen?
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Wann ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzbar?
Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man bei der Steuer immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten muss. Er hat dann die Möglichkeit einige Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Damit sollen Arbeitnehmer entlastet werden, die aufgrund ihres Jobs auf eine zweite Wohnung angewiesen sind. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer sämtliche Kosten für zwei Haushalte trägt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VI R 26/09). Dies sei zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer einen Haushalt an seinem Wohnort und einen beruflich bedingten Haushalt an seinem Beschäftigungsort unterhält.
Wichtig ist auch, wo der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers ist. Bei verheirateten Menschen ist das in der Regel der Wohnort der Familie.
Es spricht aber nicht automatisch gegen eine doppelte Haushaltsführung, wenn ein Ehegatte zusammen mit dem gemeinsamen Kind an seinem Beschäftigungsort wohnt. Entscheidend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt der Familie befindet. Ist der an einem anderen Ort, als dem Beschäftigungsort, liegt eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Steuerrechts vor, entschied das Finanzgericht (FG) Münster (Az. 7 K 3215/16 E).
Bei alleinstehenden Menschen hängt der Lebensmittelpunkt von gesellschaftlichen und familiären Beziehungen zum Wohnort ab.
Daneben bestimmen die Dauer der Aufenthalte wie auch die Ausstattung der Wohnung den Lebensmittelpunkt. Ein verheirateter Arbeitnehmer muss mindestens sechs Mal im Jahr an seinem Lebensmittelpunkt sein, ein Single zwei bis drei Mal im Monat.
Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient. Dies hat der BFH (Az.VI R 46/12) entschieden.
Welche Kosten der doppelten Haushaltsführung erkennt das Finanzamt an?
Hat das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkannt, wird jetzt noch geprüft, welche Kosten der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen kann.
Umzugskosten
Die notwendigen Kosten für den Umzug zum Beschäftigungsort können als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dazu gehören auch die Kosten der Wohnungssuche, wie der Maklerlohn oder Fahrtkosten zu Besichtigungsterminen. Wichtig ist, dass ein Nachweis über die Kosten erbracht werden muss.
Doppelte Miete und Betriebskosten
Die Miete für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entsteht, kann der Höhe nach als Werbungskosten geltend gemacht werden, entschied der BFH (Az. VI R 2/11). Dazu gehören auch die Betriebs- und Reinigungskosten für eine Mietwohnung. Allerdings sind diese Kosten begrenzt auf 1.000 Euro im Monat.
Stellplatz- und Garagenkosten
Der BFH (Az. 2012 VI R 50/11) hat ebenfalls entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen sein können.
Kosten für Einrichtung und Haushaltsartikel
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, die für eine Zweitwohnung anfallen, sind in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer abziehbar. Dies entschied der BFH (Az. VI R 18/17) und stellt damit klar, dass diese Kosten nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fallen. Diese Deckelung betreffe nur die Kosten der Unterkunft.
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten zwischen der Wohnung am Lebensmittelpunkt und am Beschäftigungsort kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer bei der Steuer angesetzt werden.
Der BFH (Az. VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen für die Fahrt keine Kosten entstehen. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten werden aber mindernd auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Verpflegungsmehraufwand
Ein Verpflegungsmehraufwand kann zu Beginn der doppelten Haushaltsführung zeitlich begrenzt auf drei Monate steuerlich geltend gemacht werden, entschied der BFH (Az. VI R 10/08).
Wann erkennt das Finanzamt eine doppelten Haushaltsführung nicht an?
Nach dem Einkommenssteuergesetz liegt eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Zu einem eigenen Hausstand gehören grundsätzlich eine eigene Wohnung sowie eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. In folgenden Fällen kann das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung ablehnen.
Kein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob am eigentlichen Wohnort überhaupt ein eigener Hausstand besteht. Eine bloße Meldeadresse reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig genügt es in der Regel, lediglich gelegentlich eine Wohnung oder ein Zimmer zu nutzen.
Besonders kritisch prüft das Finanzamt Fälle, in denen unverheiratete Arbeitnehmer weiterhin bei ihren Eltern wohnen. Wer dort lediglich sein früheres Kinderzimmer nutzt und vollständig in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, führt regelmäßig keinen eigenen Haushalt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Haushalt selbst oder zumindest wesentlich mitbestimmt und dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hauptwohnung liegt zu nah am Arbeitsort
Auch die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz spielt eine wichtige Rolle. Liegt der eigene Hausstand bereits so nahe an der ersten Tätigkeitsstätte, dass der Arbeitsplatz von dort aus täglich in zumutbarer Weise erreicht werden kann, fehlt es möglicherweise an der notwendigen räumlichen Trennung.
Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 31/16) entschied, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn sich auch der Haupthausstand am Beschäftigungsort befindet. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Gemeindegrenze. Entscheidend kann vielmehr sein, ob der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus seinen Arbeitsplatz noch zumutbar täglich erreichen kann.
Damit lässt sich eine Zweitwohnung nicht allein deshalb steuerlich geltend machen, weil sie näher am Arbeitsplatz liegt oder den täglichen Arbeitsweg angenehmer macht.
Zweitunterkunft ist nicht dauerhaft vorhanden
Eine weitere Voraussetzung ist eine tatsächliche Unterkunft am Beschäftigungsort. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine klassische Mietwohnung handeln. Auch ein möbliertes Zimmer oder eine andere geeignete Unterkunft kann grundsätzlich ausreichen.
Problematisch wird es allerdings, wenn keine dauerhaft vom Haupthaushalt getrennte Unterkunft besteht. Ein Wohnmobil, das unter der Woche auf dem Firmenparkplatz steht und am Wochenende für die Heimfahrt genutzt wird, erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 4 K 221/25) entschieden. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel sein bereits zuvor angeschafftes Wohnmobil werktags auf dem Parkplatz seines neuen Arbeitgebers abgestellt und dort übernachtet. An den Wochenenden fuhr er mit dem Fahrzeug rund 72 Kilometer zurück zu seiner Familie. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem einen anteiligen Abschreibungsbetrag für das Wohnmobil, Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für Einrichtungsgegenstände sowie 17 Heimfahrten als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Nach seiner Auffassung fehlte es an einer eigenständigen Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Das Wohnmobil sei keine dauerhaft vorhandene Unterkunft, die räumlich vom Familienwohnsitz getrennt sei. Das FG Baden-Württemberg bestätigte diese Sichtweise. Zwar könne grundsätzlich auch ein Wohnmobil zum Wohnen genutzt werden. Für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung genügt dies nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort über eine dauerhaft bestehende und selbstständige Unterkunft verfüge, die ihm dort jederzeit zur Verfügung stehe. Gerade daran fehlte es im konkreten Fall. Das Wohnmobil blieb nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, sondern wurde regelmäßig für die Wochenendfahrten zum Familienwohnsitz genutzt. Dadurch war die Unterkunft aus Sicht des Gerichts nicht dauerhaft vom Haupthaushalt getrennt. Vielmehr wechselte der Arbeitnehmer fortlaufend zwischen der Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft am Arbeitsort und als Transportmittel für die Heimfahrt. Das Gericht sah das Wohnmobil daher letztlich als in den Familienhaushalt eingebunden an. Eine räumlich stabile Zweitunterkunft am Beschäftigungsort lag damit nicht vor. Die Kosten für das Fahrzeug konnten deshalb nicht als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Ganz leer ging der Arbeitnehmer allerdings nicht aus: Die 17 Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte erkannte das Gericht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dem Einkommenssteuergesetz an.
Der zweite Haushalt wurde nicht aus beruflichen Gründen eingerichtet
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Typischerweise ist dies der Fall, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer neuen Stelle, einer Versetzung oder eines dauerhaft weit entfernten Arbeitsplatzes eine zusätzliche Unterkunft benötigt.
Hat die zweite Wohnung dagegen ausschließlich private Gründe, können die damit verbundenen Mehrkosten grundsätzlich nicht als doppelte Haushaltsführung abgezogen werden. Entscheidend ist daher der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem zusätzlichen Haushalt. Dabei muss die berufliche Veranlassung nicht zwingend dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer erstmals eine zweite Wohnung anmietet. Auch eine bereits bestehende Wohnsituation kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich relevant werden, wenn sie durch eine Veränderung der beruflichen Tätigkeit zu einer doppelten Haushaltsführung wird.
Lebensmittelpunkt hat sich an den Arbeitsort verlagert
Auch der tatsächliche Lebensmittelpunkt kann entscheidend sein. Wird die vermeintliche Zweitwohnung am Beschäftigungsort faktisch zur Hauptwohnung und die bisherige Wohnung nur noch gelegentlich besucht, kann das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung ablehnen. Bei alleinstehenden Arbeitnehmern wird deshalb häufig geprüft, wo sich das persönliche Leben tatsächlich abspielt. Bedeutung haben beispielsweise regelmäßige Aufenthalte, familiäre und soziale Bindungen sowie die Nutzung der jeweiligen Wohnungen.
Wo beantrage ich die doppelte Haushaltsführung bei der Steuer?
Die Anerkennung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung beantragt man, in dem man bei der Einkommenssteuererklärung die Anlage N unter Werbungskosten – Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung - ausfüllt.
Wie lange kann ich eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen?
Wurde eine doppelte Haushaltsführung erstmal vom Finanzamt anerkannt, gilt diese unbefristet.
Die Miete für eine Wohnung, die ursprünglich zur doppelten Haushaltsführung genutzt wurde, ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz abzugsfähig. In diesem Fall als vorweggenommene Werbungskosten, entschied das FG Münster (Az. 7 K 57/18 E).
erstmals veröffentlicht am 10.07.2014, letzte Aktualisierung am 02.10.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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