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Kategorie: Anwalt Steuerrecht ,
14.05.2025 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 493 mal gelesen)
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Wann sind Zuwendungen des Arbeitgebers steuerpflichtig?

Wann sind Zuwendungen des Arbeitgebers steuerpflichtig? © freepik - mko

Ob Gutscheine, Jubiläumsprämien oder Fahrtkostenzuschüsse: Zuwendungen des Arbeitgebers außerhalb des regulären Gehalts sind in der Arbeitswelt weit verbreitet, weil diese Extras für viele Arbeitnehmer ein Motivationsschub sind. Doch was viele nicht wissen: Viele dieser Zuwendungen gelten steuerrechtlich als geldwerter Vorteil und sind damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Welche steuerrechtlichen Ausnahmen, Freigrenzen und Pauschalregelungen gibt es bei Zuwendungen des Arbeitgebers?

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Welche Zuwendungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtig?


Nach dem Steuerrecht gehören grundsätzlich alle Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses erhält, egal ob in Geld oder Sachwerten, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Angestellten beispielsweise kostenlos ein Abo für ein Fitnessstudio, stellt das ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.

Auch Geschenke von Dritten, also Kunden oder Geschäftspartnern, sind ebenfalls steuerpflichtig, wenn sie vom Arbeitgeber weitergegeben werden oder über ihn laufen. Aber: Bei der Weitergabe eines Rabattes liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 5 K 2504/14 E) im Fall eines Reisebüros, dass Rabatte von Reiseveranstalter an seine Mitarbeiter weitergab, womit sich der Preis einer Reise im Einzelfall bis zu 80 Prozent ermäßigte. Das Finanzamt behandelte diesen Rabatt als Arbeitslohn und verlangte ihn zu versteuern. Zu Unrecht, entschied das FG Düsseldorf. Der Rabatt werde nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – dem Reiseveranstalter – gewährt. Dieser beabsichtigte mit der Rabattierung seine Schiffe / Hotels auszulasten und zusätzliche Gewinne zu erzeugen.

Gut zu wissen: Geldgeschenke vom Arbeitgeber sind immer steuerpflichtig.

In welchen Fällen sind Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei?


Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht gibt es Ausnahmen, unter denen Zuwendungen des Arbeitgebers ganz oder teilweise steuerfrei bleiben.

So sind Sachzuwendungen oder Gutscheine bis 50 Euro monatlich steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Wichtig zu wissen: Die 50 Euro sind kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet, wenn diese überschritten wird, ist der gesamte Betrag zu versteuern.

Geschenke bei persönlichen Anlässen, wie Hochzeit, Geburt oder Geburtstag, sind bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei.
Steuerfrei sind auch zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Hier gilt: Überschreitet die Feier diesen Betrag, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VI R 31/18).

Ob kostenlose Kleidung vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Grundsätzlich ist kostenlose, oder vergünstigte Kleidung, als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer anzusehen. Handelt der Arbeitgeber aber mit der kostenlosen Kleidung aus eigenbetrieblichen Interesse – wie etwa ein Schlachterbetrieb der seinen Mitarbeitern Hygienekleidung kostenlos verschafft – ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, so der BFH (Az. VI R 21/05). Werden allerdings teure Markenklamotten an die Mitarbeiter weitergegeben, ist dies als geldwerter Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn, entschied auch der BFH (Az. VI R 60/02).

Zahlt ein Arbeitgeber eines Paketzustellers dessen Knöllchen wegen Falschparken, ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, entschied das FGt Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L). Schließlich fließe das Geld nicht dem Arbeitnehmer, sondern der Bußgeldbehörde zu. Der Strafzettel sei auch nicht an den Arbeitnehmer, sondern an das Unternehmen als Halterin des Fahrzeugs adressiert. Es handele sich daher nicht um eine Entlohnung des Paketzustellers.

Erzieherinnen, die im Kindergarten mittags kostenlos zusammen mit den Kindern Essen zu sich nehmen, erhalten damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische FG (Az. 5 K 64/11). Die Erzieherinnen seien zur Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen mit den Kindern verpflichtet. Sie müssen in dieser Zeit ihrer Aufsichtspflicht entsprechen. Daher gehört das kostenlose Mittagessen zu einer notwendigen Begleiterscheinung ihrer Tätigkeit und ist nicht als Arbeitslohn anzusehen.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung vom Arbeitgeber wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist dies kein steuerpflichtiger Arbeitslohn – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Fall bestreitet und nur im Rahmen eines Vergleichs zahlt. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1594/14). Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um einen Ersatz für einen materiellen Schaden handelt, sondern um einen Schadensersatz für einen immateriellen Schaden, der nicht als Arbeitslohn betrachtet werden könne.

Vorsicht: Zuwendungen dürfen keine Gehaltsumwandlung sein


Zuwendungen des Arbeitgebers, wie Tankgutscheine oder Sachprämien, sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird ein Teil des Gehalts gestrichen und stattdessen durch einen steuerfreien Gutschein ersetzt, stellt das eine Gehaltsumwandlung dar und ist steuerpflichtig.

Im Zweifel: Anwaltlichen Rat einholen!


Arbeitgeber sollten sich bei regelmäßigen oder höheren Zusatzleistungen von einem Anwalt für Steuerrecht beraten lassen oder im Zweifel auf die gesetzlich klar geregelten Freibeträge zurückgreifen.



erstmals veröffentlicht am 17.05.2017, letzte Aktualisierung am 14.05.2025

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