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Schwangere liegt auf einer Couch und hält ihren Bauch ©freepik mko

Beratung zum Mutterschutz durch einen Anwalt

Letzte Aktualisierung am 25.11.2022 / Lesedauer ca. 5 Minuten

Warum sind gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz wichtig?

Frauen, die ein Baby erwarten, genießen am Arbeitsplatz so genannten Mutterschutz. Typische Fragen beziehen sich zum einen darauf, welchen Schutz werdende Mütter konkret genießen. Andere Schwangere fragen sich, ob sie während der Probezeit oder wenn sie als Aushilfe oder Minijobber arbeiten, ebenfalls geschützt sind. Und wie steht es um Freiberuflerinnen? Wiederum sehen sich einige werdende Mütter mit einer Abmahnung oder Kündigung ihrer Beschäftigung durch den Arbeitgeber konfrontiert. Hier muss schnellstens geklärt werden, ob eine solche Maßnahme des Arbeitgebers rechtens ist. Ein Überblick. Ihre Zustimmung zur Arbeit kann die unter Mutterschutz Stehende jederzeit widerrufen. Werdende Mütter dürfen freiwillig auch an Sonntagen arbeiten. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 22 Uhr muss eine Genehmigung der Behörde vorliegen.

Welchen gesetzlichen Schutz haben werdende Mütter?

Berufstätige werdende Mütter, sowie Frauen nach der Geburt oder stillende Frauen genießen in Deutschland für einen bestimmten Zeitraum Mutterschutz. Geregelt ist dies im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ziel des Gesetzes ist es, durch die Vermeidung gesundheitlicher Gefahren am Arbeitsplatz, durch Kündigungsschutz und einem gesicherten Einkommen durch Mutterschafts- und Elterngeld während des Beschäftigungsverbotes, die Gesundheit und auch die Gleichberechtigung von Schwangeren und jungen Müttern zu gewährleisten. Es gibt keine Pflicht seinen Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten. Aber je früher der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt umso früher kann und muss er auf die Schwangere und ihr Kind Rücksicht nehmen und tritt auch das Kündigungsverbot in Kraft. So darf eine werdende Mutter nur an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die gesundheitlich unbedenklich sind. Auch Akkordarbeit, Fließbandarbeit oder Schichtarbeit ist untersagt. In bestimmten Berufsgruppen gilt das Beschäftigungsverbot schon sehr früh, etwa bei Angestellten in Kitas oder Kindergärten. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall genau über Ihre Rechte. Schwangere haben auch ein Recht während der Arbeit Vorsorgetermine wahrzunehmen, sofern diese nur während der Arbeitszeit möglich sind. Dies umfasst ebenso die Stillzeiten nach der Geburt. Die versäumte Arbeitszeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden. Es ist anzuraten sich anwaltliche Unterstützung zu holen, wenn der Arbeitnehmer diese gesetzlichen Regelungen nicht beachtet und damit das Wohl von Mutter und Kind gefährdet.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Der Mutterschutz erstreckt sich nicht nur auf Voll- oder Teilzeitangestellte, übrigens auch bereits in der Probezeit, sondern u.a. auch auf geringfügig Beschäftigte, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Auszubildende, Praktikanten, sowie Schülerinnen und Studentinnen. Auch befristete Angestelltenverhältnisse unterliegen dem Mutterschutz, allerdings nur bis zum Ende ihrer Befristung. Auch wer Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II erhält, genießt Mutterschutz. Ebenso ist dies bei Minijobbern und Aushilfen der Fall, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt. Keinen Mutterschutz genießen u.a. Selbständige und Hausfrauen. Bei Beamtinnen, Richterinnen sowie Soldatinnen gilt die im Beamtenrecht festgelegte Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV).

Wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er?

Der gesetzlich garantierte Mutterschutz beginnt mit der Information des Arbeitgebers über die bestehende Schwangerschaft und erstreckt sich dann über die gesamte Schwangerschaft bis zum vollendeten vierten Monat nach Geburt des Kindes. Als Voraussetzung muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, und der Arbeitgeber spricht der Schwangeren die Kündigung aus, so kann er über die Schwangerschaft auch noch zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung informiert werden damit der Kündigungsschutz greift. In Ausnahmefällen auch noch später, wenn die werdende Mutter etwa durch Krankheit nicht in der Lage war, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren.

Mutterschutzfristen

Neben dem Mutterschutz gibt es die Mutterschutzfrist. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von insgesamt 14 Wochen. Beginnend sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet die Frist acht Wochen nach der Geburt. Eine frühere Geburt bedeutet nicht eine verkürzte Mutterschutzfrist. Die Tage, die durch eine frühere Geburt wegfallen werden hinten angehängt. Bei einer medizinischen Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf insgesamt 18 Wochen. Gleiches gilt für Mehrlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit Behinderung. In diesen Fällen muss die verlängerte Schutzfrist jedoch bei der Krankenkasse beantragt werden. Während dieser Zeit besteht generelles Beschäftigungsverbot. Auch bei auftretenden Komplikationen in der Schwangerschaft, erweitert sich das Beschäftigungsverbot. Im Zentrum steht immer die Gesundheit von Mutter und Kind. Darf eine werdende Mutter etwa nur noch liegen, ist sie ab Diagnoseerstellung durch den Arzt von ihrer Tätigkeit freigestellt. Hält sich ein Arbeitgeber trotz Kenntnis der Schwangerschaft nicht an die Mutterschutzfrist oder ein erteiltes Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter, so begeht er damit mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Denn attestiert der Arzt die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverbotes für die Schwangere, so hat der Arbeitgeber vom Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme des ärztlich erteilten Beschäftigungsverbotes danach zu handeln um eine Gefährdung von Mutter und Kind auszuschließen.

Wie hoch ist das Gehalt während des Mutterschutzes?

Während der regulären Zeit des Mutterschutzes, dem gesetzlichen Beschäftigungsverbotes, haben angestellte Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld entspricht dem Gehalt in voller Höhe. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot bekommt die Schwangere ebenfalls eine Entlohnung. In diesem Fall nennt es sich Mutterschutzlohn und lt. § 18 Satz 2 MuSchG, wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Anders sieht das bei Freiberuflern aus. Für sie greifen die mutterschutzrechtlichen Regelungen nicht und sie erhalten auch keinen finanziellen Ausgleich vom Staat. Für Freiberuflerinnen gibt es eine Möglichkeit, und zwar rechtzeitig eine Krankenhaustagegeld-Versicherung abzuschließen. Denn eine Schwangerschaft wird im gesundheitsrechtlichen Sinne auch als "Krankheit" behandelt. Bei Feststellung der Schwangerschaft durch den Arzt, erhalten Freiberuflerinnen aus dieser Versicherung bis dato ein vergleichbares Mutterschaftsgeld.

In welchem Fall kann auch Schwangeren gekündigt werden?

Grundsätzlich ist für den Zeitraum der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht möglich. So legt es das Gesetz in § 17 MuSchG fest. Gänzlich unkündbar sind schwangere Arbeitnehmerinnen jedoch nicht. Bei betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, kann eine Kündigung ausnahmsweise ausgesprochen werden. Ist z.B. die finanzielle Lage des Betriebes sehr schlecht, so kann eine Ausnahmeregelung beantragt werden und als Kündigungsgrund anerkannt sein. Die Hürden sind hierbei allerdings sehr hoch. Kommt es zu einem strafrechtlichen Vergehen durch die Schwangere, wegen Diebstahl, Unterschlagung oder ähnlichem, kann auch dies ein Beschäftigungsverhältnis einer Schwangeren durchaus kündbar machen. Es sind bei der Kündigung jedoch besondere Formvorschriften einzuhalten und sie muss von der Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden. Spätestens jetzt führt kein Weg an der Beratung durch einen Rechtsanwalt vorbei.

Können schwangere Arbeitnehmerinnen kündigen?

Natürlich kann jedes Arbeitsverhältnis auch von Arbeitnehmer-Seite gekündigt werden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Löhne nicht oder sehr verspätet gezahlt werden. Auch schwangere Arbeitnehmerinnen könnten prinzipiell ihre Arbeitsstelle kündigen. Aufgrund der Vielzahl an Vorteilen, die werdende Mütter durch die mutterschutzrechtlichen Regelungen genießen, wie Arbeitsschutz und Kündigungsschutz, sollte ein solcher Schritt aber besonders gut überlegt sein. Ohne ausführliche Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht sollten Sie diesen Schritt nicht erwägen. Müssen Sie Ihr Recht als Klägerin vor dem Arbeitsgericht einfordern, wird Ihnen ein Anwalt als seiner Mandantin eine wichtige Unterstützung und Hilfe sein. Nutzen Sie die Möglichkeit eines Erstgespräches und holen Sie sich Rat und notwendige Informationen zu Ihrer persönlichen Situation. Auch bei Fragen über Urlaubsansprüche, Resturlaub oder Zeugnis kann ein Anwalt schnell für Klarheit sorgen.
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