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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 26.08.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 634 mal gelesen)

Erbrecht mit Auslandsberührung

Erbrecht mit Auslandsberührung Rechtsanwältin Renate Winter

Immer mehr deutsche Staatsangehörige besitzen Immobilien oder Vermögen im Ausland.

Tritt nun der Erbfall ein, sehen sich die meist in Deutschland ansässigen Erben mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert, insbesondere wenn nun in der Erbangelegenheit die Rechte verschiedener Staaten eine Rolle spielen.

Grundsätzlich gilt, dass das Erbrecht mit der Staatsangehörigkeit der Person des Erblassers verbunden ist. Wenn nun z. B. ein deutscher Staatsangehöriger eine Immobilie im Ausland erbt, ist zunächst zu prüfen, ob deutsches oder das Erbrecht des Staates, in welchem die Liegenschaft ist, oder internationales Erbrecht, anwendbar ist.

Da häufig Immobilienbesitz in Spanien betroffen ist, sollen nachfolgend die Beson-derheiten aufgezeigt werden:

Vorrangig ist die Prüfung, welches Erbrecht Anwendung findet. Die Eintragung ausländischer Erben im spanischen Grundbuch bereitet oft Schwierigkeiten und ist mit einer Vielzahl von auf das spanische Recht abgestellte Formalitäten verbunden. Damit der Erbe als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, muß er zunächst seine Erbenstellung nachweisen. So muß z. B. ein deutscher Staatsangehöriger, der eine Immobilie oder ein Bankguthaben in Spanien erbt, die Annahme der Erbschaft in Spanien erklären. Dies ist z. B. Voraussetzung für die Eintragung als Eigentümer in das spanische Grundbuch. Diese Erklärung ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten abzugeben.

Eine weitere Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch ist die Bezahlung der in Spanien anfallenden Erbschaftssteuer. So lange diese nicht bezahlt ist, besteht eine Grundbuchsperre, d. h., dass das Grundbuch die Eintragung nicht vornimmt.

Probleme könnten sich auch dadurch ergeben, dass die spanischen Grundbücher von den deutschen abweichend geführt werden. Probleme können dann auftreten, wenn das Grundbuch z. B. nicht den aktuellen Stand wiedergibt. Die Eintragungen der Eigentümer einer Immobilie müssen sukzessiv vorgenommen werden, was be-deutet, dass die Kette der Eigentümer lückenlos im Grundbuch eingetragen werden muß. Z. B. kann kein neuer Eigentümer eingetragen werden, wenn derjenige, der das Recht überträgt, nicht bereits vorher eingetragen worden ist. Dies gilt auch für den Erbfall.

Vererbt z. B. der Eigentümer, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist, seine Immobilie an seine Kinder und versterben diese, ohne im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden zu sein, können deren Kinder nicht ohne Weiteres eine Eintragung im Grundbuch erhalten.

Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Erben das Testament ausgeschlagen haben bzw. Insolvenz beantragt wurde. In diesem Fall muß sich der Insolvenzverwalter mit Fragen bezüglich seiner Verfügungsbefugnis über das sich in Spanien befindliche Vermögen auseinandersetzen.

Neben der oben angesprochenen Zahlung der Erbschaftssteuer sind alle Formalitäten mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Einfache Formmängel können eine Eintragung im Register zeitlich verzögern.


von Renate Winter

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