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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
15.05.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 1050 mal gelesen)
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Flugverspätung: Das sind die Ansprüche von Passagieren!

Flugverspätung: Das sind die Ansprüche von Passagieren! © Frank Eckgold - Fotolia

Flugverspätungen sind für Reisende nicht nur lästig, sondern können erhebliche Folgen haben: Anschlussflüge werden verpasst, Urlaubszeit geht verloren oder wichtige Termine lassen sich nicht mehr einhalten. Die EU-Fluggastrechteverordnung gibt Passagieren in solchen Fällen klare Rechte gegenüber der Fluggesellschaft. Je nach Dauer der Verspätung und Flugstrecke kommen Ansprüche auf Betreuung, Verpflegung, Hotelunterbringung, Erstattung des Ticketpreises oder Entschädigung in Betracht. Doch wann muss die Airline tatsächlich zahlen? Welche Rechte haben Fluggäste schon während der Wartezeit am Flughafen? Wann kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen? Und wie lassen sich Ansprüche wegen Flugverspätung möglichst effektiv durchsetzen?

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Wann haben Fluggäste bei Flugverspätung Ansprüche gegen die Airline?


Ansprüche wegen einer Flugverspätung ergeben sich in Europa vor allem aus der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügt, rechtzeitig zur Abfertigung erschienen ist und der Flug unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Erfasst sind insbesondere Flüge, die von einem Flughafen in der Europäischen Union starten. Bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU gilt die Verordnung ebenfalls, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Eine finanzielle Ausgleichszahlung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht und die Airline die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände entschuldigen kann.

Flugverspätung wegen Nachtflugverbot


Kann ein Flug wegen eines Nachtflugverbots nicht mehr planmäßig starten oder landen, kann die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Az. 32 C 5554/19 (69)) sprach Fluggästen in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung zu.

Flugverspätung wegen Streik


Bei Streiks kommt es entscheidend darauf an, wer streikt und ob der Streik dem normalen Betriebsrisiko der Airline zuzurechnen ist.
Ein Streik von Beschäftigten der Fluggesellschaft, mit dem etwa höhere Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden sollen, ist nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres ein außergewöhnlicher Umstand. Der Europäische Gerichtshof (EuGH (Az. C-28/20) entschied, dass ein von einer Gewerkschaft organisierter Streik des Airline-Personals zur Durchsetzung von Gehaltserhöhungen die Fluggesellschaft nicht automatisch von Ausgleichszahlungen befreit.
Auch ein Solidaritätsstreik des Kabinenpersonals mit Beschäftigten der Muttergesellschaft entlastet die Airline nicht zwingend. Der EuGH (Az. C-613/20) sah darin keinen außergewöhnlichen Umstand, der eine Fluggesellschaft ohne Weiteres von der Zahlungspflicht befreit.
Selbst ein sogenannter wilder Streik kann der Airline zuzurechnen sein, wenn er im Zusammenhang mit angekündigten Umstrukturierungen steht und mit Konflikten mit dem Personal gerechnet werden musste. Dies entschied der EuGH (Az. C-195/17).
Kommt es hingegen wegen eines Streiks bei der Sicherheitskontrolle am Startflughafen zur Streichung eines Fluges, kann dennoch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. X ZR 111/17) bejahte einen solchen Anspruch in einem Fall, in dem die Fluggesellschaft den Flug wegen eines Streiks an der Passagierkontrolle annulliert hatte.

Flugverspätung wegen randalierenden Passagieren


Störendes oder aggressives Verhalten einzelner Passagiere kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Der EuGH (Az. C-74/19) entschied, dass randalierende Fluggäste grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft gehören und von ihr regelmäßig nicht beherrschbar sind.
Das bedeutet: Muss ein Flug wegen eines solchen Vorfalls unterbrochen, umgeleitet oder verspätet durchgeführt werden, kann die Airline von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit sein. Voraussetzung bleibt aber, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung möglichst gering zu halten.

Wann müssen Fluggesellschaften bei Verspätung keine Entschädigung zahlen?


Eine Airline muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Darunter fallen Ereignisse, die nicht Teil des normalen Flugbetriebs sind und von der Fluggesellschaft auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht beherrscht werden konnten.
Typische Beispiele können schwere Unwetter, Naturkatastrophen, Terrorgefahren, behördliche Sperrungen oder bestimmte Sicherheitsvorfälle sein. Ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorliegt, wird häufig erst im Einzelfall durch die Gerichte geklärt.

Flugverspätung wegen Hindernissen auf der Start- oder Landebahn


Befindet sich Treibstoff auf der Startbahn und muss der Flughafen deshalb geschlossen werden, kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Der EuGH (Az. C-159/18) entschied, dass eine Airline für eine solche Situation grundsätzlich nicht verantwortlich ist.
Auch eine Schraube auf der Landebahn, die ein Flugzeug beschädigt, kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Nach dem EuGH (Az. C-501/17) entfällt die Ausgleichspflicht, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Folgen der Verspätung zu begrenzen.

Flugverspätung wegen Systemausfall am Terminal


Fällt die technische Infrastruktur des Flughafens aus, kann dies ebenfalls außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline liegen. Der BGH (Az. X ZR 15/18; X ZR 85/18) entschied, dass ein mehrstündiger Ausfall der Computersysteme am Abflugterminal grundsätzlich dem Flughafenbetreiber zuzurechnen sein kann.

Flugverspätung wegen Ausfall des SITA-Systems


Auch ein längerer Ausfall des SITA-Systems kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Das AG Erding (Az. 116 C 1839/22) nahm an, dass sich die Fluggesellschaft in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn der Systemausfall für die Verspätung ursächlich war.

Flugverspätung wegen Vogelschlag


Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden gehört ebenfalls zu den klassischen Fällen außergewöhnlicher Umstände. Der BGH (Az. X ZR 160/12) entschied, dass eine Airline bei einer dadurch verursachten Verspätung grundsätzlich keine Ausgleichszahlung leisten muss, sofern sie die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden oder verkürzen können.

Verspäteter Zubringerflug und verpasster Anschlussflug


Verpasst ein Reisender seinen Anschlussflug wegen eines verspäteten Zubringerflugs, kommt es auf die konkrete Buchung und die Gesamtverspätung am Endziel an. Der BGH(Az. Xa ZR 113/08) lehnte in einem Fall Ausgleichsansprüche ab, wenn der Anschlussflug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht wurde.
Bei einheitlich gebuchten Flugverbindungen kann nach der europäischen Rechtsprechung jedoch entscheidend sein, ob der Fluggast sein Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht.

Welche Betreuung und Unterstützung stehen Fluggästen bei Flugverspätung zu?


Neben einer möglichen Entschädigung haben Passagiere bei längeren Wartezeiten Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob später zusätzlich eine Ausgleichszahlung verlangt werden kann.
Welche Leistungen die Airline anbieten muss, hängt von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung ab.

Ab zwei Stunden Verspätung: Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten


Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometer müssen Fluggesellschaften bereits ab einer Wartezeit von zwei Stunden Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören insbesondere Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder vergleichbare Kommunikationsmöglichkeiten.
In der Rechtsprechung wurde auch darüber gestritten, ob alkoholische Getränke von der Airline zu erstatten sind. Das AG Düsseldorf (Az. 27 C 257/18) hielt in einem Fall sogar Kosten für Champagner und Dessertwein für erstattungsfähig.
Anders entschied das AG Hannover (Az. 513 C 8538/22): Ein Aperol Spritz sei keine „Erfrischung“ im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
Auch das AG Köln (Az. 164 C 1107/24) zog eine differenzierte Linie: Bier, Radler oder Wein können bei maßvollem Konsum noch als angemessene Verpflegung gelten. Hochprozentiger Alkohol wie Kräuterschnaps ist dagegen regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Ab drei Stunden Verspätung: Entschädigung möglich


Erreicht ein Flug sein Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung, kann zusätzlich ein Anspruch auf finanzielle Ausgleichszahlung entstehen. Das gilt allerdings nur, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen oder die Airline nicht nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung getroffen hat.

Übernachtung wegen Flugverspätung: Hotel und Transfer


Müssen Fluggäste wegen der Verspätung über Nacht warten, muss die Airline grundsätzlich eine Hotelunterkunft sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel organisieren oder die erforderlichen Kosten erstatten.
Das gilt insbesondere dann, wenn ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich ist oder Passagiere wegen einer Annullierung oder erheblichen Verspätung am Flughafen festsitzen.

Mehr als fünf Stunden Verspätung: Erstattung des Flugpreises


Beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden, können Fluggäste vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Bereits zurückgelegte Teilstrecken sind ebenfalls zu erstatten, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan sinnlos geworden ist.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort bestehen, wenn der Reisende die Reise nicht mehr fortsetzen möchte.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?


Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke, nicht nach dem Ticketpreis. Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden gelten folgende Pauschalen:
  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer,
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern,
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer.

Die Ausgleichszahlung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen halbieren, wenn die Airline eine Ersatzbeförderung anbietet und der Fluggast sein Ziel nur mit begrenzter Verzögerung erreicht.
Wichtig ist außerdem: Eine doppelte Kompensation ist ausgeschlossen. Der BGH (Az. X ZR 128/18; X ZR 165/18) entschied, dass eine nach der EU-Fluggastrechteverordnung gezahlte Entschädigung auf Ansprüche gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden kann.

Wie können Fluggäste ihre Ansprüche bei Flugverspätung durchsetzen?


Fluggäste sollten ihre Ansprüche zunächst direkt gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend machen. Wichtig sind dabei Flugnummer, Buchungsnummer, geplante und tatsächliche Abflug- und Ankunftszeiten sowie Belege über zusätzliche Kosten, etwa für Verpflegung, Hotel oder Transfer.
Weigert sich die Airline zu zahlen oder reagiert sie nicht, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Gerade bei Streit über außergewöhnliche Umstände oder Anschlussflüge ist häufig eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.
Der BGH (Az. X ZR 97/19) hat entschieden, dass auch Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen erstattungsfähig sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn die Fluggesellschaft ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
Airlines müssen Fluggäste nämlich von sich aus schriftlich über ihre Rechte informieren. Passagiere müssen diese Informationen nicht erst anfordern. Unterbleibt die Information, darf der Fluggast anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er seine Rechte ohne diese Hinweise nicht zuverlässig selbst durchsetzen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Reisende seine Rechte bereits kennt.

Fazit: Flugverspätung kann Entschädigungsansprüche auslösen


Bei erheblichen Flugverspätungen sollten Passagiere ihre Rechte genau prüfen. Neben Verpflegung, Erfrischungen, Hotel und Transfer kann bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 Euro möglich sein.
Ob die Airline zahlen muss, hängt vor allem davon ab, ob sie sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Viele Fälle sind rechtlich umstritten, insbesondere bei Streiks, technischen Ausfällen, Sicherheitsproblemen oder verspäteten Anschlussflügen. Deshalb lohnt es sich, die Umstände der Verspätung zu dokumentieren und Ansprüche zeitnah geltend zu machen.

erstmals veröffentlicht am 04.10.2024, letzte Aktualisierung am 15.05.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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