Gesundheitliche Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB

Mieterrechte bei Kündigung: Laut BGH kann ein Umzug bei gesundheitlicher Härte abgelehnt werden (§ 574 BGB). Auch nicht-fachärztliche Stellungnahmen können den Härtefall belegen
Der Bundesgerichtshof hält mit vorstehendem Urteil an seiner Rechtsprechung fest, dass der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB insbesondere durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden kann, aber nicht stets muss.
Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines
- bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels anlässlich berechtigter fristgerechter Kündigung durch den Vermieter durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind.
BGH, Urt. v. 16.04.2025 - VIII ZR 270/22

Michael Ziedrich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
Bergstraße 128-130, 58095 Hagen
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Mietrecht