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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 18.04.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 394 mal gelesen)

Haus zwei Jahre älter als angegeben – Kaufvertrag kann rückgängig gemacht werden!

Haus zwei Jahre älter als angegeben – Kaufvertrag kann rückgängig gemacht werden! © mko - topopt

Ein Immobilienkäufer kann die Rückabwicklung seines Kaufvertrags verlangen, wenn das erworbene Haus tatsächlich zwei Jahre älter ist, als im Vertrag angegeben wurde. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Immobilie war bereits zwei Jahre bewohnt


Im zugrundeliegenden Fall erwarb ein Ehepaar ein Haus, das laut notariellem Kaufvertrag im Jahr 1997 gebaut wurde. Tatsächlich wurde das Haus bereits 1995 bezugsfertig errichtet und auch bewohnt. Als die Immobilienerwerber dies herausfanden, verlangten sie die Rückabwicklung vom Kaufvertrag und Schadensersatz.

Baujahr besonders hinsichtlich in technischer Hinsicht entscheidend


Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 82/16). Die falsche Angabe zum Baujahr des Hauses stelle einen Sachmangel dar. Schließlich sei das Baujahr der Immobilie eine Vereinbarung über deren Beschaffenheit – insbesondere im Hinblick auf den technischen Standard. Für diesen Mangel müsse Verkäufer grade stehen, da er ihn kannte und bewusst verschwieg, so die Hammer Richter.




erstmals veröffentlicht am 07.04.2017, letzte Aktualisierung am 18.04.2017

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