BGH: Lebensversicherung zur Kreditsicherung - Auswirkungen im Todesfall

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer aktuellen Entscheidung damit zu beschäftigen, wie im Todesfall des Versicherungsnehmers mit einer Lebensversicherung zu verfahren ist, die zu Lebzeiten als Kreditsicherheit gedient hat.
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Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch der Lebensgefährtin verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abtretung an die finanzierende Bank nur zu einer Art Rangverhältnis zu der ursprünglich als bezugsberechtigt benannten Person. Dabei kommt es nach der aktuellen Entscheidung nicht darauf an, ob die gesicherte Verbindlichkeit eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers ist oder er damit eine fremde Verbindlichkeit sichert. Muss daher die Lebensversicherung verwertet werden, bekommt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs der ursprünglich als bezugsberechtigt Benannte nur dann etwas, wenn nach der Verwertung der Sicherheit „etwas übrig bleibt“. Die Bank kann daher die Lebensversicherung verwerten, die Versicherungssumme aber nur insoweit für sich beanspruchen, wie das Darlehen noch offen steht. Ergibt sich ein Überschuss, steht dieser der im Versicherungsvertrag benannten bezugsberechtigten Person zu (so BGH Urteil vom 27.10.2010, IV ZR 22/09).
von Sebastian Windisch
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