Umsatzsteuer bei Mängelbeseitigung

Auch Umsatzsteuer kann für fiktive Mängelbeseitigungskosten gefordert werden
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Der Unternehmer berief sich auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: Umsatzsteuer ist bei der Beschädigung einer Sache nur dann als Schadenersatz zu leisten, wenn sie auch tatsächlich angefallen, also bezahlt wurde.
Das Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung diesem Einwand des Bauunternehmers eine Absage erteilt. Die genannte Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt sich auf die Fälle der Beschädigung einer Sache, was bei einer mangelhaften Bauleistung nicht der Fall ist. Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung unterfällt daher nicht den Einschränkungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, so dass nach dieser Entscheidung die fiktiv anfallende Umsatzsteuer als Schadenersatzposition verlangt werden kann.
Aber Achtung: Das OLG München hatte in einer vorherigen Entscheidung genau das Gegenteil angenommen, weshalb das OLG Düsseldorf Revision zum BGH zugelassen hatte, die allerdings unterblieben ist. Für die geschädigten Bauherren besteht daher unter der Berufung auf die genannte Entscheidung durchaus die Möglichkeit, auch die Umsatzsteuer für fiktive Schadenersatzforderungen bei mangelhafter Werkleistung geltend zu machen.
von Sebastian Windisch
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