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Die Berufung im Zivilrecht

Letzte Aktualisierung am 2021-11-25 / Lesedauer ca. 4 Minuten
Ein Urteil ist ergangen und eine oder mehrere Parteien sind nicht zufrieden und wollen das Urteil anfechten. Eine Möglichkeit bietet das Rechtsmittel der Berufung. Durch eine Berufung wird ein im Vorprozess entschiedener Fall neu aufgerollt. Im Zivilrecht ist sie grundsätzlich statthaft bei Endurteilen der ersten Instanz. Die Strafprozessordnung (StPO) regelt dies für Strafprozesse im Strafrecht eingeschränkter. Hier sind nur Endurteile des Amtsgerichts als Erstinstanz zulässig. Im Zivilprozess regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel der Berufung. 2002 gab es eine ZPO-Reform um Gerichte erster Instanz zu stärken und damit die Berufungsgerichte zu entlasten. Das Berufungsgericht ist Rechtsinstanz und Tatsacheninstanz, weil es das Urteil der Erstinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft. Es findet also, wie in der ersten Instanz, auch in der Berufungsinstanz eine Beweisaufnahme statt.

Welche Voraussetzungen gibt es für Berufungsverfahren?

In § 511 ZPO ist die Statthaftigkeit der Berufung geregelt. Voraussetzung für eine Berufung ist ein erlassenes Endurteil im ersten Rechtszug, also erstinstanzliche Entscheidungen des Amtsgerichtes (AG) oder des Landgerichtes (LG). Auch gegen Zwischenurteile einzelner Streitfragen, gegen unechte Versäumnisurteile bei unzulässiger oder unschlüssiger Klage sowie gegen das zweite Versäumnisurteil ist Berufung möglich. Zulässig ist eine Berufung lt. ZPO dann, wenn entweder der Beschwerdegegenstand, die „Mindestbeschwersumme“, 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist die sogenannte Beschwer. Eine Beschwer liegt dann vor, wenn Kläger oder Verklagter vom Urteil beschwert werden, also eine Entscheidung sie negativ betrifft. Versagt das Urteil dem Kläger etwas, das er beantragt hatte, so hat er die Möglichkeit für eine formelle Beschwer. Materielle Beschwer hat ein Beklagter, wenn eine Urteilsentscheidung für ihn nachteilig ausfällt.

Wie sind der Ablauf und die Fristen eines Berufungsverfahrens?

Der Berufungskläger muss die Berufung beim Berufungsgericht durch einen Schriftsatz, der Berufungsschrift, in aller Regel innerhalb einer Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils einlegen. Im Strafrecht und Verwaltungsrecht gelten andere Fristen. Der Berufungsschriftsatz muss neben der Information, dass Berufung eingelegt werden soll auch das Urteil benennen gegen welches Berufung eingelegt werden soll ebenso für und gegen wen die Berufung eingelegt werden soll. Der Schriftsatz benötigt außerdem die Unterschrift eines Anwaltes. Die, im Zivilrecht notwendige, folgende Berufungsbegründung hat dann gemäß § 520 ZPO (Zivilprozessordnung) formgerecht sowie fristgerecht zu erfolgen. Es muss z.B. neben der Bezeichnung des Urteils gegen das Berufung eingelegt wird, auch klar hervorgehen wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. In diesem Berufungsantrag müssen ebenfalls das Ziel und der Umfang erkennbar sein, d.h. welche Abänderung des Urteils mit der Berufung erreicht werden soll. Die Berufungsbegründungsfrist für die Begründung beträgt i.d.R. zwei Monate, Fristbeginn ist mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Konnte der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung dem Berufungsgericht nach § 529 ZPO stichhaltig darlegen, dass „Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils“ bestehen, wird die Berufung bewilligt. Dies ist entweder der Fall wenn es zu einer Rechtsverletzung kam, weil die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, oder es liegen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel, z.B. Beweise, vor. Laut BGH soll das Berufungsgericht bereits „bei leisen Zweifeln“ von sich aus eine erneute Tatsachenfeststellung vornehmen. Sieht das Berufungsgericht die Berufung als begründet, wird das erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht selbst soweit aufgehoben wie es unrichtig ist. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist die Ausnahme und nur bei groben Verfahrensmängeln möglich. Ist eine Berufung nach § 522 ZPO unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Berufungsgericht zurückgewiesen oder auch verworfen. Vor dem Zurückweisungsbeschluss müssen die Parteien und der Berufungsführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen. Seit 2011 ist dieser Zurückweisungsbeschluss mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.

Welches Gericht ist das Berufungsgericht?

Berufungsgericht ist das jeweils übergeordnete Gericht. So überprüft das Landgericht Urteile des Amtsgerichts und das Oberlandesgericht Urteile des Landgerichts. Bei der Berufung gibt es nach § 331 StPO ein Verbot der Schlechterstellung. Dieses Verschlechterungsverbot regelt, dass dem Verurteilten durch das Berufungsverfahren keine Nachteile entstehen, das Strafmaß nicht härter ausfallen darf als in der Erstinstanz. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass dies nur eingeschränkt gilt. Legt neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein und dies zu seinen Ungunsten, so ist durchaus ein höheres Strafmaß möglich. Berufung im Zivilprozess kann u.U. auch für Zwischenurteile eingelegt werden, auch bei Grundurteilen, Vorbehaltsurteilen sowie bei Versäumnisurteilen.

Was versteht man unter Anschlussberufung, Revision und Sprungrevision?

Die Anschlussberufung ist die Reaktion auf eine von der Gegenseite eingelegte Berufung. Hat eine Partei Berufung eingereicht muss das Gericht dem Berufungsbeklagten, also der anderen Partei, eine erneute Frist zur Berufungserwiderung gewähren um Anschlussberufung einzulegen, damit auch er eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils für sich ermöglichen kann. Auch die Revision ist, wie die Berufung, ein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung. Sie dient, anders als bei einer Berufung, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung eines Urteils. Wird in einem Berufungsurteil die Revision ausdrücklich zugelassen, so kann gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt werden. Lässt das Berufungsgericht eine Revision nicht zu, kann beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision lt. § 552a ZPO kann jedoch vom Revisionsgericht durch einstimmigen Zurückweisungsbeschluss auch zurückgewiesen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Sind sich beide Parteien einig, dass es in einem erstinstanzlichen Urteil lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage geht, so kann die Berufungsinstanz durch eine Sprungrevision „übergangen“ werden.

Ein Anwalt für Zivilrecht hilft

Da für das gesamte Berufungsverfahren im Zivilrecht lt. § 78 ZPO Anwaltszwang gilt, braucht man als Mandant bzw. Mandantin einen Rechtsanwalt für Zivilrecht. Nur ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt kann eine Berufungsbegründung unterschreiben. Die Rechtssprache nutzt allein für Urteile viele Fachbegriffe wie Zwischenurteile, Grundurteile, Vorbehaltsurteile, Versäumnisurteile uvm. Wenn Sie Fragen haben oder Erklärungen brauchen zu einem gegen Sie ergangenen Urteil, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Zivilrecht und lassen Sie sich in einer Ersteinschätzung Möglichkeiten aufzeigen wie es für Sie weitergehen kann. In einem Erstgespräch können Sie sich auch über anfallende Verfahrensgebühren (Anwaltsgebühren) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder über Gerichtskosten lt. Gerichtskostengesetz (GKG) informieren. Vielleicht gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch zu nehmen? Auch wenn man eine zweite Meinung einholen möchte oder einen neuen Rechtsbeistand für ein eventuelles Berufungsverfahren sucht wird man hier auf anwaltssuche.de fündig.
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