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Kategorie: Anwalt Mietrecht , 24.04.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 10209 mal gelesen)

Mietwohnung: Wer haftet für Wasserschäden?

Mietwohnung: Wer haftet für Wasserschäden? © freepik - mko

Ein defekter Waschmaschinenschlauch, eine überlaufende Badewanne oder ein geplatztes Rohr - die Ursachen für Wasserschäden in einer Mietwohnung sind vielfältig. Steht die Wohnung erstmal unter Wasser ist der Schaden meist groß. Wie verhalten sich Mieter jetzt richtig? Wer haftet für einen Wasserschaden in der Mietwohnung? Und kann der Mieter nach einem Wasserschaden die Miete mindern?

Wie verhalten sich Mieter bei einem Wasserschaden richtig?


Stellt der Mieter einen Wasserschaden fest, muss er den Schaden soweit wie möglich begrenzen. Das heißt: Zuerst Wasser abstellen! Ist das nicht möglich oder ausreichend sollte das austretende Wasser in Behältnissen aufgefangen werden, um weitere Schäden zu vermeiden.

Vorsicht: Der Mieter hat zwar die Pflicht den Wasserschaden zu begrenzen, er darf ihn aber nicht beseitigen! Die Schadensursache darf nicht verändert werden, denn in vielen Fällen schickt die Versicherung zunächst einen Gutachter, der sich den Schaden und die Ursache anschaut.

Im nächsten Schritt muss der Mieter den Vermieter und die Versicherung umgehend vom Wasserschaden informieren.

Wer haftet für einen Wasserschaden in der Mietwohnung?


Für einen Wasserschaden in der Mietwohnung haftet grundsätzlich der Verursacher des Schadens.

Hat also der Mieter den Wasserschaden selbst verursacht, muss er auch die Kosten dafür tragen. Mieter haben die Pflicht haben ihre Haushaltsgeräte regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Unterlassen sie das, kann der Vermieter ihnen fahrlässiges Handeln vorwerfen mit der Folge, dass sie für den Wasserschaden aufkommen müssen.

Allein das Benutzen technischer Geräte führt aber noch nicht zu einer Haftung des Mieters, entschied das Landgericht (LG) Landau (Az. 1 S 253/95) im Fall eines Wasserschadens, der durch einen technischen Defekt der Geschirrspülmaschine entstanden war.

Ein Mieter, der seine Waschmaschine ohne eine Aquastopp-Vorrichtung anschließt und den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet lässt, haftet aufgrund von Fahrlässigkeit für einen durch die Waschmaschine verursachten Wasserschaden. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 3 U 6/04) im Fall eines Mieters fest, der den Schlauch seiner Waschmaschine lediglich mit einer Schelle an der Wasserzuleitung montiert hatte. Nach ein paar Jahren stellte sich dann Materialermüdung ein und die Schelle rutschte vom Wasserschlauch. Das Waschmaschinenwasser floss in die Wohnung und richtete Schäden in der Wohnung und in der darunterliegenden Wohnung an in Höhe von rund 6.000 Euro an. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernahm die Schadensregulierung, verlangte das Geld aber vom Mieter im Zuge des Regresses zurück. Zu Recht, entschied das OLG Oldenburg. Der Mieter habe wissen können, dass sein Vorgehen zu einem Wasserschaden führen konnte. Er habe somit fahrlässig gehandelt und habe der Versicherung das Geld für den Wasserschaden zurück zu erstatten.

In einem früheren Fall entschied das OLG Oldenburg (Az. 2 U 135/95), dass ein Mieter haften muss, wenn er eine Woche abwesend ist und seine 15jahre alte Spülmaschine mit ständigem Druck auf dem Wasserschlauch einen Wasserschaden verursacht.

Ist für den Mieter erkennbar, dass ein Wasserschlauch der Waschmaschine in einem beschädigten Zustand ist, haftet er im Fall eines Wasserschadens, entschied das LG Hamburg (Az. 333 S 79/01).

Ist ein Wasserschaden entstanden, weil der Mieter versucht hat einen verstopften Abfluss zu reparieren und hat dabei das Abflußrohr beschädigt, haftet er für die Folgen des Wasserschadens, entschied das Amtsgericht (AG) Gießen (Az. 48-M C 141/07, 48 MC 141/07, 48 M C 141/07).
Ein Mieter haftet aber nicht für einen Wasserschaden den sein Hund verursacht hat, als dieser im Gäste-Bad eingesperrt war, das Toilettenpapier zerriss, damit den Wasserabfluss im Waschbecken verstopfte und den Wasserhahn aufdrehte, entschied das LG Hannover (Az.19 S 1968/99). Mit diesem unglücklichen Ablauf musste der Mieter nicht rechnen.

Der Vermieter haftet für Wasserschäden in der Mietwohnung, wenn ihm die Ursache für den Wasserschaden beim Abschluss des Mietvertrags bekannt war oder wenn er den Wasserschaden durch einen Umstand zu vertreten hat, so etwa bei einem Rohrbruch aus Nachlässigkeit.

Welche Versicherung reguliert den Wasserschaden in der Mietwohnung?


Welche Versicherung für einen Wasserschaden aufkommt, hängt davon ab wo und weshalb der Wasserschaden entstanden ist.

Bei defekten Wasserleitungen oder Rohrbrüchen muss die Wohngebäudeversicherung den Wasserschaden regulieren. Sie tritt auch bei einem Wasserschaden aufgrund eines defekten Wasserschlauchs an der Waschmaschine ein.

Die Hausratversicherung übernimmt Wasserschäden, die aufgrund von unplanmäßig ausgetretenem Leitungswasser am Mobiliar der Mietwohnung entstanden sind.

Die private Haftpflichtversicherung des Mieters springt dann ein, wenn der Mieter den Wasserschaden fahrlässig verursacht hat.

Übrigens: Eine Versicherung darf bei einem Wasserschaden, den sie regulieren muss, dem Geschädigten nicht vorschreiben, welches Unternehmen er mit den Trocknungsarbeiten beauftragt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 6 U 70/10).

Kann der Mieter aufgrund des Wasserschadens die Miete mindern?


Hat der Mieter den Wasserschaden nicht selbst zu vertreten, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Miete mindern. So etwa, wenn Räume aufgrund des Wasserschadens nicht mehr bewohnbar sind, sich Schimmel bildet oder der Lärm von Lüftungsgeräten das Wohnen stark beeinträchtigt.

Das LG Berlin (Az. 67 S 28/12) hat bspw. entschieden, dass ein Mieter bei einem Wasserschaden, der durch eine übergelaufene Regenrinne verursacht wurde, die Miete mindern darf.

Wie Mieter bei einer Mietminderung erfolgreich vorgehen, lesen Sie in unserem Rechtstipp „Mietminderung - Alles was Sie wissen müssen“.

Darf der Vermieter dem Mieter nach einem Wasserschaden kündigen?


Ist ein Wasserschaden in der Mietwohnung entstanden, weil der Mieter die Wasserleitung aus Versehen angebohrt hat, ist das noch kein Grund ihm zu kündigen, entschied das Amtsgericht München (Az. 424 C 27317/16). Da der Mieter den Verlauf der Wasserleitung nicht erkennen konnte, ist ihm laut Gericht nur einfache Fahrlässigkeit zu zurechnen.

erstmals veröffentlicht am 16.07.2015, letzte Aktualisierung am 24.04.2023

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