Strafrecht: Nebenklage beim Sexualdelikt

Grundsätzlich ist das Strafverfahren dafür da, einen Täter strafrechtlich zu beurteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat eigentlich vor dem Zivilgericht zu erfolgen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.
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Prozessuale Rechte hat der Nebenkläger insbesondere die Nachfolgenden: Akteneinsichtsrecht (welche Beweismittel gibt es?), Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung (der Nebenkläger sowie sein Anwalt haben das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein); Beweisantragsrecht (der Nebenkläger kann in das Strafverfahren eingreifen durch z.B. die Benennung von zu vernehmenden Zeugen, usw.); Fragerecht (der Nebenkläger und die Vertreter der Nebenklage können dem Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen Fragen stellen, außerdem ist die Vertretung der Nebenklage berechtigt, unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beanstanden. Gerade bei Sexualdelikten ist dies eine wichtige Möglichkeit, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen.
Die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist in vielen Fallkonstellationen gegeben. So kann insbesondere bei einem Sexualdelikt auf Antrag die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes im Rahmen der Nebenklage erfolgen. In den übrigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einkommensschwachen Verletzten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenfalls wichtig: Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist dieser grundsätzlich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Immer wenn es um eine Sexualstraftat oder ähnlich schwerwiegende Delikte geht, ist daher die Möglichkeit einer Nebenklage gründlich zu prüfen.
von Henning Karl Hartmann
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