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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 15.03.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 517 mal gelesen)

Online shoppen: Haben Sie die gleichen Rechte wie im Laden?

Online shoppen: Haben Sie die gleichen Rechte wie im Laden? © Marco2811 - Fotolia

Im Laden informieren, online kaufen. Über 80 Prozent der Deutschen kaufen so ein. Doch viele Verbraucher sind verunsichert, welche Rechte für den Onlinekauf gelten. Was kann wann umgetauscht oder zurückgegeben werden und wer zahlt das Rückporto?

Ware online bestellt- Rücktritt vom Kauf noch möglich?


Hat ein Käufer bei seiner Einkaufstour durchs Internet eine Ware bestellt, die ihm dann später doch nicht mehr so zusagt, ist das kein Problem. Der Käufer hat in der Regel ein 14 tägiges Widerrufsrecht seiner Bestellung nach dem Fernabsatzgesetz. Von diesem Widerrufsrecht ausgeschlossen ist aber um Beispiel maßangefertigte Ware.

Ware bezahlt, aber nicht geliefert - Was tun?


Bei vielen Online-Shops haben Käufer als Bezahlmöglichkeit nur die Vorauskasse, das heißt sie bezahlen den Kaufpreis und erhalten die Ware erst nach Zahlungseingang beim Verkäufer. Ein nicht seltener Fall ist, dass der Käufer seine Ware bezahlt hat, aber nicht geliefert bekommt. Der Verkäufer ist allerdings verpflichtet dem Käufer nach der Kaufpreiszahlung die Ware zu übergeben.

Artikel falsch beschrieben - Kann dieser zurückgeschickt werden?


Die Beschreibung einer Ware im Internet muss korrekt sein. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft bei einem Artikel, hat der Käufer das Recht den Onlinekauf rückabzuwickeln. So geschehen im Fall eines Käufers eines angeblichen Originalwerks von Wilhelm Busch, welches sich bei der Lieferung nur als Kopie herausstellte. Das Internetauktionshaus musste dem Käufer aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen 32 S 43/06 ) den Kaufpreis zurückerstatten und seine Ware zurücknehmen.

Ware gefällt nach Erhalt nicht - Wer zahlt den Rückversand?


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Verbraucher, die Waren aus dem Internet oder aus Katalogen bestellt haben nichts für den Versand zahlen, wenn sie die Ware wieder fristgerecht zurückschicken. Ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft dürfe einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch mache. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen das Versandhandelsunternehmen Heinrich Heine (BGH – Aktenzeichen VIII ZR 268/07). In diesem Sinne hat auch bereits der Europäische Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden (Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen: C-511/08).

Tipp der Redaktion für einen sicheren Einkauf im Internet



  • Artikelbeschreibung ganz genau lesen

  • Versand- und Lieferkosten abchecken

  • Sichere Zahlungsmethode wählen, am besten: Rechnung

  • Widerrufsrecht und Rückgabemodalitäten abchecken

  • Vorsicht bei der Preisgabe ihrer persönlichen Daten


erstmals veröffentlicht am 05.06.2013, letzte Aktualisierung am 15.03.2017

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