Steuerrecht: Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
Natürliche Personen können unter bestimmten Bedingungen im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung für die noch offenen Schulden erlangen. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, wenn die Gläubiger diesen Forderungsgrund ausdrücklich bei der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren angegeben haben.
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Grundsätzlich ist damit höchstrichterlich klargesellt, dass auch bei zahlungsunfähigen Personen, bei denen Steuerschulden im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung vorliegen, das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsverfahren ein sinnvolles Unterfangen sein kann. Allerdings kann es erforderlich sein, den Zeitpunkt für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bedacht zu wählen. Die Restschuldbefreiung kann nämlich komplett für alle Verbindlichkeiten versagt werden, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Darunter kann auch eine Steuerhinterziehung fallen.
von Christian von der Linden
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