Verbraucherinsolvenz: Wie funktioniert die Restschuldbefreiung?

Die Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ist eine Möglichkeit für überschuldete Verbraucher einen finanziellen Neuanfang zu machen. Die Restschuldbefreiung ermöglicht ihnen nach einer bestimmten Zeit von ihren verbleibenden Schulden befreit zu werden. Doch was genau ist mit Restschuldbefreiung gemeint? Welche Schulden fallen nicht in die Restschuldbefreiung? Wie läuft eine Verbraucherinsolvenz ab? Und was ist in der Wohlverhaltensphase wichtig?
- Was bedeutet Restschuldbefreiung?
- Wie läuft eine Verbraucherinsolvenz ab?
- Können Gläubiger der Restschuldbefreiung widersprechen?
- Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?
- Was gilt für neue Schulden nach der Restschuldbefreiung?
- Was muss in der Wohlverhaltensphase beachtet werden?
- Wann erfolgt die Restschuldbefreiung?
Was bedeutet Restschuldbefreiung?
Die Zahl der überschuldeten privaten Haushalte in Deutschland steigt. Neben übermäßigem Konsumverhalten spielen dabei auch Gründe, wie Arbeitslosigkeit oder Scheidung, eine Rolle, die der Betroffene oft nicht zu vertreten hat. Um insolventen Verbrauchern einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, wurde die Restschuldbefreiung eingeführt. Die Restschuldbefreiung ist der rechtliche Vorgang, durch den eine überschuldete Person nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens von ihren verbleibenden Schulden befreit wird. Das bedeutet, dass Gläubiger nach der Erteilung der Restschuldbefreiung keine Ansprüche mehr geltend machen können. Für eine Restschuldbefreiung müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie läuft eine Verbraucherinsolvenz ab?
Der Schuldner muss zunächst einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Voraussetzung ist, dass zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Wird der Antrag bewilligt, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren.
Das Insolvenzgericht teilt zu Beginn des Insolvenzverfahrens dem überschuldeten Verbraucher einen Insolvenzverwalter, bzw. Treuhänder, zu. An den Insolvenzverwalter muss der überschuldete Verbraucher während des Insolvenzverfahrens Einkünfte und Vermögen übergeben. Diese Insolvenzmasse wird dann vom Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt. Der überschuldete Verbraucher darf selbst keine Zahlungen mehr leisten.
Das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgt im Anschluss zum Insolvenzverfahren. Dafür muss der überschuldete Verbraucher einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Ob eine Restschuldbefreiung zugelassen wird, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Falls keine Versagungsgründe vorliegen, wie etwa ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten oder neue Schulden in böser Absicht, wird die Restschuldbefreiung per Gerichtsbeschluss erteilt. Alle betroffenen Schulden sind damit getilgt, und Gläubiger dürfen keine Forderungen mehr stellen.
Können Gläubiger der Restschuldbefreiung widersprechen?
Die Gläubiger haben die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Der Widerspruch muss allerdings begründet sein und innerhalb einer gesetzlichen Frist beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Berechtigte Gründe für den Widerspruch können sein, wenn der insolvente Verbraucher vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, etwa bei einem Kreditantrag. Oder wenn er Vermögen oder Einkommen verschwiegen oder beiseitegeschafft hat, um es den Gläubigern zu entziehen. Ein Widerspruchgrund ist weiterhin, wenn der Betroffene in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auch ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten kann ein Widerspruchgrund sein.
Wichtig: Der Widerspruch muss spätestens bis zur Anhörung zur Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht vorliegen. Das Gericht prüft den Widerspruch und entscheidet, ob die Restschuldbefreiung versagt wird. Falls die Restschuldbefreiung versagt wird, bleiben alle Schulden bestehen.
Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?
Nicht alle Schulden werden durch die Restschuldbefreiung erlassen. Bestimmte Verbindlichkeiten bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen. Dazu gehören insbesondere sog. deliktische Schulden, etwa aus einer Körperverletzung oder einem Diebstahl, Geldstrafen aus strafrechtlichen Verurteilungen und Bußgelder, Unterhaltsschulden, Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen zur Begleichung von Insolvenzverfahrenskosten und Verbindlichkeiten aus einer Steuerhinterziehung.
Diese Schulden bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen und müssen weiterhin beglichen werden.
Was gilt für neue Schulden nach der Restschuldbefreiung?
Forderungen, die nach der Restschuldbefreiung entstanden sind, müssen vom Verbraucher bedient werden. Neue Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.
Was muss in der Wohlverhaltensphase beachtet werden?
Um von seinen restlichen Schulden befreit zu werden, muss der überschuldete Verbraucher während einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren bestimmt Anforderungen erfüllen:
Zum einen muss der Betroffene sich in dieser Phase nachweislich um Arbeit bemühen und im besten Fall einer Arbeit nachgehen. Sein pfändbares Einkommen muss er an den Treuhänder abtreten. Sobald er seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz wechselt, muss er dies dem zuständigen Insolvenzgericht mitteilen. Er darf keine neuen Schulden machen. Kommt der überschuldete Verbraucher unerwartet zu Geld, etwa durch eine Erbschaft, muss er dies dem Insolvenzverwalter anzeigen und einen Teil an ihn abgeben. Gleiches gilt für Schenkungen und Lotteriegewinne.
Wann erfolgt die Restschuldbefreiung?
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Wird diese erteilt, sind die verbliebenen Schulden mit wenigen Ausnahmen, wie Steuerschulden oder Geldstrafen, erlassen.
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erstmals veröffentlicht am 25.09.2020, letzte Aktualisierung am 29.01.2025
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