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Kategorie: Anwalt Reiserecht , 15.09.2022 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 707 mal gelesen)

Streik: Welche Rechte haben Bahnreisende und Fluggäste?

Streik: Welche Rechte haben Bahnreisende und Fluggäste? © Michael Schütze - Fotolia

Fluggäste und Bahnkunden sind immer wieder von Streiks betroffen. Folgen des Streiks sind, dass Flüge und Züge sich verspäten oder sogar ganz gestrichen werden. Viele Kunden kommen zu spät zur Arbeit, zu Meetings oder in den Urlaub. Welche Rechte haben die vom Streik betroffene Kunden?

Streik am Flughafen - Wie verhalte ich mich richtig?


Wenn Ihr Flug von einem Streik betroffen ist und die Fluggesellschaft Ihnen nicht von sich aus einen Ersatzflug anbietet, sollten Sie ihr dafür eine (kurze) Frist setzen. Reagiert sie nicht, können Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.

Des Weiteren sollten Fluggäste, deren Flug von einem Streik betroffen ist, am Flughafen alle Belege für die ihnen aufgrund des Streiks entstandenen Zusatzkosten sammeln. Dazu gehören Rechnungen für Essen und Getränke, ggfs. Hotelkosten oder Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug.

Flug wegen Streik verspätet oder gestrichen – Bekomme ich eine Entschädigung?


Wird ein Flug aufgrund eines Streiks gestrichen oder kommt es zu Verspätungen, haben Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Unter einem außergewöhnlichen Umstand versteht man Ereignisse, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar sind.

Der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 138/11) hat entschieden, dass auch ein Streik ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein kann. Anders der Europäische Gerichtshof (Az.: C-28/20): Er stellt klar, dass ein organisierter Streik – etwa von Piloten um mehr Gehalt durchzusetzen – für die Fluggesellschaft kein außergewöhnlicher Umstand ist. Vielmehr handelt es sich um ein für die Fluggesellschaft vorhersehbares und beherrschbares Ereignis. Folge: Die Fluggäste haben einen Anspruch auf Entschädigung.

Wie hoch die Entschädigung ist und wie Sie diese beanspruchen können, lesen Sie bitte in unserem ausführlichen Rechtstipp „Flug zu spät, fällt aus, wird verlegt – Höhe der Entschädigung?“.

Anders kann das aber aussehen, wenn etwa das Personal des Flughafens streikt. Dieser Streik ist für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar. Kann die Fluggesellschaft in diesem Fall nachweisen, dass sie alles ihr zumutbare getan hat, um ihre Fluggäste umzubuchen oder eine Ersatzbeförderung anzubieten, kann sie sich möglicherweise auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und die vom Streik betroffenen Fluggäste gehen leer aus.

Flug fällt wegen Streik aus – Habe ich einen Anspruch auf Ersatzbeförderung?


Fluggäste, deren Flug aufgrund eines Streiks ausfällt, haben einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft auf eine kostenlose Ersatzbeförderungen zu ihrem Reiseziel. Bietet die Fluggesellschaft den betroffenen Kunden diese Ersatzbeförderung nicht an, können die Kunden alle entstandenen Kosten gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Streik bei der Bahn - Welche Ansprüche haben Fahrgäste?


Bahnkunden können bei Verspätungen oder Zugausfällen eine Entschädigung von der Bahn verlangen. Das gilt auch bei einem Streik. Wie hoch die Entschädigung ist, hängt von der Dauer der Verspätung ab.

Ausführliche Informationen, wie viel Entschädigung Bahnkunden verlangen können, finden Sie in unserem Rechtstipp „Bahn-Verspätung: Wann gibt es eine Erstattung bei Unpünktlichkeit?“.

Arbeitnehmer aufgepasst- Streik entschuldigt kein Zuspätkommen!


Jeder Arbeitnehmer muss selbst dafür Sorge tragen, dass er pünktlich an seinem Arbeitsplatz erscheint. Er trägt das sogenannte Wegerisiko. Ein Streik entschuldigt kein Zuspätkommen. In der Regel werden Streiks tags zuvor über die Medien angekündigt. Der Arbeitnehmer muss sich dann alternative Fahrmöglichkeiten suchen. Zumutbar ist möglicherweise, dass er statt dem Bus ein Taxi nimmt. Oder er muss sich eine Mitfahrgelegenheit, etwa bei Kollegen, organisieren. Unpünktlichen Arbeitnehmern kann eine Abmahnung drohen.


erstmals veröffentlicht am 15.09.2014, letzte Aktualisierung am 15.09.2022

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