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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
05.06.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 522 mal gelesen)
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Welche Rechte haben Passagiere bei Flugausfall?

Welche Rechte haben Passagiere bei Flugausfall? © JiSign - Fotolia

Schlechtes Wetter, Streiks, technische Probleme, fehlendes Personal oder Protestaktionen am Flughafen: Es gibt viele Gründe, warum ein Flug annulliert werden kann. Für betroffene Reisende stellt sich dann schnell die Frage: Welche Ansprüche haben Passagiere bei Flugausfall gegenüber der Fluggesellschaft? Können Fluggäste eine Entschädigung verlangen? Muss die Airline den Ticketpreis erstatten oder einen Ersatzflug anbieten? Und darf eine Fluggesellschaft für die Umbuchung eines annullierten Fluges Gebühren verlangen?

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In welchen Fällen können Passagiere bei Flugausfall Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen?


Fällt ein Flug aus, müssen Reisende das nicht ohne Weiteres hinnehmen. Wird ein Flug gestrichen, können den Passagieren Ansprüche nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegenüber der Airline zustehen, wenn es sich um einen Flug innerhalb der Europäischen Union handelt und der Passagier eine entsprechende Flugbestätigung vorlegen kann.
Nicht jeder Flugausfall führt automatisch zu einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn sie nachweisen kann, dass der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die sich auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Ob ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist häufig Streitpunkt und wird oft von den Gerichten entschieden.

Flugausfall wegen Erkrankung oder Tod von Flugpersonal


Wird ein Flug annulliert, weil ein unverzichtbares Mitglied der Crew, etwa der Copilot, erkrankt oder verstorben ist, können Fluggäste eine Entschädigung von der Airline verlangen. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass der Tod eines Copiloten keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (EuGH, Az. C-156/22). Nach Auffassung des Gerichts gehört es zur betrieblichen Verantwortung einer Fluggesellschaft, mit möglichen Ausfällen von unverzichtbarem Flugpersonal zu rechnen und organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

Flugausfall wegen fehlendem Enteisungsmittel


Auch fehlendes Enteisungsmittel kann nicht ohne Weiteres als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Kann ein Flug nicht starten, weil das notwendige Enteisungsmittel für das Flugzeug fehlt, haben Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass fehlendes Enteisungsmittel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ist (OLG Brandenburg, Az. 2 U 3/13). Eine Fluggesellschaft muss sicherstellen, dass die für den Flugbetrieb erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind. Dazu gehört bei winterlichen Bedingungen auch ausreichend Enteisungsmittel.

Flugausfall wegen Streik


Bei einem Flugausfall wegen Streik kommt es entscheidend darauf an, wer streikt und ob die Fluggesellschaft Einfluss auf die Situation hatte. Fällt ein Flug wegen eines Generalstreiks aus, können Passagiere in der Regel keine Entschädigung verlangen. Der Bundesgerichtshof wertete einen solchen Streik als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung, der außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegt (BGH, Az. X ZR 104/13). Anders kann es aussehen, wenn das eigene Flugpersonal der Airline streikt, um etwa Gehaltsforderungen durchzusetzen. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein solcher Streik nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand gilt (EuGH, Az. C-28/20). In diesen Fällen kann bei einem annullierten Flug ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft bestehen.

Flugausfall wegen Nebel


Wird ein Flug wegen starken Nebels annulliert, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Nebel einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist (BGH, Az. Xa ZR 96/09). Bei wetterbedingten Flugausfällen kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Liegt tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Flugsicherheit vor, kann die Airline von der Pflicht zur Entschädigungszahlung befreit sein.

Welche Ansprüche haben Passagiere bei Flugausfall gegenüber der Airline?


Wird ein Flug gestrichen, haben Passagiere zunächst Anspruch auf Wahlleistungen. Sie können entweder die Erstattung des Ticketpreises verlangen oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort fordern. Die Airline muss also grundsätzlich eine Umbuchung anbieten oder den Flugpreis zurückzahlen.
Zusätzlich kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke: 250 Euro bei Kurzstrecken, 400 Euro bei Mittelstrecken und 600 Euro bei Langstrecken. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde und keine zumutbare Ersatzverbindung angeboten wurde, mit der der Fluggast nur geringfügig später am Ziel angekommen wäre.
Befinden sich Passagiere bereits am Flughafen oder müssen sie wegen der Annullierung länger warten, kommen außerdem Betreuungsleistungen hinzu. Dazu gehören je nach Wartezeit Mahlzeiten, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung samt Transfer.
Wichtig ist: Betroffene sollten Belege, Buchungsunterlagen, Bordkarten, Mitteilungen der Airline und Quittungen gut aufbewahren. Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, sollte die Fluggesellschaft schriftlich zur Zahlung oder Erstattung auffordern und dabei Flugnummer, Reisedatum, Buchungsnummer und den konkreten Anspruch nennen.
Aufgepasst: In Fällen wie schlechtem Wetter, Sicherheitsrisiken oder politischen Unruhen gelten außergewöhnliche Umstände. Unter diesen Umständen sind die Fluggesellschaften zwar weiterhin verpflichtet, Betreuungsleistungen und eine Umbuchung oder Rückerstattung anzubieten, sie sind jedoch von der Zahlung einer Entschädigung befreit. Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht daher, wenn die Airline nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für den Flugausfall verantwortlich waren. Dazu können etwa extreme Wetterbedingungen, politische Unruhen, Sicherheitsrisiken oder bestimmte Streiks außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft zählen. Technische Defekte oder organisatorische Probleme der Airline reichen dagegen häufig nicht aus, um eine Zahlung zu verweigern.
Annulliert eine Fluggesellschaft die erste Teilstrecke eines Fluges muss sie dem Fluggast die Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug erstatten, entschied der BGH (Az. X ZR 91/22).

Kann Airline für eine Umbuchung eines annullierten Fluges Gebühren verlangen?


Gebühren für eine Umbuchung bei einem annullierten Flug sind nicht erlaubt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Fluggäste nach einem annullierten Flug kostenlos und flexibel umbuchen dürfen (BGH, Az. X ZR 50/22). Passagiere dürfen selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug in Anspruch nehmen. Die Airline darf für die Umbuchung eines annullierten Fluges keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Wie können Fluggäste ihre Rechte gegenüber der Airline bei Flugausfall geltend machen?


Passagiere können ihre Ansprüche bei Flugausfall zunächst direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Dafür sollte die Airline schriftlich kontaktiert und zur Erstattung, Umbuchung oder Zahlung der Entschädigung aufgefordert werden. In dem Schreiben sollten Fluggäste alle wichtigen Daten angeben: Name des Passagiers, Flugnummer, Reisedatum, Buchungsnummer, geplante Strecke, Grund der Forderung und die gewünschte Leistung. Je genauer der Anspruch begründet wird, desto besser lässt er sich gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzen.
Bleibt die Airline untätig oder lehnt sie die Zahlung ab, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für einen Anwalt zur außergerichtlichen Geltendmachung der Fluggastrechte von der Fluggesellschaft zu tragen sein können (BGH, Az. X ZR 97/19). Auch das Landgericht Köln entschied bei einer kurzfristigen Flugannullierung, dass die Airline außergerichtliche Anwaltskosten erstatten muss (LG Köln, Az. 11 S 265/17). Nach Auffassung des Gerichts war die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, weil die Fluggesellschaft keine schriftlichen Informationen über die Fluggastrechte ausgehändigt hatte. Ein bloßer Aushang am Flughafen genügte nicht.
Neben der direkten Geltendmachung und anwaltlicher Hilfe gibt es spezialisierte Dienstleister und Fluggastrechteportale, die Passagieren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Airlines helfen. Häufig treten Flugreisende ihre Ansprüche wegen Flugausfall an diese Dienstleister ab. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass eine solche Abtretung zulässig ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Airline dies untersagen (LG Nürnberg-Fürth, Az. 5 S 8340/17). Entsprechende Klauseln in den AGB der Fluggesellschaft können unwirksam sein, wenn sie Fluggäste unangemessen benachteiligen.
Aber: Hat ein Fluggast seine Ansprüche gegenüber der Airline an ein Fluggastrechteportal abgetreten und dies der Airline angezeigt, muss die Rückzahlung des Ticketpreises an das Portal erfolgen. Dies entschied das Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Az. 9 C 321/20).
Wichtig: Flugreisende können bei einer Annullierung ihres Fluges die Rückerstattung des Flugtickets auch gegenüber einer Fluggesellschaft einklagen, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass Fluggäste nicht vorrangig auf das Insolvenzverfahren verwiesen werden dürfen (AG Frankfurt/Main, Az. 31 C 2352/20 (15)).

Fazit: Bei Flugausfall Rechte gegenüber der Airline prüfen


Bei einem Flugausfall haben Passagiere oft mehrere Ansprüche gegenüber der Airline. In Betracht kommen die Erstattung des Ticketpreises, eine kostenlose Umbuchung, Betreuungsleistungen am Flughafen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung von bis zu 600 Euro. Ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, hängt vor allem vom Grund der Flugannullierung ab.

erstmals veröffentlicht am 18.10.2024, letzte Aktualisierung am 05.06.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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