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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 01.03.2012 (Lesedauer ca. 1 Minute, 489 mal gelesen)

Urteil: zwei Verstöße, nur ein Fahrverbot

Urteil: zwei Verstöße, nur ein Fahrverbot Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann

Leistet sich ein Autofahrer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gleich zweimal, stellt sich die Frage, ob für jeden der Verstöße jeweils ein Fahrverbot anzuordnen ist, oder insgesamt nur ein Fahrverbot - ob man also quasi beide Fahrverbote gleichzeitig ableisten kann.

Das OLG Hamm (NZV 2010, S. 159) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene innerhalb von vier Tagen gleich zwei Trunkenheitsfahrten oberhalb der magischen "0,5 Promille-Grenze" (Ordnungswidrigkeit nach § 24a I StVG) begangen hatte.
Und hier die überraschende und sehr autofahrerfreundliche Entscheidung: Das OLG ließ im vorliegenden Fall eines der beiden Fahrverbote entfallen. Wegen der Denkzettelfunktion des Fahrverbotes sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Zwei in einem "Erkenntnis" (gemeint ist ein Urteil) verhängte Fahrverbote würden auch zeitgleich vollstreckt werden, denn sie werden gleichzeitig, nämlich mit Rechtskraft, wirksam. Dies mache eine doppelte Anordnung sinnlos. Auch sei eine Kumulation von Fahrverboten nicht gesetzlich vorgesehen. So weit, so verständlich. Es drängen sich jedoch Fragen auf. So ist die Verfolgung in einem Verfahren (denn nur dann gilt das Vorgenannte) vom Zufall abhängig und zum Beispiel nicht möglich, wenn unterschiedliche Gerichte zuständig sind. Auch fragt man sich, wie zu verfahren ist, wenn die Verstöße mit unterschiedlich langen Fahrverboten belegt sind. Wir dürfen mit Spannung die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abwarten.

Sofern Sie von einem Bußgeldbescheid betroffen sind, sollten Sie die getroffenen Feststellungen überprüfen lassen und gegebenenfalls angreifen. Dies geschieht durch Einlegung des Einspruches. Achtung: die Frist hierfür beträgt nur zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung. Die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt werden in diesen Fällen durch Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen.

von Henning Karl Hartmann

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