Neues zu Geschwindigkeitsmessungen: standardisiertes Messverfahren

Bei einem sogenannten standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung ergeben sich für das Gericht bestimmte Vereinfachungen bei der Formulierung des Urteils. Wenn sich jedoch aus dem Vorbringen des Betroffenen (bzw. seines Verteidigers) konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben, muss der Tatrichter den Sachverhalt näher aufklären und entsprechende Feststellungen im Urteil treffen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, VRR 2012, 193).
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Beweisanträge des Verteidigers können auch im Bußgeldverfahren von dem Gericht nur abgelehnt werden, wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 77 I OWiG). Denn auch um OWi-Verfahen ist das Gericht verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Gegen diese Aufklärungspflicht würde das Gericht verstoßen, wenn trotz Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ein entsprechender Antrag der Verteidigung zurück gewiesen wird. Hierauf verwies erneut das OLG Brandenburg in einer Entscheidung vom 21.6.2012 (A.Z.: 2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12)).
Die Grundsätze zum standardisierten Messverfahren gelten (bei jeder Radarmessung, aber auch bei Lasermessungen) nur, wenn ein Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig verwendet worden ist. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die von der Bedienungsanleitung des Gerätes vorgeschriebenen Funktionstests nicht durchgeführt werden und die Verteidigung dies geltend macht. Der Verteidiger hat übrigens nach überwiegender Auffassung das Recht, in die Bedienungsanleitung Einsicht zu nehmen (zuletzt AG Parchim, Beschl.v. 8.10.12 - 5 OWiG 407/12). Bei bestimmten Radarmessgeräten (Multanova 6F und TRAFFIPAX-SpeedoPhot) bestehen Vorgaben zur Wahl des Aufstellorts. Wird bei einem Verstoß hiergegen das Bußgeld bezahlt, werden eventuell Punkte in Flensburg eingetragen, obwohl die Messung eigentlich unzulässig wäre.
von Henning Karl Hartmann
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