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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 13.11.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1044 mal gelesen)

Volljährigkeit: Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Volljährigkeit: Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag? © Robert Kneschke - Fotolia

Endlich 18! Die Sehnsucht aller Jugendlichen, denn dann ist man in Deutschland nach dem bürgerlichen Recht volljährig und benötigt die Zustimmung der Eltern nicht mehr. Doch mit dem 18. Geburtstag sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden.

Volljährigkeit: Was ist erlaubt?


Ab dem 18. Lebensjahr darf man den Bundes- und Landtag wählen. Man darf sich auch selbst als Kandidat aufstellen lassen. Nur in Hessen ist die Wählbarkeit erst mit dem 21. Lebensjahr möglich.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit und im Besitz eines Führerscheins darf man alleine Auto fahren. Mit 17 Jahren ist nur das begleitete Fahren möglich, das heißt eine mindestens 30 Jahre alte Begleitperson, die mindestens seit fünf Jahren ihre Fahrerlaubnis besitzt, muss bei allen Autofahrten dabei sein.

Volljährige Personen dürfen uneingeschränkt Alkohol erwerben. Das Jugendschutzgesetz gilt für Volljährige nicht mehr. Dies bedeutet, dass ab 18 Jahren Clubs und Konzerte uneingeschränkt lange besucht werden dürfen. Bei PC- Spielen oder Filmen gibt es keine Alterbeschränkung mehr.

Über 18 jährige Schüler dürfen ihre Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben.

Mit der Volljährigkeit kommt auch die Ehemündigkeit. Das heißt, ab 18 Jahren darf ohne die Zustimmung der Eltern geheiratet werden.

Volljährige dürfen bei ihrer Bank ein eigenes Girokonto beantragen – auch mit Dispokredit!

Volljährigkeit: Welche Pflichten entstehen?


Mit Erreichen der Volljährigkeit ist man nach dem deutschen Bürgerlichen Recht geschäftsfähig. Das bedeutet, man kann ohne die Zustimmung der Eltern Verträge abschließen. Das bedeutet aber auch, dass man für die Rechtsfolgen der Verträge gerade stehen muss. Schließt ein Volljähriger einen Mietvertrag für eine Wohnung ab, dann schuldet er auch die monatliche Miete.

Mit der Volljährigkeit findet das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Anwendung mehr. Das bedeutet, dass eine Arbeitszeit von mehr als 40 Wochenstunden möglich ist.

Das Jugendstrafrecht gilt noch bis zum 20. Lebensjahr, danach wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt.


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