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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
15.10.2025 (Lesedauer ca. 1 Minute, 15 mal gelesen)
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Vor allem für Vermieter interessant: Neues höchstrichterliches Urteil zum Thema Eigenbedarf!

Der Bundesgerichtshof hält eine Eigenbedarfskündigung für zulässig, wenn der Vermieter seine eigene Wohnung umbauen und verkaufen will und stattdessen die vermietete Wohnung selbst nutzen möchte. Dabei genügt ein ernsthafter, nachvollziehbar begründeter Nutzungswunsch, auch wenn der Vermieter den Bedarf selbst herbeigeführt hat. Das Verfahren wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da konkrete Feststellungen zum Eigenbedarf noch fehlen.

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung des im selben Haus wie der Mieter wohnenden Vermieters wegen Eigenbedarfs gerechtfertigt sein kann, wenn er beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen.

Im Ergebnis hält der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung aufgrund der vorstehenden Umstände für gegeben. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen des Eigenbedarfs des Vermieters nicht getroffen hat.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Für das Tatbestandsmerkmal des Benötigens reicht es aus, dass der (ernsthafte) Wunsch des Vermieters, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird.

Dabei ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. Für die in Rede stehende Veräußerung der bisher vom Vermieter genutzten Wohnung gilt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nichts Anderes.

Das Vorliegen von Eigenbedarf des Vermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.

BGH, Urteil vom 24. September 2025 - VIII ZR 289/23

Rechtsanwalt Michael Ziedrich Hagen
Rechtsanwalt Michael Ziedrich
Michael Ziedrich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
Bergstraße 128-130, 58095 Hagen
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