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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 23.10.2014 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 733 mal gelesen)

Arbeit: Keine Benachteiligung wegen Übergewicht

Dürfen Arbeitgeber dicke Bewerber für einen Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen ablehnen?

Dürfen Arbeitgeber dicke Bewerber für einen Arbeitsplatz in ihrem Unternehmen ablehnen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht Darmstadt (Aktenzeichen ) im Fall einer Frau, die sich auf einen Arbeitsplatz einer Geschäftsführerin beworben hatte und sich aufgrund ihres Körpergewichts bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers benachteiligt empfand.
Die Frau verklagte das Unternehmen daraufhin auf eine Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 Euro mit der Begründung, dass die als Stellenbewerberin wegen ihres vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt worden sei. Sie fühlte sich zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Frau hatte sich bei einer Patientenorganisation beworben, die als eingetragener Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele im Rahmen der Gesundheitsförderung verfolgt. Es kam zu einem Vorstellungsgespräch. Vor einem weiteren Vorstellungsgespräch schrieb das Unternehmen die Frau an und fragte, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe. Es gehe auch darum, dass die Frau bei Mitgliederversammlungen anwesend sein müsse und dass vielen Mitgliedern immer wieder gesagt werden müsse, dass sie das Thema Übergewicht ausschalten müssten. In ihrem jetzigen Zustand wäre die Frau natürlich kein vorzeigbares Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport konterkarieren. Daraufhin erschien die Frau zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht. Dies war für die Patientenorganisation auch der Grund, die Frau als Kanidatin für die Arbeitsstelle abzulehnen.

Leichtes Übergewicht ist keine Behinderung!

Das Arbeitsgericht Darmstadt lehnte die Klage der übergewichtigen Bewerberin ab. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 15 Abs. 2 AGG. Es liegt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne vor. Die Bewerberin sei unstreitig nicht behindert und auch tatsächlich nicht so übergewichtig, dass eine Behinderung im nationalen/unionsrechtlichen Sinne in Betracht käme. Es sei auch nicht ausreichend deutlich geworden, dass die Patientenorganisation bei ihrer ablehnenden Entscheidung von einer Behinderung im Rechtssinne ausgegangen ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen wie z. B. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Es liegt kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewerberin vor.
Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Bewerberin in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes nicht eingestellt worden ist. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Bewerberin zunächst zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Äußere Erscheinung- Ablehnungsgrund!

Sofern die Beklagten sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin als Geschäftsführerin eingestellt wird, auch von dem äußeren Erscheinungsbild der Klägerin und ihrer mangelnden Bereitschaft, sich hierüber auszutauschen, bestimmen ließen, liegt hierin kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Rechtspflicht des Beklagten, seine Entscheidung über die Einstellung gänzlich unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild der Klägerin zu treffen, besteht nicht. Vielmehr durfte die Patientenorganisation in ihre Erwägungen auch einbeziehen, ob die Bewerberin aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit und Erscheinung bereit und in der Lage ist, die Anliegen des Vereins, namentlich dessen Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten, überzeugend zu vertreten.



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