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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 07.07.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1343 mal gelesen)

Zahnzusatzversicherung: Welche Behandlungskosten müssen übernommen werden?

Schöne Zähne mit einem Lächeln Schöne Zähne mit einem Lächeln © freepik - mko

Zahnbehandlungen sind teuer und werden in vielen Fällen nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Aus diesem Grund versprechen sich gesetzlich Versicherte mit einer privaten Zahnzusatzversicherung das Kostenrisiko einer Zahnbehandlung zu minimieren. Doch welche Behandlungskosten übernimmt eine Zahnzusatzversicherung konkret? In welcher Höhe werden die Zahnarztkosten von der privaten Zusatz-Versicherung übernommen? Für wen lohnt sich der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung? Und worauf muss man beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung unbedingt achten?

Welche Zahnarztkosten übernimmt eine Zahnzusatzversicherung?


Eine private Zahnzusatzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten im Bereich Zahnersatz (Kronen, Implantate, Brücken), Kieferorthopädie (Zahnspange), Zahnbehandlung (Füllungen) und Zahnvorsorge (professionelle Zahnreinigung).

So muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bonn (Az. 110 C 128/11) eine private Zahnzusatzversicherung die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei einem Patienten mit einem diagnostizierten Tiefbiss von 6,2 mm übernehmen.

Welchen Anteil über nimmt die Zahnzusatzversicherung bei den Behandlungskosten?


Wie hoch der Anteil ist, den eine Zahnzusatzversicherung von den Behandlungskosten übernimmt, hängt vom ausgewählten Versicherungstarif ab. Es gibt Tarife, die 70 bis 90 Prozent der entstandenen Zahnarztkosten erstatten.

In welchen Fällen muss die Zahnzusatzversicherung nicht zahlen?


Die Zahnzusatzversicherung wird von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherung erst nach Behandlungsbeginn abgeschlossen wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.12 U 153/12) im Fall eines Patienten, dessen private Zahnzusatzversicherung die Kostenübernahme für die Versorgung mit Implantaten abgelehnt. Der Patient hatte aufgrund eines akuten Eiterherdes im Oberkiefer eine Zahnärztin aufgesucht. Diese klärte den Mann auch über Zahnersatz und Implantate auf, da bei ihm keine der vorhandenen Zähne erhaltungsfähig waren. Nach dieser Aufklärung schloss der Patient eine private Zahnzusatzversicherung mit einer Wartezeit von acht Monaten ab. Diese Wartezeit hielt er auch ein und wurde danach zahnärztlich mit Implantaten in einem Kostenumfang von über 25.000 Euro versorgt. Diese Kosten wollte der Patient von seiner privaten Zahnzusatzversicherung erstattet haben. Zu Unrecht, entschied das OLG Karlsruhe. Der Versicherungsschutz beginne nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und vor Ablauf der Wartezeit. Die Versicherung hafte nicht für Versicherungsfälle, die- wie hier- vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.

In einem weiteren Fall vor dem OLG Karlsruhe (Az. 12 U 127/12) suchte ein beschwerdefreier Patient seinen Zahnarzt auf und ließ eine Röntgenaufnahme anfertigen. Bei den damit im Zusammenhang stehenden zahnärztlichen Untersuchungen wurde auch festgestellt, dass im Bereich anderer Zähne ein nicht idealer Gebisszustand mit teilinsuffizienter Brücken- und Kronensituation vorhanden war. Der Patient schloss daraufhin eine private Zahnzusatzversicherung ab. Ihm wurden so dann Implantate an den Zähnen 15 bis 17 eingesetzt. Dafür stellte der Zahnarzt ihm rund 7.000 Euro in Rechnung, von denen der Patient entsprechend seinem Versicherungsvertrag 80 Prozent geltend macht. Zu Recht, sagt diesmal das OLG Karlsruhe. Mit der Untersuchung der Zähne 15 bis 17 sei die erstmalige Heilbehandlung beendet gewesen. Die spätere Implantatversorgung stelle einen neuen Versicherungsfall dar, so die Karlsruher Richter.

Für wen lohnt sich eine private Zahnzusatzversicherung?


Mit einer Zahnzusatzversicherung können gesetzlich Versicherte ihren Versicherungsschutz erweitern und sich so vor hohen Zuzahlungen bei Zahnbehandlungskosten schützen. Eine Zahnzusatzversicherung ist für gesetzlich Versicherte sinnvoll, denen die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkasse bei der Zahnbehandlung nicht ausreicht.

Auf was sollte man unbedingt beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung achten?


Zunächst sollte der potentielle Versicherungsnehmer abklären, welche Leistungen ihm wichtig sind. Danach gilt es die Tarife und Leistungen verschiedener Zahnzusatzversicherungen zu vergleichen.

Es gibt Versicherungen, die eine Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss fordern. Sollten Vorerkrankungen beim Versicherungsnehmer bekannt sein, sind diese gegenüber der Versicherung unbedingt anzugeben, ansonsten riskiert man den Versicherungsschutz.

Das OLG Frankfurt/Main (Az. 7 U 44/20) stellt in diesem Zusammenhang aber klar, dass die Frage einer Versicherung vor Vertragsabschluss nach Anomalien für einen Verbraucher nicht eindeutig erklärbar ist. Die Zahnzusatzversicherung kann deshalb später nicht die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung ablehnen.



erstmals veröffentlicht am 18.07.2013, letzte Aktualisierung am 07.07.2023

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