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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 14.06.2011 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 452 mal gelesen)

Achtloser Handwerker muss Kosten für einen Feuerwehreinsatz tragen

Routine ist eine gute Sache, weil sie Menschen dazu befähigt, selbst schwierige Arbeiten in kurzer Zeit zu erledigen. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass Routine leicht zu Unachtsamkeit führt. Diese Erfahrung musste kürzlich ein gelernter Handwerker machen, der auf seinem Grundstück mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten hatte.

Routine ist eine gute Sache, weil sie Menschen dazu befähigt, selbst schwierige Arbeiten in kurzer Zeit zu erledigen. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass Routine leicht zu Unachtsamkeit führt. Diese Erfahrung musste kürzlich ein gelernter Handwerker machen, der auf seinem Grundstück mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten hatte. Dabei entstand Funkenflug, wodurch eine im nahe gelegenen Schuppen abgelegte Jacke Feuer fing. Der Handwerker bemerkte dies und löschte die Jacke sodann im Freien. Außerdem fielen ihm in dem Schuppen noch zwei weitere Brandherde auf, die er mit einer Gießkanne löschte. Daraufhin begab er sich ins Haus, um eine Brandverletzung zu behandeln, die er sich beim Löschen der Jacke zugezogen hatte. Als er wieder nach draußen kam, stand der Schuppen in Flammen. Die daraufhin herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand glücklicherweise löschen. Allerdings stellte die Gemeinde dem Handwerker später den Löscheinsatz mit rund 4.000 Euro in Rechnung. Dagegen legte der Handwerker Widerspruch ein, den die Gemeinde aber abschlägig beschied.

Das angerufene Verwaltungsgericht gab der Gemeinde recht. Der Handwerker hätte die Schuppentür wegen des Funkenfluges schließen müssen. Dass er trotz in unmittelbarer Umgebung befindlicher zahlreicher, brennbarer Materialen mit der Schleifmaschine gearbeitet habe, sei grob fahrlässig. Des weiteren habe er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er nach Entdeckung der ersten Brandherde den Schuppen nicht sorgfältig nach weiteren Brandquellen abgesucht habe.
?Der Handwerker hat sich dann in der mündlichen Verhandlung noch auf seine Sehschwäche berufen. Das, so das Gericht, hätte für ihn aber Anlass sein müssen, sich vor Ausführung der gefährlichen Arbeiten der Hilfe einer weiteren Person zu versichern?, berichtet der Pressesprecher der RAK. Stuttgart, RA Claus Benz.. Immer wieder komme es vor, dass Bürger im Anschluss an einen Feuerwehreinsatz oder eine sonstige Rettungsaktion von der Gemeinde zum Ersatz der Rettungskosten herangezogen würden. Vor Bezahlung solcher Rechnungen sollten die Betroffenen besser einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht konsultieren, der ihnen sagen könne, welche Kosten gerechtfertigt sind und welche nicht.
Kurzfassung:


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