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Kategorie: Anwalt Familienrecht , 04.02.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 4915 mal gelesen)

Adoption: Welche Rechte und Pflichten haben Kinder und Eltern?

Adoption: Welche Rechte und Pflichten haben Kinder und Eltern? © freepik - mko

Für adoptierte Kinder, ihre Adoptiveltern und auch die biologischen Eltern können sich nach einer Adoption eine Reihe von rechtlichen Fragen stellen. Welche Rechte und Pflichten haben Adoptiveltern nach einer Adoption? Haben Adoptivkinder ein Recht auf Informationen zur eigenen Herkunft? An wen können sie sich wenden? Und wie sieht es mit den Rechten der biologischen Eltern aus? Haben sie ein Recht auf Umgang?

Was muss man zur Adoption wissen?


Wenn der Wunsch nach einem Kind unerfüllt bleibt, ist die Adoption eines Kindes für viele Paare eine Möglichkeit sich den Traum von einer Familie zu erfüllen. Welche Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sein müssen, welche Arten von Adoptionen es gibt, was bei Auslandsadoptionen zu beachten ist, wie das Adoptionsverfahren abläuft und was eine Adoption kostet, erfahren Sie in unseren ausführlichen Rechtstipp „Adoption – Der Weg zum Wunschkind“.

Doch auch nach einer Adoption sind die biologischen Eltern, die Adoptiveltern und das Adoptivkind mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert.

Welche Rechte und Pflichten haben Adoptiveltern?


Adoptiveltern werden rechtlich den biologischen Eltern gleichgestellt. Nach einer Adoption wird das adoptierte Kind auch rechtlich voll in die neue Familie integriert. Das bedeutet, dass die Adoptiveltern gegenüber dem Adoptivkind unterhaltspflichtig sind und die Personen- und Vermögenssorge tragen. Umgekehrt haben sie im Bedarfsfall einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Adoptivkind. Zudem erwerben Adoptiveltern die üblichen Elternrechte.

Zudem haben Adoptiveltern das Recht bis zum 18. Geburtstag des Adoptivkindes Einsicht in die Adoptionsakte zu nehmen und damit Informationen zur Herkunft und Lebensgeschichte des adoptierten Kindes zu erhalten.

Welche Rechte haben Adoptivkinder?


• Recht auf Informationen zur eigenen Abstammung
Zunächst haben Adoptivkinder ein Recht darauf Informationen zur eigenen Abstammung zu erhalten. Ab dem 16. Lebensjahr benötigen sie dafür nicht mehr die Zustimmung der Adoptiveltern und können eigenständig einen Antrag auf Akteneinsicht in die Vermittlungsunterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle beantragen. Die Adoptionsakten befinden sich bei dem Jugendamt, das die Adoption vermittelt hat. Sie werden dort 100 Jahre ab Geburt des Kindes aufbewahrt. Das Adoptivkind erhält Informationen über seine Herkunft und Lebensgeschichte, ihm wird aber nicht die gesamte Akte zur Verfügung gestellt. Bei der Suche nach den biologischen Eltern wird das Adoptivkind durch die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 183/21) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Adoptivkind gegenüber seiner biologischen Mutter einen Anspruch auf Informationen zum biologischen Vater hat. Dabei kann die biologische Mutter das Adoptivkind nicht damit abspeisen, dass sie sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern kann. Sie muss darlegen, dass sie alle ihr zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

• Recht auf Unterhalt
Adoptiveltern sind einem adoptierten Kind genauso zum Unterhalt verpflichtet wie sie es gegenüber biologischen Kindern sind.

• Recht auf Erbe und Pflichtteil
Das adoptierte Kind hat gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein biologisches Kind.

• Recht auf Namensänderung
Mit der Adoption erhält das adoptierte Kind den Nachnamen seiner neuen Familie. Auf Antrag beim Vormundschaftsgericht kann auch der Vorname geändert werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

Welche Pflichten hat ein adoptiertes Kind?


Auch im Hinblick auf die Pflichten gegenüber Eltern werden Adoptivkinder den biologischen Kindern gleichgestellt. So ist das Adoptivkind, wie ein biologisches Kind, den Eltern gegenüber im Bedarfsfall zum Unterhalt verpflichtet.

Welche Rechte haben die biologischen Eltern nach einer Adoption?


Obwohl Eltern sich dazu entschieden haben ihr Kind zur Adoption freizugeben, kann trotzdem der Wunsch nach Kontakt und Umgang bestehen. Gerade in den Fällen, in denen der biologische Vater einer Adoption durch den neuen Lebenspartner der biologischen Mutter zustimmt, kommt oft der Wunsch nach Umgang mit dem Kind auf. Grundsätzlich ist ein solcher Umgang möglich. So hatte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 58/20) zu entscheiden, ob einem biologischen Vater, nach einer private Samenspende, ein Umgangsrecht mit seinem Kind zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der Lebenspartnerin der Mutter adoptiert wurde. Laut Gericht ist ein Umgangsrecht auch nach einer Adoption möglich, wenn der biologische Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang zu dessen Wohl geschieht. Dabei ist es unerheblich, dass das Kind durch eine Samenspende erzeugt wurde. Auch die Einwilligung des Vaters zur Adoption schließt das Umgangsrecht nicht aus. Ein Umgang wird nur dann ausgeschlossen, wenn mit der Adoption der Verzicht auf Umgang erkennbar ist.

Durch eine Adoption werden alle rechtlichen Verbindungen zur Ursprungsfamilie gelöst. Damit haben die biologischen Eltern gegenüber ihrem zur Adoption freigegeben Kind keinerlei erbrechtlichen Ansprüche mehr. Ebenso wenig ist das adoptierte Kind ihnen zum Unterhalt verpflichtet.


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