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Überblick über das Insolvenzverfahren

Letzte Aktualisierung am 03.12.2015 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Ein Insolvenzverfahren braucht bestimmte Voraussetzungen

Ein Insolvenzverfahren wird nicht einfach ohne triftige Gründe oder auf Verdacht eingeleitet, sondern nur auf Antrag. Der Antrag kann sowohl von einem Gläubiger als auch vom Schuldner selbst beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Insolvenzverfahren kann gegen eine natürliche Person ("Privatinsolvenz" oder "Verbraucherinsolvenz") aber auch gegen eine juristische Person, also ein Unternehmen oder eine Gesellschaft ("Firmeninsolvenz") eröffnet werden. Das Amtsgericht wird in jedem Falle zunächst prüfen, ob der Insolvenzantrag zulässig ist. Dazu müssen die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein, das sind in der Regel die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und / oder die Überschuldung (bei Unternehmen/Gesellschaften). Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um mindestens die Verfahrenskosten zu decken. Neben Privatinsolvenz und der Firmeninsolvenz kennt das Gesetz als weiteres Insolvenzverfahren auch die Nachlassinsolvenz.

Im Insolvenzverfahren sollen die Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden

Als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens sollen die (berechtigten) Ansprüche der Gläubiger befriedigt werden. Das bedeutet: Das gesamte verfügbare und pfändbare Vermögen eines Schuldners ("Insolvenzmasse") ist vom Insolvenzverfahren betroffen. Es wird verwertet - in einfachen Worten "zu Geld gemacht", um einen Interessenausgleich zwischen Gläubigern und Schuldner zu schaffen. Bei der Privatinsolvenz sind auch Sachwerte betroffen; allerdings gelten Pfändungsgrenzen, die dem Schuldner und seiner Familie ein geregeltes Auskommen sichern sollen.

Weitere Ziele des Insolvenzverfahrens

Neben der Befriedigung der Gläubiger-Ansprüche können bei Insolvenzverfahren auch andere Ziele Berücksichtigung finden. Am Ende eines Verfahrens muss nicht zwangsläufig der soziale Abstieg einer Privatperson oder das endgültige Aus für ein insolventes Unternehmen stehen. Für zahlungsunfähige Privatpersonen wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren geschaffen; es stellt keine Regelinsolvenz dar. Hier kann der Zahlungsunfähige am Ende völlig ohne Schulden dastehen, auch wenn der Weg dorthin nicht über einen roten Teppich führt. Bei Unternehmensinsolvenzen besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zu erstellen. Seine Zielstellung kann die Sanierung und / oder die Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Träger sein. In jedem Fall wird ein Gericht versuchen, gemeinsam mit den Gläubigern auf den Erhalte von Unternehmen und Arbeitsplätzen hinzuarbeiten.

Eröffnung und Ablauf des Insolvenzverfahrens

Ist der Insolvenzantrag gestellt, wird das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bestellen. Eine seiner Aufgaben besteht in der Vermögenssicherung: Er kümmert sich unter anderem darum, dass noch vorhandene Werte unangetastet bleiben. Dazu kann auch die Anordnung gehören, dass der Schuldner nicht mehr über diese Werte verfügen darf. Ist die Eröffnung des Verfahrens beschlossen, wird der Beschluss bekanntgegeben. Das Gericht legt Termine für die Gläubigerversammlung (sie nimmt die Gläubigerinteressen gegenüber Gericht, Schuldner und Insolvenzverwalter wahr) und die Prüfung der Gläubigerforderungen fest. Der Insolvenzverwalter sichtet die vorhandenen Werte und erstellt einen Bericht ("Vermögensübersicht"). Auf der Gläubigerversammlung bestimmen nun die Gläubiger den weiteren Fortgang des Verfahrens. In der Regel werden aus der verfügbaren Insolvenzmasse zunächst die Verfahrenskosten gedeckt; aus der danach die Forderungen der Gläubiger (anteilig nach ihrem Anspruch) befriedigt. Wer in ein Insolvenzverfahren gerät, braucht die Fachkenntnis und den Weitblick eines guten Anwalts. Frühzeitig kontaktiert, kann er sogar das Schlimmste oft noch verhindern und eine drohende Insolvenz vielleicht noch abbiegen. Einen Anwalt für Insolvenzrecht aus Ihrer Region finden Sie hier - mit einem einfachen Klick!