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Wissenswertes zum Vollstreckungsbescheid
Letzte Aktualisierung am 02.12.2015 /
Lesedauer ca. 2 Minuten
- Ablauf des Mahnverfahrens
- Das Mahnverfahren verlängert die Verjährungsfrist
- Auch der Gläubiger muss zahlen ....
- Guter Rat vom Anwalt
Ablauf des Mahnverfahrens
Doch der Reihe nach: Säumige Zahler gibt es überall; trotz mehrfacher höflicher Mahnungen zahlen manche Kunden ihre Rechnungen einfach nicht. Das Mahnverfahren mit dem dazugehörigen Vollstreckungsbescheid bietet (vor allem Unternehmen) eine Möglichkeit, offene Forderungen einzutreiben, bevor sie selbst in Liquiditätsengpässe geraten. Die entsprechenden Schritte:- Der Gläubiger muss zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht beantragen. Das Mahngericht prüft die formelle Richtigkeit des Antrags und erlässt dann einen Mahnbescheid.
- Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt; er kann innerhalb einer Frist Widerspruch dagegen einlegen.
- Legt der Schuldner innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Widerspruch ein (und zahlt auch seine Schulden nicht), kann das Mahngericht bereits einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Gläubiger muss diesen allerdings beantragen.
- Legt der Schuldner Widerspruch ein (z.B. dann, wenn die Forderung aus seiner Sicht nicht rechtmäßig ist), wird das Verfahren in der Regel von einem Zivilgericht weiter betrieben.
- Auch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Frist Einspruch einlegen. Bleibt der Bescheid allerdings unwidersprochen, wird er sofort rechtskräftig und der Gläubiger kann vollstrecken, d.h. einen Gerichtsvollzieher mit der Forderungsbeitreibung beauftragen.