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Wissenswertes zum Vollstreckungsbescheid

Letzte Aktualisierung am 02.12.2015 / Lesedauer ca. 2 Minuten

Ablauf des Mahnverfahrens

Doch der Reihe nach: Säumige Zahler gibt es überall; trotz mehrfacher höflicher Mahnungen zahlen manche Kunden ihre Rechnungen einfach nicht. Das Mahnverfahren mit dem dazugehörigen Vollstreckungsbescheid bietet (vor allem Unternehmen) eine Möglichkeit, offene Forderungen einzutreiben, bevor sie selbst in Liquiditätsengpässe geraten. Die entsprechenden Schritte:
  • Der Gläubiger muss zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht beantragen. Das Mahngericht prüft die formelle Richtigkeit des Antrags und erlässt dann einen Mahnbescheid.
  • Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt; er kann innerhalb einer Frist Widerspruch dagegen einlegen.
  • Legt der Schuldner innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Widerspruch ein (und zahlt auch seine Schulden nicht), kann das Mahngericht bereits einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Gläubiger muss diesen allerdings beantragen.
  • Legt der Schuldner Widerspruch ein (z.B. dann, wenn die Forderung aus seiner Sicht nicht rechtmäßig ist), wird das Verfahren in der Regel von einem Zivilgericht weiter betrieben.
  • Auch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Frist Einspruch einlegen. Bleibt der Bescheid allerdings unwidersprochen, wird er sofort rechtskräftig und der Gläubiger kann vollstrecken, d.h. einen Gerichtsvollzieher mit der Forderungsbeitreibung beauftragen.

Das Mahnverfahren verlängert die Verjährungsfrist

Ein weiterer wichtiger Nebeneffekt des Mahnverfahrens: Es unterbricht die Verjährung einer Forderung. Forderungen (z.B. aus der Lieferung von Waren, der Erbringungen von Werkleistungen, Lohn- und Gehaltsansprüche etc.) verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Beantragung eines Mahnbescheides mit Vollstreckungsbescheid verlängert die Verjährungsfrist um 6 Monate. Die Wahrung der Fristen im gesamten Verfahren ist komplex; um seinen Anspruch zu wahren, empfiehlt sich hier der fachliche Rat eines guten Anwalts.

Auch der Gläubiger muss zahlen ....

Bevor der Gläubiger sozusagen mit rechtlicher Billigung in die Taschen seines Schuldners greifen darf, muss er zunächst in seine eigene greifen: Der hohe Verwaltungsaufwand, der mit der Einleitung des Mahnverfahrens verbunden ist, lässt sofort Gebühren anfallen. Die Gebühren können zwar später auf die Forderungen des Gläubigers aufgeschlagen werden und sind dann folglich Sache des Schuldners; das finanzielle Risiko liegt jedoch zunächst beim Gläubiger / Antragsteller.

Guter Rat vom Anwalt

Holen Sie noch vor der Einleitung eines Mahnverfahrens und der Beantragung eines Vollstreckungsbescheides guten Rat beim Anwalt; in diesen Angelegenheiten empfiehlt sich ein Anwalt für Insolvenzrecht. Den finden Sie umgehend hier bei uns - mit nur einem Klick.