Rechtsanwälte für Erbrecht in Coswig (Sachsen) auf Anwaltssuche finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Coswig (Sachsen) Mandate annehmen

Romy Creutz
Fachanwalt für Erbrecht|6538Markt 5, 01662 Meißen
in 5.7 km Entfernung

Cathrin Dürichen
Fachanwalt für Familienrecht|6538Gerbergasse 4, 01662 Meißen
in 5.7 km Entfernung

Michaela Edel
Teichstraße 2, 01662 Meißenin 5.7 km Entfernung

Monika Fußy
Neugasse 17, 01662 Meißenin 5.7 km Entfernung

Daniela Weiske
Roßmarkt 5, 01662 Meißenin 5.7 km Entfernung

Jan Winter
Dresdener Straße 2, 01662 Meißenin 5.7 km Entfernung

Wolfgang Rudolph
Ledenweg 34, 01445 Radebeulin 6.4 km Entfernung

Ulla Findeisen
Overbeckstraße 28, 01139 Dresdenin 10.6 km Entfernung

Astrid Marx
Selliner Straße 19, 01109 Dresdenin 11.6 km Entfernung

Josef Hesse
Großenhainer Straße 157, 01129 Dresdenin 11.7 km Entfernung

Petra Schneider
Fachanwalt für Familienrecht|204Altlöbtau 18, 01159 Dresden
in 13.7 km Entfernung

Sandra Beger-Oelschlegel
Fachanwalt für FamilienrechtAn der Dreikönigskirche 10, 01097 Dresden
in 14.1 km Entfernung

David Oertel
Königstraße 5 a, 01097 Dresdenin 14.1 km Entfernung

Ricarda Richter
Königstraße 11, 01097 Dresdenin 14.1 km Entfernung

Daniel Schneider
Fachanwalt für Familienrecht|204An der Dreikönigskirche 5, 01097 Dresden
in 14.1 km Entfernung

Carolin Richter
Georg-Schumann-Straße 14, 01187 Dresdenin 15.5 km Entfernung

Lutz Starke
Chemnitzer Straße 119, 01187 Dresdenin 15.5 km Entfernung

Marina Kirsten
Fetscherstraße 29, 01307 Dresdenin 16.6 km Entfernung

Ralf Stölzel
Königsbrücker Straße 49, 01099 Dresdenin 17.4 km Entfernung

Jana Hennig
Naumannstraße 8, 01309 Dresdenin 18.1 km Entfernung

Simone Mainda
Loschwitzer Straße 50, 01309 Dresdenin 18.1 km Entfernung

Katrin Hofmann
Fachanwalt für ErbrechtBruhmstraße 4, 01465 Langebrück
in 20.1 km Entfernung
Erbrecht kurzgefasst
Das Erbrecht soll Streitigkeiten um den Nachlass Verstorbener so gering wie möglich halten und gleichzeitig für größtmögliche Gerechtigkeit sorgen. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Die Scheu sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen verhindert oft eine persönliche Vererbung. Die Erbschaft wird dann nach gesetzlichen Regelungen verteilt. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.
Was ist ein Erbvertrag?
Möchte man bereits zu Lebzeiten sein Erbe regeln, geschieht dies meist mit Testament. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit des Erbvertrages. Das Testament kann ein Erblasser alleine verfügen, er kann darin seine Angelegenheiten selbst regeln und ändern, wenn er das möchte. Bei einem Erbvertrag ist dies anders. Für einen gültigen Erbvertrag braucht es wenigstens zwei Personen, wie etwa die Ehegatten. Für den Erbvertrag ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Streit bei Erbangelegenheiten kann durch diesen Vertrag oder ein Testament besser vermieden werden. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.
Testament – der letzte Wille
Sobald man die Gewissheit hat, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eine Erbschaft gemacht zu haben, gibt es in kurzer Zeit viele Fragen zu klären. Oft weiß man, dass ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat, dieses gilt es im Todesfall zu finden. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. In diesem Fall wendet man sich an das örtliche Nachlass- bzw. Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat. Ein vom Gericht festgesetzter Termin wird dann schriftlich an alle Erben, gesetzlich sowie testamentarisch verfügt, versendet. Über den Inhalt des Testamentes erfährt man erst bei dieser Testamentseröffnung. Jeder Erbe hat nun das Recht das Testament auch selbst einzusehen oder gar eine Abschrift zu erhalten. Hilfe holen Sie sich bei einem Anwalt / Anwältin für Erbrecht in Coswig (Sachsen).
Wer kann ein Testament anfechten?
Man kann ein Testament auch anfechten lassen, ist man der Meinung man wäre erbberechtigt. Auch wenn man nachweisen kann, dass das Testament nicht aus freien Stücken verfasst wurde, also nicht dem freien Willen des Verfassers entspricht, so kann man Einspruch erheben. Auch dies ist beim Nachlassgericht zu erwirken. Der Antragsteller muss bei Unwirksamkeit des testamentarischen Willens einen Vorteil erlangen. Hat man einen Grund, oder erfährt man auch erst später von einem Grund das Testament anzufechten,gibt es eine Frist von einem Jahr ab dem Moment, da man von diesem Grund in Kenntnis gesetzt wurde. Gibt es kein Testament, oder ist nicht über das gesamte Erbe verfügt worden, tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein.
Was beschreibt den Begriff Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz wenn das Erbe nicht nur an eine Person fällt, sondern es mehrere Erben gibt. Alle Erben der Erbschaft werden dann Miterben genannt. Die Verwaltung des Vermächtnisses muss dann von allen Miterben erfolgen bis der Nachlass komplett abgeschlossen wurde. In einer Kanzlei für Erbrecht findet man versierte Juristen, die ihre Mandanten in allen Erbrechtsangelegenheiten gerne unterstützen.
Erben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge
Lebte man mit dem Verstorbenen in einer Ehe des Zugewinns, so beerbt man ihn mit der Hälfte seines Nachlasses. Die zweite Hälfte geht an die direkten Nachkommen. War die Ehe kinderlos, so erhält der verbliebene Gatte, ¾ des Erbes. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Um ein Erbe möglichst gerecht aufzuteilen, hat sich das Gesetz auf Ordnungen geeinigt. In diese Gruppierungen werden Erben, ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gemäß, eingeteilt und bedacht. Rechtliche Fragen zum jeweiligen persönlichen Erbfall, oder eine Rechtsberatung zu anderen, das Erbrecht betreffenden, Themen kann man sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beantworten lassen.
Der Erbe 1. Ordnung
Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Zu beachten ist jedoch, dass ein lebender Erbe der ersten Ordnung seine eigenen Nachkommen von diesem Erbe ausschließt. Zu berücksichtigen sind hier alle leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich gezeugt! Eine Ausnahme ist leider zu berücksichtigen: alle Geburten in den alten Bundesländern vor Juli 1949 fallen nicht in diese Gesetzesregelung. Bei Adoptionen erbt das minderjährige, adoptierte Kind in vollem Umfang wie ein leibliches Kind. Eingeschränkt ist dies bei der Adoption bereits volljähriger Kinder. Hier erstreckt sich das Erbrecht nur auf die Adoptiveltern. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.
Erben zweiter Ordnung
Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, so rücken die Erben der zweiten Ordnung an deren Stelle. Die Eltern beerben ihr Kind zu gleichen Teilen. Sind auch die Eltern bereits verstorben, so geht das Erbe an deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers weiter.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern sowie deren Kinder. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, treten auch an dessen Stelle seine Abkömmlinge.
Das Erbe der 4. Ordnung
Hier greift man auf Urgroßeltern und noch weitere Voreltern zurück. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Ein Pflichtteil kann nur in Geld ausbezahlt werden. Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist der Verkehrswert des gesamten Erbes zu ermitteln und zum Beispiel bestehende Schulden des Erblassers abzuziehen, Schenkungen müssen aufgeführt werden. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Seinen Pflichtteilsanspruch muss der Pflichtteilsberechtigte aktiv einfordern.
Kann man auf sein Pflichtteil verzichten?
Durch den Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall auf sein Pflichtteilsrecht, welches ihm als nahen Verwandten seinen Pflichtteil sichert. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Ein Verzicht ist in der Regel nicht ohne die schriftliche Zustimmung aller Erben möglich, da sich dies auf ihr Erbe auswirkt. Holen Sie sich als Pflichtteilsverzichtender und auch als zustimmender Erbe unbedingt den Rat eines Anwaltes ein und lassen Sie den Verzicht bestmöglich notariell beglaubigen.
Der Entzug des Pflichtteils
Es bedarf der schriftlichen Verfügung um eine Person von ihrem Anspruch auf das Pflichtteil zu trennen. Kann man die Enterbung mit einer, im § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch genannten, Straftat des Erben begründen, so kann der Erblasser die völlige Enterbung durchsetzen. Erbunwürdigkeit kann unter anderem vorliegen, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich oder grob fahrlässig getötet hat um sich dadurch einen Vorteil in Bezug auf das Erbe zu verschaffen. Um die Erbunwürdigkeit eines Erben durchzusetzen, bedarf es der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Coswig (Sachsen) berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.
Annahme des Erbes
Nachdem Sie als Erbe feststehen, sollten Sie schnellstmöglich herausfinden, gegen wen der Erblasser Zahlungsansprüche hat. Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt es sich die Erbschaft auszuschlagen, da der Erbe auch für die Schulden des Erblassers mit dem eigenen Vermögen einsteht. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Wie schlägt man ein Erbe aus?
Im Falle des Erbausschlages muss dies dem zuständigen Nachlassgericht binnen sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers und der Kenntnis des Erbfalles mitgeteilt werden. Diese kurze Zeit ist oft nicht ausreichend um sich Klarheit über die finanzielle Situation zu verschaffen. Eine eingeschränkte Erbenhaftung verzögert die Entscheidung. Im Rahmen der Dreimonatseinrede hat der Erbe die Möglichkeit, einen Überblick über die Vermögenswerte und Schuldenstände zu erlangen. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Der Nachlassempfänger sollte diese Zeit unbedingt nutzen um seine Haftung als Erbe zum Schutz seines Privatvermögens vor Gericht zu regeln. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies muss er tun, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt. Nur so kann man vermeiden, dass man gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig wird. Was nach dem Nachlassinsolvenzverfahren noch übrig bleibt, steht dem Erben zu. Eine übereilte Annahme der Erbschaft kann später nur noch mit der Anfechtung der Annahme zurückgenommen werden. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.