Anwälte und Kanzleien für Erbrecht in Dresden Ost finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Dresden Ost Mandate annehmen

Jana Hennig
Naumannstraße 8, 01309 Dresdenin 2.1 km Entfernung

Simone Mainda
Fachanwalt für Familienrecht|3456Loschwitzer Straße 50, 01309 Dresden
in 2.1 km Entfernung

Jürgen Wasserthal
Fachanwalt für Erbrecht|6538Glashütter Straße 104, 01277 Dresden
in 2.2 km Entfernung

Marina Kirsten
Fetscherstraße 29, 01307 Dresdenin 2.3 km Entfernung

Sandra Beger-Oelschlegel
Fachanwalt für FamilienrechtAn der Dreikönigskirche 10, 01097 Dresden
in 3.9 km Entfernung

David Oertel
Fachanwalt für Familienrecht|3456Königstraße 5 a, 01097 Dresden
in 3.9 km Entfernung

Ricarda Richter
Königstraße 11, 01097 Dresdenin 3.9 km Entfernung

Daniel Schneider
Fachanwalt für FamilienrechtKönigstraße 5 a, 01097 Dresden
in 3.9 km Entfernung

Anett Wetterney-Richter
Fachanwalt für Familienrecht|204Hospitalstraße 12, 01097 Dresden
in 3.9 km Entfernung

Carolin Richter
Fachanwalt für Familienrecht|6538Georg-Schumann-Straße 14, 01187 Dresden
in 4.1 km Entfernung

Lutz Starke
Chemnitzer Straße 119, 01187 Dresdenin 4.1 km Entfernung

Christian Bartsch
Fachanwalt für FamilienrechtOstra-Allee 11, 01067 Dresden
in 4.2 km Entfernung

Diana Wiemann-Große
Fachanwalt für Familienrecht|204Maxstraße 8, 01067 Dresden
in 4.2 km Entfernung

Stefanie Deckner
Fachanwalt für Familienrecht|3456Kesselsdorfer Straße 11, 01159 Dresden
in 4.8 km Entfernung

Petra Schneider
Fachanwalt für Familienrecht|204Altlöbtau 18, 01159 Dresden
in 4.8 km Entfernung

Sönke Bertolatus
Straße des 17. Juni 25, 01257 Dresdenin 5.4 km Entfernung

Ralf Stölzel
Königsbrücker Straße 49, 01099 Dresdenin 6.3 km Entfernung

Ulla Findeisen
Overbeckstraße 28, 01139 Dresdenin 7.1 km Entfernung

Josef Hesse
Großenhainer Straße 157, 01129 Dresdenin 7.3 km Entfernung

Astrid Marx
Selliner Straße 19, 01109 Dresdenin 9.5 km Entfernung

Wolfgang Rudolph
Ledenweg 34, 01445 Radebeulin 11.7 km Entfernung

Henrik Müller
Weißeritzstraße 15 d, 01744 Dippoldiswaldein 17.1 km Entfernung

Markus Funken
Fachanwalt für Verkehrsrecht|6538Dohnaische Straße 68, 01796 Pirna
in 17.2 km Entfernung

Klaus-Dieter Puschendorf
Talblick 16, 01796 Struppenin 17.2 km Entfernung

Dieter Schreier
Am Roitzschberg 3 b, 01689 Niederauin 21.5 km Entfernung
Das Erbrecht
Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Regelungen zum Nachlass schreibt das Grundgesetz in Artikel 14 vor. Die Scheu sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen verhindert oft eine persönliche Vererbung. Die Erbschaft wird dann nach gesetzlichen Regelungen verteilt. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.
Der schriftliche letzte Wille
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Weiß man, dass der Erblasser ein Testament erstellt hat, so sollte unverzüglich danach gesucht werden. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Nun erst wird der letzte Wille allen Erben vorgelesen. Selbstverständlich gibt es für jeden Nachlassempfänger das Recht das Testament einzusehen und auch eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Ein Anwalt für Erbrecht in Dresden Ost berät bei einem Erbfall.
Testamentsanfechtung
Man kann ein Testament auch anfechten lassen, ist man der Meinung man wäre erbberechtigt. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Auch dies ist beim Nachlassgericht zu erwirken. Der Anfechtung wird stattgegeben, wenn der Antragsteller bei erfolgreichem Einspruch selbst profitieren würde. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.
Der gesetzliche Erbfall
Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Ohne Erben der 1. Ordnung bekommt der Ehegatte noch ein Viertel mehr, also dreiviertel des Nachlasses. Vollständig beerbt der Ehegatte seinen Partner, wenn es weder Erben der 1. 2. oder 3. Ordnung gibt. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes erfolgt nach einem Ordnungssystem, welches den Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen berücksichtigt.
Erben der ersten Ordnung
Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Lebt das Kind des Erblassers im Erbfall noch, erben seine Enkel und Urenkel nichts. Seit 1998 ist es dem Gesetz egal, ob ein Kind ehelich oder nicht ehelich geboren ist. Kann man nachweisen, dass man ein leibliches Kind ist, so erbt man zu gleichen Teilen mit ehelich gezeugten Kindern. Lediglich nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1949 geboren wurden haben keinen Erbanspruch. Auch in Kindesalter adoptierte Kinder erben zu gleichen Teilen wie die leiblichen Kinder ihrer Adoptivfamilie. Ein Erwachsener, der adoptiert wird, kann allerdings nur seine Adoptiveltern beerben, alle anderen Familienmitglieder der Adoptivfamilie schließt das Erbrecht in diesem Fall aus. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.
Erben als Erbe der sogenannten 2. Ordnung
Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, so rücken die Erben der zweiten Ordnung an deren Stelle. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Sind auch die Eltern bereits verstorben, so geht das Erbe an deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers weiter.
Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?
Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.
Die Erben der 4. Ordnung und folgende
Urgroßeltern und noch fernere Voreltern des Verstorbenen gehören in diese Ordnung. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist. Wer hat ein Recht auf das Pflichtteil Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat.
Gründe warum einem das Recht auf den Pflichtteil genommen wird
Es bedarf der schriftlichen Verfügung um eine Person von ihrem Anspruch auf das Pflichtteil zu trennen. Der § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch schildert die Voraussetzungen die zum Ausschluss des Pflichtteiles führen. Hilfe holen Sie sich bei einem Anwalt für Erbrecht in Dresden Ost im Fall einer Verfügung von Todes wegen.
Das Erbe akzeptieren
Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Man hat ein Erbe auch durch schlüssiges Verhalten angenommen, z.B. wenn man gegenüber Versicherungen des Erblassers Ansprüche geltend gemacht hat oder wenn man sich einen Erbschein ausstellen lässt.
Das Erbe ausschlagen
Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Diese relativ kurze Zeit, ist in Anbetracht der Tragweite meist nicht ausreichend. In solchen Fällen kann man die Erbenhaftung einschränken. Zunächst kann der Erbe die Drei-Monatseinrede erheben. Diese sorgt zumindest drei Monate lang für eine Verschonung von der Pflicht zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. So kann man im Falle eines überschuldeten Erbes seine Haftung alleinig auf den Nachlass eingrenzen und weiß sein Privatvermögen geschützt. Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Ist alles bezahlt, endet die Nachlassverwaltung. Was nach der Schuldenbegleichung übrig geblieben ist, erhält der Erbe zurück. Eine Möglichkeit sich von der Erbschaft nach deren Annahme wieder zu lösen, ist die Anfechtung der Annahmeerklärung der Erbschaft. Hier ist zu beachten, dass dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie bewusster Täuschung oder Drohung möglich ist. Zu beachten ist hierbei allerdings die jeweils gültige Anfechtungsfrist. Im Normalfall beträgt sie sechs Wochen.