Anwalt für Erbrecht in Gotha auf Anwaltssuche finden

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mönchelsstraße 27, 99867 Gotha
Christian Schaller, Ihr erfahrener Rechtsanwalt in Gotha. Wenn Sie rechtlichen Beistand benötigen, bin ich gerne bereit Ihnen zu helfen! Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Kanzlei liegen im Erbrecht, Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Arbeitsrecht. Nehmen Sie jederzeit Kontakt mit mir auf und wir vereinbaren einen Termin für ein persönliches Gespräch - auf Anfrage auch gerne außerhalb der Geschäftszeiten. Meine Kompetenzen. Nach Abschluss des Studiums an der Friedrich-Schiller-Universität Jena absolvierte ich mein Referendariat am Landgericht Erfurt. Seit 2011 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und setzte mich engagiert für die Rechte meiner Mandanten ein. Ich habe mehrjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Beratung in arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Zudem vertrete ich seit vielen Jahren Mandanten in Strafsachen. Sollte es erforderlich sein, nehme ich Ihre Interessen selbstverständlich auch vor Gericht engagiert wahr. Meine Arbeitsweise. Nachdem Sie einen Termin mit mir vereinbart haben, können wir Ihr Anliegen in aller Ruhe besprechen. Ich ...mehr
Überblick über das Erbrecht
Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Kommt der Tod plötzlich und unerwartet, ist der Nachlass oft nicht geregelt, hier soll das Gesetz für Klarheit sorgen. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.
Wann macht ein Erbvertrag Sinn?
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Nicht so bei einem Erbvertrag. Der Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen, häufig sind diese Ehegatten. Der Erbvertrag benötigt die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Streit bei Erbangelegenheiten kann durch diesen Vertrag oder ein Testament besser vermieden werden. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.
Testament – der letzte Wille
Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Nach dem Tod eines Angehörigen, sollte sichergestellt werden, ob es ein Testament gibt oder nicht, dazu sollte man gerade auch im privaten Umfeld des Verstorbenen suchen. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Ein vom Gericht festgesetzter Termin wird dann schriftlich an alle Erben, gesetzlich sowie testamentarisch verfügt, versendet. An diesem Tag wird dann die testamentarische Verfügung verlesen. Im Rahmen dieser Testamentseröffnung kann das Testament auf Verlangen eingesehen werden, oder es können auch beglaubigte Abschriften des Testaments ausgehändigt werden. Hilfe holen Sie sich bei einem Anwalt / Anwältin für Erbrecht in Gotha.
Testamentsanfechtung
Ist man der Meinung, man wäre beim Erbe übergangen worden, so gibt es die Möglichkeit ein Testament anzufechten. Gibt es also den Verdacht, dass das Testament nicht freiwillig verfasst wurde oder die Echtheit angezweifelt werden muss, so hat man das Recht es anzufechten, um als Erbe nicht übervorteilt zu werden. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Als weitere Bedingung für eine Anfechtung ist der Zeitrahmen von einem Jahr nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund und selbstverständlich erst nach Ableben des Erblassers. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.
Die Erbengemeinschaft - wenn es nicht nur einen Erben gibt.
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz wenn das Erbe nicht nur an eine Person fällt, sondern es mehrere Erben gibt. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. Rechtliche Fragen zum Thema Erbrecht und Erbengemeinschaft beantworten Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht ihren Mandanten versiert und engagiert.
Erben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge
Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. War die Ehe kinderlos, so erhält der verbliebene Gatte, ¾ des Erbes. Wenn der Erblasser außer seinem Ehegatten nur noch entfernte Verwandte hat, so erbt der Ehegatte allein. Um ein Erbe möglichst gerecht aufzuteilen, hat sich das Gesetz auf Ordnungen geeinigt. In diese Gruppierungen werden Erben, ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gemäß, eingeteilt und bedacht. Für mehr rechtliche Informationen über das gesetzlich geregelte Erbrecht, oder eine generelle Rechtsberatung zum Thema Erbrecht wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht.
Kinder, die Erben der 1. Ordnung
Als erstes werden die Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Auch nichteheliche Kinder, anerkannt oder nicht, sind zu genau gleichen Teilen erbberechtigt wie anerkannte, eheliche Kinder, wenn sie den Nachweis der Verwandtschaft bringen können. Lediglich nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1949 geboren wurden haben keinen Erbanspruch. Bei Adoptionen erbt das minderjährige, adoptierte Kind in vollem Umfang wie ein leibliches Kind. Wird ein bereits volljähriger Mensch adoptiert, so ist das Adoptionsrecht hier deutlich enger eingegrenzt. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Erbansprüche der verstorbenen Adoptionseltern. Möchte man seine Stiefkinder in sein Erbe mit einschließen, so muss man dies testamentarisch verfügen. Das Gesetz sieht dies nicht vor.
Der Erbe 2. Ordnung
Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten, etc.). Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Als Erben der zweiten Ordnung erben die Eltern ihres verstorbenen Kindes gleichberechtigt. Ist ein Elternteil oder auch beide Elternteile bereits verstorben, so geht ihr Erbanspruch auf die Geschwister des Erblassers über.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Auch hier würde das Erbe weitergetragen an die Abkömmlinge, sollte der Erbempfänger bereits verstorben sein.
Es gibt auch Erben der 4. Ordnung
Es gilt hier den Stammbaum zu beachten, da man bei der 4. Ordnung auf Urgroßeltern und noch weiter zurückliegende Generationen zurückgreifen muß. Im Gegensatz zu den vorhergehenden gesetzlichen Erben, erben diese Voreltern jedoch allein mit Ausnahme der Abkömmlinge die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf das Pflichtteil ist erst im Falle der Enterbung gegeben und berechtigt die Abkömmlinge oder den Ehepartner des Verstorbenen ihr Pflichtteil einzufordern. Gesetzlich ist der Pflichtteil in den §§ 2303 ff BGB geregelt.
Wie wird der Pflichtteil ermittelt?
Der Anspruch Pflichtteilsberechtigter ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bestehende Schulden des Erblassers werden vom ermittelten Verkehrswert des Nachlasses abgezogen. Ein Erbstreit macht es meist notwendig für die Berechnung einen Gutachter einzusetzen. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch und kann dann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Eine Schenkung oder auch die Vermeidung eines Konfliktes können Gründe sein um auf ein Pflichtteil zu verzichten. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Eine notarielle Beglaubigung sollte bei diesem wichtigen Schritt überlegt werden, auf jeden Fall sollte er nicht ohne anwaltlichen Rat gegangen werden.
Kann man das Recht auf den Pflichtteil verlieren?
Soll ein erbberechtigter Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so muss dies per Testament schriftlich festgelegt und begründet werden. Kann man die Enterbung mit einer, im § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch genannten, Straftat des Erben begründen, so kann der Erblasser die völlige Enterbung durchsetzen. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Das Erbrecht einer erbunwürdigen Person erlischt nicht mit der Tat, sondern erst durch eine Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Gotha berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.
Das Erbe annehmen
Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Man hat ein Erbe auch durch schlüssiges Verhalten angenommen, z.B. wenn man gegenüber Versicherungen des Erblassers Ansprüche geltend gemacht hat oder wenn man sich einen Erbschein ausstellen lässt.
Ein Erbe ausschlagen
Die Frist für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe muss sich innerhalb dieser Zeit dem Nachlassgericht gegenüber erklären. Oft reichen die sechs Wochen aber nicht, um sich ein Bild über den Nachlass zu machen. Diverse gesetzliche Bestimmungen sorgen dafür, dass ein Erbe auch nach Annahme der Erbschaft nicht komplett rechtlos gestellt ist. Im Rahmen der Dreimonatseinrede hat der Erbe die Möglichkeit, einen Überblick über die Vermögenswerte und Schuldenstände zu erlangen. Diese Einrede berechtigt den Erben für einen Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Dadurch kann verhindert werden, dass man von den Nachlassgläubigern auf Schadenersatz verklagt wird. Erst nach dem Insolvenzverfahren des Nachlasses ist ersichtlich was vom Erbe übriggeblieben ist. Hat man das Erbe vorschnell oder in Unkenntnis der vollständigen Sachlage angenommen, so gibt es nur noch einen Weg zurück, man muss die Annahme anfechten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man entweder durch Drohung oder Täuschung zur Annahme gezwungen wurde, oder wenn man bei der Annahme der Erbschaft einem Irrtum unterlegen ist. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.