Einen Anwalt für Erbrecht in Hamburg Altona finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Hamburg Altona Mandate annehmen

Philipp-Herlyn Buhr
Fachanwalt für Steuerrecht|6538Palmaille 35, 22767 Hamburg
in 0.6 km Entfernung

Ruth Lahmann
Fachanwalt für FamilienrechtVan-der-Smissen-Straße 2, 22767 Hamburg
in 0.6 km Entfernung

Mark Bittner
Borselstraße 28, 22765 Hamburgin 0.6 km Entfernung

Andreas Hartrodt
Fachanwalt für Erbrecht|6538Museumstraße 31, 22765 Hamburg
in 0.6 km Entfernung

Rolf Lautenschläger
Fachanwalt für Steuerrecht|3456Max-Brauer-Allee 79, 22765 Hamburg
in 0.6 km Entfernung

Arne Müthel
Friedensallee 25, 22765 Hamburgin 0.6 km Entfernung

Leonie Thierfelder
Holstenplatz 18, 22765 Hamburgin 0.6 km Entfernung

Ernst Mayer
Fachanwalt für FamilienrechtFriedensallee 118 b, 22763 Hamburg
in 1.4 km Entfernung

Wolfgang Prinzenberg
Friesenweg 38, 22763 Hamburgin 1.4 km Entfernung

Hilmar Wietzke
Große Brunnenstraße 120 A, 22763 Hamburgin 1.4 km Entfernung

Christine Behling
Stresemannstraße 23, 22769 Hamburgin 2.0 km Entfernung

Kathrin-Elisabeth Commandeur
Stahltwiete 19a, 22761 Hamburgin 2.4 km Entfernung

Maike Hansen
Fachanwalt für FamilienrechtOsterstraße 116, 20259 Hamburg
in 2.8 km Entfernung

Thomas Lampe
Feldstraße 60, 20357 Hamburgin 2.9 km Entfernung

Christina Müting
Fachanwalt für FamilienrechtKajen 12, 20459 Hamburg
in 3.0 km Entfernung

Jens Reichow
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht|204Großneumarkt 20, 20459 Hamburg
in 3.0 km Entfernung

Nadja Sievers
Deichstraße 1, 20459 Hamburgin 3.0 km Entfernung

Claudia Krüger
Emkendorfstraße 12, 22605 Hamburgin 3.1 km Entfernung

Jürgen Nelsen
Osterstraße 157, 20255 Hamburgin 3.5 km Entfernung

Markus G. Andersen
Grindelhof 83/12, 20146 Hamburgin 3.8 km Entfernung

Christoph Nebgen
Fachanwalt für Strafrecht|3456Grindelallee 20, 20146 Hamburg
in 3.8 km Entfernung

Eva Proppe
Fachanwalt für Familienrecht|204Schröderstiftweg 2, 20146 Hamburg
in 3.8 km Entfernung

Serhat Kilinç
Beim Schlump 21, 20144 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Kerstin Prange
Beim Schlump 56, 20144 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Andreas Ackermann
Grimm 12, 20457 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Michael Ivens
Fachanwalt für Steuerrecht|3456Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg
in 4.0 km Entfernung

Matthias Roy
Bei den Mühren 70, 20457 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Kai Sudmann
Fachanwalt für Erbrecht|6538Zippelhaus 5, 20457 Hamburg
in 4.0 km Entfernung

Arne Zons
Brandstwiete 4, 20457 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Carola Erdmann
Osdorfer Weg 65, 22607 Hamburgin 4.0 km Entfernung

Frederike Borsdorff
ABC-Straße 38, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Carl-Wolf Coste
Jungfernstieg 38, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Francisco Fernández Sánchez
ABC-Straße 15, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Heiner J. Fett
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht|6538Colonnaden 96, 20354 Hamburg
in 4.1 km Entfernung

Christina Gatz
ABC-Straße 15, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Gero Glasenapp
Bleichenbrücke 9, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Guido Göttling
Fachanwalt für Familienrecht|6538Dammtorstraße 20, 20354 Hamburg
in 4.1 km Entfernung

Ulrike Hafer
Fachanwalt für FamilienrechtJungfernstieg 41, 20354 Hamburg
in 4.1 km Entfernung

Andreas Haupt
Poststraße 51, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung

Lars Heymann
Jungfernstieg 7, 20354 Hamburgin 4.1 km Entfernung
Erben und das Erbrecht
Das Erbrecht soll Streitigkeiten um den Nachlass Verstorbener so gering wie möglich halten und gleichzeitig für größtmögliche Gerechtigkeit sorgen. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Das Erbrecht bietet Orientierung aus einer oft sehr undurchsichtigen Situation. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Der schriftliche letzte Wille
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Die Person, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hat, sollte diese unverzüglich nach einem oder mehreren Testamenten durchsuchen. Falls ein Testament gefunden wird, muss dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. In diesem Fall wendet man sich an das örtliche Nachlass- bzw. Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene gelebt hat. Per Brief bekommt jeder Erbe dann ein gerichtliches Schreiben mit der Aufforderung am Termin der Testamentseröffnung zu erscheinen. Über den Inhalt des Testamentes erfährt man erst bei dieser Testamentseröffnung. Da ein Testament oft nicht gleich in allen Einzelheiten verstanden werden kann, gibt es die Möglichkeit eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Erbrecht in Hamburg Altona, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.
Das Testament kann angefochten werden
Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Gibt es also den Verdacht, dass das Testament nicht freiwillig verfasst wurde oder die Echtheit angezweifelt werden muss, so hat man das Recht es anzufechten, um als Erbe nicht übervorteilt zu werden. Auch dies ist beim Nachlassgericht zu erwirken. Nur wenn ein evtl. berechtigter Anspruch auf das Erbe besteht, darf man das Testament anfechten. Hat man einen Grund, oder erfährt man auch erst später von einem Grund das Testament anzufechten,gibt es eine Frist von einem Jahr ab dem Moment, da man von diesem Grund in Kenntnis gesetzt wurde. Wird kein Testament gefunden, oder hat der Erblasser per letztwilliger Verfügung nur über einen Teil seines Nachlasses bestimmt, dann gilt für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge.
Das Gesetz und die Erbfolge
In einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe beerben sich die Eheleute gegenseitig mit der Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht an die leiblichen Kinder oder Kindeskinder. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Wenn der Erblasser außer seinem Ehegatten nur noch entfernte Verwandte hat, so erbt der Ehegatte allein. Die erbenden Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Erbe der 1. Ordnung
Als Erben der ersten Ordnung werden die Kinder des Verstorbenen einschließlich ihrer Kindeskinder genannt. Ist ein erbberechtigtes Kind erster Ordnung bereits verschieden, so treten wiederum seine Kinder das Erbe an. Zu berücksichtigen sind hier alle leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich gezeugt! Dieses Recht kann leider nicht für uneheliche Kinder angewandt werden, die vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurden. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Eingeschränkt ist dies bei der Adoption bereits volljähriger Kinder. Hier erstreckt sich das Erbrecht nur auf die Adoptiveltern. Möchte man seine Stiefkinder in sein Erbe mit einschließen, so muss man dies testamentarisch verfügen. Das Gesetz sieht dies nicht vor.
Die Erben der zweiten Ordnung
Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Sie sind die nächsten Angehörigen, wenn es keine eigenen Kinder gibt. Leben im Erbfall noch beide Elternteile, so erben diese zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des bereits früher verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.
Die 4. Ordnung im Erbrecht und darüber hinaus
Um die Erben der 4. Ordnung zu bestimmen, muss man noch weiter zurückgreifen. Hier handelt es sich um die Urgroßeltern, bzw. deren Voreltern. Die Erbschaft erstreckt sich hier jedoch nur noch auf diese Voreltern sowie deren Kinder die dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Wer ist pflichtteilsberechtigt? Nur die Abkömmlinge des Erblassers, sowie sein Ehegatte und die Eltern des Erblassers haben im Falle der Enterbung ein Recht auf das Pflichtteil.
Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.
Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Holen Sie sich Rat bei einem Anwalt für Erbrecht in Hamburg Altona.
Die Annahme seines Erbteils
Die Entscheidung der Erbannahme sollte nicht übereilt getroffen werden. Nichtannehmen eines Erbes kann den Erben auch vor Schulden bewahren. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.
Das Erbe ausschlagen
Im Falle des Erbausschlages muss dies dem zuständigen Nachlassgericht binnen sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers und der Kenntnis des Erbfalles mitgeteilt werden. Diese relativ kurze Zeit, ist in Anbetracht der Tragweite meist nicht ausreichend. Es gibt hier die Möglichkeit, die Erbenhaftung einzuschränken. Es gibt dafür die Dreimonatseinrede. Sie verschafft dem Erben mehr Zeit sich über das Erbe und seine damit einhergehenden Verpflichtungen Klarheit zu verschaffen. Diese Einrede berechtigt den Erben für einen Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Nur so kann man vermeiden, dass man gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig wird. Ist nach Begleichung der Schulden, bzw. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch etwas vom Erbe übrig, so geht dies in den Besitz des Erben über. Das BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen wie Täuschung oder Irrtum als Grundlage des Erbantritts möglich. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.