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Überblick über das Erbrecht
Die Hinterlassenschaften im Todesfall zu regeln ist nicht einfach, deshalb gibt es das Erbrecht. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Oft gibt es weder Testament noch Verfügung, in solchen Fällen wird dann das gesetzliche Erbrecht angewandt. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.
Einen Erbvertrag schließen
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Bei einem Testament verfügt der Erblasser alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Tod. Das ist bei einem Erbvertrag anders. Ein Erbvertrag hat mindestens zwei Vertragspartner, in der Regel sind dies die Ehegatten. Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Zur Vermeidung von Streit wegen Erbangelegenheiten ist ein Vertrag des Erblassers eine gute Lösung. Bei der Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit dem Rechtsgebiet Erbrecht helfen.
Das Testament – das Erbe
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Stirbt ein Angehöriger oder ein Mensch, der einem nahestand, sollte baldmöglichst überprüft werden ob es ein Testament gibt. Wird man fündig, so ist man verpflichtet, dieses schriftliche Vermächtnis dem Nachlassgericht zu überreichen. Der letzte Wohnort ist ausschlaggebend für das zuständige Amtsgericht bei dem sich das Nachlassgericht befindet. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Nun erst wird der letzte Wille allen Erben vorgelesen. Jeder Erbe hat nun das Recht das Testament auch selbst einzusehen oder gar eine Abschrift zu erhalten. Kompetente Unterstützung bei Erbauseinandersetzungen gibt ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Malsch.
Wie fechtet man ein Testament an?
Man kann ein Testament auch anfechten lassen, ist man der Meinung man wäre erbberechtigt. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Stattgegeben wird einer Anfechtung nur, wenn sie von einem Erben eingereicht wird, dem ein erfolgreicher Einspruch zum Vorteil gereichen würde. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ohne Testament wird der Nachlass gesetzlich verteilt.
Die Erbengemeinschaft - wenn es nicht nur einen Erben gibt.
Wird eine Hinterlassenschaft nicht nur an eine Person vererbt sondern an mindestens zwei Erben, so handelt es sich per Gesetz um eine Erbengemeinschaft. Jeder Erbe wird dann als Miterbe bezeichnet. Ist man Miterbe eines Vermächtnisses, so ist man verpflichtet, sich auch an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen und zwar so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde. Eine Kanzlei für Erbrecht ist der richtige Ansprechpartner für ihre Mandanten zu allen Themen das Erbrecht betreffend.
Erben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge
Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Gibt es nur Erben der 2. oder 3. Ordnung, bekommt der Ehegatte ¾ des Nachlasses und die Erben ¼ zu gleichen Teilen. Ohne Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung beerbt der Ehegatte seinen verstorbenen Partner vollständig. Die gesetzliche Aufteilung des Erbes erfolgt nach einem Ordnungssystem, welches den Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen berücksichtigt. Für mehr rechtliche Informationen über das gesetzlich geregelte Erbrecht, oder eine generelle Rechtsberatung zum Thema Erbrecht wendet man sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht.
Erbe der 1. Ordnung
Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge. Ist ein erbberechtigtes Kind erster Ordnung bereits verschieden, so treten wiederum seine Kinder das Erbe an. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Ist der Nachweis über die Blutsverwandtschaft erbracht, so erben alle Kinder in gleichem Umfang. Leider erstreckt sich diese Regelung nicht auf uneheliche Kinder der alten Bundesländer, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Kinder die als Minderjährige adoptiert werden, sind vor dem Gesetz den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben demzufolge im gleichen Umfang. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Komplett unberücksichtigt werden bei der gesetzlichen Erbfolge Stiefkinder.
Wer gehört zu den Erben der zweiten Ordnung?
Diese Ordnung berücksichtigt Eltern und Geschwister. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des bereits früher verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.
Erben der dritten Ordnung
Als Erbe der dritten Ordnung beerbt man seinen Enkel. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.
Die 4. Ordnung im Erbrecht und darüber hinaus
Urgroßeltern und noch fernere Voreltern des Verstorbenen gehören in diese Ordnung. Hier wird jedoch genau geprüft wer in der Erbfolge dem Verstorbenen am nächsten steht. Es werden also nicht automatisch alle Abkömmlinge dieser Voreltern mitbedacht.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nur die nächsten Angehörigen, also Ehepartner und die Kinder können das Pflichtteil einfordern. Voraussetzung ist der Ausschluss von der Erbfolge durch den Erblasser. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie hoch ist mein Pflichtteil?
Pflichtteile werden ausschließlich in Geld ausbezahlt. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Schulden des Erblassers sind vom ermittelten Verkehrswert des Erbes abzuziehen und Schenkungen zu berücksichtigen. Ein Erbstreit macht oft einen Gutachter notwendig, der die Berechnung des Verkehrswertes übernimmt. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.
Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?
Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch und kann dann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Wenige Gründe gibt es auf sein Pflichtteil zu verzichten, eine vorausgehende Schenkung kann so ein Grund sein oder auch die Vermeidung von Konflikten in der Familie. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Anwaltliche Hilfe und eine notarielle Beglaubigung werden bei diesem wichtigen Schritt sehr empfohlen.
Der Entzug des Pflichtteils
Soll ein erbberechtigter Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so muss dies per Testament schriftlich festgelegt und begründet werden. Schwere Straftaten, die das BGB im § 2333 benennt, führen dazu dass das Gesetz die Enterbung auch vom Pflichtteil anerkennt. Erbunwürdigkeit kann unter anderem vorliegen, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich oder grob fahrlässig getötet hat um sich dadurch einen Vorteil in Bezug auf das Erbe zu verschaffen. Um die Erbunwürdigkeit eines Erben durchzusetzen, bedarf es der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Hilfe holen Sie sich bei einem Erbrechtsanwalt in Malsch im Fall einer Verfügung von Todes wegen.
Das Erbe akzeptieren
Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Zu beachten ist, dass ein Erbe schon als akzeptiert gilt, wenn man Ansprüche bei Versicherungen geltend macht.
Kann man das Erbe ausschlagen?
Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen. Hier hilft evtl. die eingeschränkte Erbenhaftung um eine vorschnelle Entscheidung später zu bereuen. Es gibt dafür die Dreimonatseinrede. Sie verschafft dem Erben mehr Zeit sich über das Erbe und seine damit einhergehenden Verpflichtungen Klarheit zu verschaffen. Der Erbe kann sich durch die Einrede also weitere Luft verschaffen, um - auch nach der Annahme der Erbschaft – einen genauen Überblick über die Erbschaft und die mit ihr verbundenen Haftungsrisiken zu erhalten. Zu empfehlen ist es, in diesem Zeitraum seine Erbenhaftung zum Schutz des Privatvermögens beim Gericht regeln zu lassen. So kann man im Falle eines überschuldeten Erbes seine Haftung alleinig auf den Nachlass eingrenzen und weiß sein Privatvermögen geschützt. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies muss er tun, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Ist das Insolvenzverfahren beendet stellt sich für den Erben heraus, was er nun tatsächlich noch erbt. Hat man das Erbe vorschnell oder in Unkenntnis der vollständigen Sachlage angenommen, so gibt es nur noch einen Weg zurück, man muss die Annahme anfechten. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen wie Täuschung oder Irrtum als Grundlage des Erbantritts möglich. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.