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Anwalt für Erbrecht in Markranstädt

Rechtsanwältin Swaantje Schlittgen Leipzig
Rechtsanwältin Swaantje Schlittgen
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Rechtsanwältin
Gustav-Adolf-Straße 58, 04105 Leipzig
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Ihre Rechtsanwältin in Leipzig, Swaantje Schlittgen. Ich begrüße Sie recht herzlich auf meinem Profil! Mit über 20 Jahren Berufserfahrung bin ich Ihre kompetente Ansprechpartnerin für alle Rechtsfragen im Erbrecht, Vereinsrecht sowie Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht. Kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich über das Kontaktformular auf meinem Profil in der rechten Spalte. Meine Kompetenzen und Arbeitsweise als Rechtsanwältin. Ich bin seit 1995 als Rechtsanwältin tätig. Meine Kanzlei gründete ich im Jahr 2002. In meiner Kanzlei biete ich Ihnen Beratung und Vertretung in folgenden Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Vereinsrecht sowie Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht. Mit meiner langjährigen Erfahrung kann ich Sie umfassend beraten und kompetent bei allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten sowie Sozial-, Arbeits- und Strafgerichten vertreten. Damit ich Ihnen schnell helfen kann, sollten Sie zunächst ein erstes Beratungsgespräch mit mir vereinbaren. Im diesem Gespräch werden wir dann ausführlich besprechen, wie wir in Ihrem Fall vorgehen können und welche möglichen Risiken einzukalkulieren sind. Dabei achte ich insbesondere ...mehr
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Infos zu Anwälte Erbrecht in Markranstädt
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Das Erbrecht im Überblick

Das Erbrecht sorgt für Klarheit, wenn kein schriftlicher letzter Wille existiert und es soll Ungerechtigkeiten in Testamenten oder Verfügungen vorbeugen. Das Erbrecht ist in der Verfassung Artikel 14 geregelt. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Das Testament kann ein Erblasser alleine verfügen, er kann darin seine Angelegenheiten selbst regeln und ändern, wenn er das möchte. Anders ist dies im Falle eines Erbvertrages. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Der Erbvertrag ist außerdem zwingend von einem Notar zu errichten. Es ist sehr ratsam in Erbangelegenheiten, durch entsprechenden Regelungen in einem Vertrag, künftigen Streit zu vermeiden. Fragen zur Gestaltung eines Erbvertrages kann ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht beantworten.

Der testamentarische Erbfall

Wir geben Ihnen Tipps für die ersten Schritte zur Erbschaft. Weiß man, dass der Erblasser ein Testament erstellt hat, so sollte unverzüglich danach gesucht werden. Falls ein Testament gefunden wird, muss dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Das Amtsgericht in dessen Gebiet der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte ist das zuständige Nachlassgericht. Per Brief bekommt jeder Erbe dann ein gerichtliches Schreiben mit der Aufforderung am Termin der Testamentseröffnung zu erscheinen. Erst zu diesem Termin wird der Inhalt des Testaments verkündet. Mit Veröffentlichung des letzten Willens kann nun auch jeder Erbe eine Kopie des Testaments erhalten. Kompetente Unterstützung bei Erbauseinandersetzungen gibt ein Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht in Markranstädt.

Das Testament kann angefochten werden

Ist man der Meinung, man wäre beim Erbe übergangen worden, so gibt es die Möglichkeit ein Testament anzufechten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Pflichtteilsberechtigter Erbe übergangen wurde. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Erlangt man Kenntnis eines Umstandes, der es nötig werden lässt ein Testament anzufechten, so beginnt ab dem Moment dieser Kenntnisnahme die Frist von einem Jahr in dem das Testament anfechtbar ist. Gibt es kein Testament, oder ist nicht über das gesamte Erbe verfügt worden, tritt hier die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Erbengemeinschaft

Gibt es mehr als einen Erben, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht dann aus sogenannten Miterben. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. In einer Kanzlei für Erbrecht findet man versierte Juristen, die ihre Mandanten in allen Erbrechtsangelegenheiten gerne unterstützen.

Das gesetzliche Erbe

In einer Ehe mit Zugewinn erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses seines verstorbenen Ehegatten, wenn es außer ihm noch erbberechtigte Verwandte gibt. Dem Ehegatten stehen sogar drei Viertel des Erbes zu, wenn die Ehe kinderlos blieb. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht wenden.

Kinder, die Erben der 1. Ordnung

Als Erben der ersten Ordnung werden die Kinder des Verstorbenen einschließlich ihrer Kindeskinder genannt. Ist ein erbberechtigtes Kind erster Ordnung bereits verschieden, so treten wiederum seine Kinder das Erbe an. Auch nichteheliche Kinder, anerkannt oder nicht, sind zu genau gleichen Teilen erbberechtigt wie anerkannte, eheliche Kinder, wenn sie den Nachweis der Verwandtschaft bringen können. Leider erstreckt sich diese Regelung nicht auf uneheliche Kinder der alten Bundesländer, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Kinder die als Minderjährige adoptiert werden, sind vor dem Gesetz den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben demzufolge im gleichen Umfang. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.

Wer sind die Erben der zweiten Ordnung?

Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Als Erbe der zweiten Ordnung ist man dann erbberechtigt, wenn der Verstorbene keine eigenen Nachkommen hat. Stirbt das Kind vor den Eltern, erben beide Elternteile zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.

Wer ist Erbe der dritten Ordnung?

Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.

Die Erben der 4. Ordnung und folgende

Um die Erben der 4. Ordnung zu bestimmen, muss man noch weiter zurückgreifen. Hier handelt es sich um die Urgroßeltern, bzw. deren Voreltern. Einschränkend ist hier zu beachten, dass als Erben nur diese Voreltern bedacht werden und nur deren Abkömmlinge, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Den Anspruch auf ein Pflichtteil haben nur der Ehepartner, die Kinder und seit 2001 auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und dies nur dann, wenn der Erblasser sie nicht im Erbe bedacht hat. Die §§ 2303 ff BGB beinhalten die gesetzlichen Regelungen über den Pflichtteil.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Als Pflichtteilsberechtigter kann man seinen Anspruch nur in Geld erhalten. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Ein Erbstreit macht oft einen Gutachter notwendig, der die Berechnung des Verkehrswertes übernimmt. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht bedeutet für den Pflichtteilsberechtigten, dass er im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Wenige Gründe gibt es auf sein Pflichtteil zu verzichten, eine vorausgehende Schenkung kann so ein Grund sein oder auch die Vermeidung von Konflikten in der Familie. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Anwaltliche Hilfe und eine notarielle Beglaubigung werden bei diesem wichtigen Schritt sehr empfohlen.

Kann man das Recht auf den Pflichtteil verlieren?

Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Erbunwürdigkeit kann festgestellt werden wenn der Erbe beispielsweise den Erblasser schwer misshandelt, quält oder grob beleidigt hat. Zu beachten ist, dass das Erbrecht nicht automatisch erlischt, sondern gerichtlich geltend gemacht werden muss. Hilfe holen Sie sich bei einem Anwalt oder oder Fachanwalt für Erbrecht in Markranstädt im Fall einer Verfügung von Todes wegen.

Dem Erbe zustimmen

Achten und prüfen Sie den Inhalt des Nachlasses. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Wie schlägt man ein Erbe aus?

Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Oft reichen die sechs Wochen aber nicht, um sich ein Bild über den Nachlass zu machen. Diverse gesetzliche Bestimmungen sorgen dafür, dass ein Erbe auch nach Annahme der Erbschaft nicht komplett rechtlos gestellt ist. Bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Der Nachlassempfänger sollte diese Zeit unbedingt nutzen um seine Haftung als Erbe zum Schutz seines Privatvermögens vor Gericht zu regeln. Sollte der Nachlass überschuldet sein, können Erben eine Nachlass-verwaltung beim Gericht beantragen. Dann übernimmt ein vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter die Abwicklung der Erbangelegenheiten. Dieser ordnet das Erbe und begleicht Schulden aus dem vorhandenen Erbe. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies muss unverzüglich erfolgen. Dadurch kann verhindert werden, dass man von den Nachlassgläubigern auf Schadenersatz verklagt wird. Für den Erben bleibt übrig was das Nachlassinsolvenzverfahren errechnet hat, nach Begleichung aller Schulden. Hat man das Erbe vorschnell oder in Unkenntnis der vollständigen Sachlage angenommen, so gibt es nur noch einen Weg zurück, man muss die Annahme anfechten. Die Gründe für die Anfechtung der erfolgten Erbenannahme oder -ausschlagung müssen dem zuständigen Nachlassgericht plausibel gemacht werden. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

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