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Rechtsanwalt für Erbrecht in Meerane

Anwälte für Erbrecht, die in Meerane Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Klaus-Günter Orth

Schwanefelder Straße 1 b, 08393 Meerane
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Meerane
älteres Ehepaar sitzt fröhlich auf einer Parkbank
älteres Ehepaar sitzt fröhlich auf einer Parkbank ©freepik - mko

Überblick über das Erbrecht

Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Viele vertrauen darauf, dass das Gesetz alles Nötige festlegt, was in einigen Fällen auch stimmt. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.

Erben mit Erbvertrag

Neben dem Testament gibt es auch die Möglichkeit eines Erbvertrages um bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Den Inhalt seines Testamentes, die Regelung seiner Angelegenheiten, bestimmt der Erblasser selbst. Ein Erbvertrag funktioniert anders. Ein Erbvertrag kann nicht alleine abgeschlossen werden, es braucht wenigstens zwei Personen, häufig handelt es sich hier um die Ehegatten. Anders als das Testament muss ein Erbvertrag durch einen Notar beurkundet werden. Es ist sehr ratsam in Erbangelegenheiten, durch entsprechenden Regelungen in einem Vertrag, künftigen Streit zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.

Der schriftliche letzte Wille

Was muss als Erbe bedacht werden, wenn der Erbfall eintritt. Stirbt ein Angehöriger oder ein Mensch, der einem nahestand, sollte baldmöglichst überprüft werden ob es ein Testament gibt. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Nun erst wird der letzte Wille allen Erben vorgelesen. Nun ist es für jeden Erben auch möglich, Einsicht in das Testament zu bekommen sowie den Erhalt einer beglaubigten Kopie. Ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Meerane berät bei einem Erbfall.

Wer kann ein Testament anfechten?

Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Auch wenn man nachweisen kann, dass das Testament nicht aus freien Stücken verfasst wurde, also nicht dem freien Willen des Verfassers entspricht, so kann man Einspruch erheben. Diese Anfechtung hat schriftlich beim Nachlassgericht eingereicht zu werden. Nur wenn ein evtl. berechtigter Anspruch auf das Erbe besteht, darf man das Testament anfechten. Als weitere Bedingung für eine Anfechtung ist der Zeitrahmen von einem Jahr nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund und selbstverständlich erst nach Ableben des Erblassers. Ohne Testament wird der Nachlass gesetzlich verteilt.

Was beschreibt den Begriff Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz dann, wenn es mehr als nur einen Erben für einen Nachlass gibt. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. Die Verwaltung des Vermächtnisses muss dann von allen Miterben erfolgen bis der Nachlass komplett abgeschlossen wurde. Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht sind qualifizierte Juristen, die ihre Mandanten jederzeit fachlich versiert beraten können.

Der gesetzliche Erbfall

In einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe beerben sich die Eheleute gegenseitig mit der Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht an die leiblichen Kinder oder Kindeskinder. Dem Ehegatten stehen sogar drei Viertel des Erbes zu, wenn die Ehe kinderlos blieb. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Rechtliche Fragen zum jeweiligen persönlichen Erbfall, oder eine Rechtsberatung zu anderen, das Erbrecht betreffenden, Themen kann man sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beantworten lassen.

Erbe der 1. Ordnung

Als erstes werden die Kinder des Verstorbenen berücksichtigt. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Zu berücksichtigen sind hier alle leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich gezeugt! Dieses Recht kann leider nicht für uneheliche Kinder angewandt werden, die vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurden. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Wird ein bereits volljähriger Mensch adoptiert, so ist das Adoptionsrecht hier deutlich enger eingegrenzt. Es erstreckt sich ausschließlich auf die Erbansprüche der verstorbenen Adoptionseltern. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.

Wer gehört zu den Erben der zweiten Ordnung?

Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil oder auch beide Elternteile bereits verstorben, so geht ihr Erbanspruch auf die Geschwister des Erblassers über.

Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?

Als Erbe der dritten Ordnung bezeichnet man die Großeltern des Erblassers, sowie deren Kinder, also Onkel und Tante des Verstorbenen. Auch hier gilt, wie schon bei den Erben der 2. Ordnung: lebt ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbes bereits nicht mehr, so treten seine Kinder und Kindeskinder an seine Stelle.

Die 4. Ordnung im Erbrecht und darüber hinaus

Damit sind die Urgroßeltern und fernere Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge gemeint. Einschränkend ist hier zu beachten, dass als Erben nur diese Voreltern bedacht werden und nur deren Abkömmlinge, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind.

Wer bekommt ein Pflichtteil?

Nur die nächsten Angehörigen, also Ehepartner und die Kinder können das Pflichtteil einfordern. Voraussetzung ist der Ausschluss von der Erbfolge durch den Erblasser. Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Bei den Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehepartnern, die nicht im Testament bedacht wurden, handelt es sich grundsätzlich um Geld. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Bestehende Schulden des Erblassers werden vom ermittelten Verkehrswert des Nachlasses abgezogen. Oft muss, wegen eines Erbstreits, für die Berechnung ein Gutachter eingeschaltet werden. Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch entsteht. Er muss geltend gemacht werden.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Das Pflichtteilsrecht, das dem Pflichtteilsberechtigten eigentlich seinen Pflichtteil sichert ist damit modifiziert. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Es braucht die Zustimmung aller Erben um auf sein Pflichtteil zu verzichten. Für diesen wichtigen und tragenden Schritt sollten sich alle Beteiligten anwaltlichen Rat einholen und bestmöglich das Dokument auch notariell beglaubigen lassen.

Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.

Soll ein erbberechtigter Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so muss dies per Testament schriftlich festgelegt und begründet werden. Schwere Straftaten, die das BGB im § 2333 benennt, führen dazu dass das Gesetz die Enterbung auch vom Pflichtteil anerkennt. Erbunwürdigkeit kann festgestellt werden wenn der Erbe beispielsweise den Erblasser schwer misshandelt, quält oder grob beleidigt hat. Wichtig zu wissen ist, dass Erbunwürdigkeit nicht automatisch erfolgt, sondern von anderen Erben beantragt und von Gericht geprüft werden muss Ein Erbrechtsanwalt in Meerane liefert zuverlässigen Rechtsrat bei Testament und Erbvertrag.

Das Erbe akzeptieren

Die Entscheidung der Erbannahme sollte nicht übereilt getroffen werden. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Verhält sich der Erbberechtigte wie ein Erbe, der das Erbe angenommen hat, indem er z.B. den Erbschein beantragt, so gilt das Erbe als akzeptiert.

Das Erbe nicht annehmen

Sechs Wochen hat man nach dem Tod des Erblassers und der eigenen Kenntnis des Erbes Zeit, das Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen. In solchen Fällen kann man die Erbenhaftung einschränken. Bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Der Erbe kann so die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erst mal drei Monate zurückstellen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Dafür muss der Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Sobald ein Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfahren hat, muss dieser Antrag gestellt werden. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Für den Erben bleibt übrig was das Nachlassinsolvenzverfahren errechnet hat, nach Begleichung aller Schulden. Das BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen von Tatbeständen wie die der Täuschung oder gar Drohung möglich. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

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