Anwalt für Erbrecht in Mutterstadt
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Rechtsanwälte Schwaninger & Schmale
Rechtsanwältin · Fachanwältin für Familienrecht
Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe
Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe
Erbrecht
Stirbt ein Mensch, sind einige Dinge zu klären. Dies wird mit dem Erbrechtsgesetz erleichtert. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Um im Sterbefall nicht gänzlich orientierungslos zu sein, gibt es das Erbrecht. Hat man genaue Vorstellungen von der Verteilung des Erbes, kann man das mit einem schriftlichen letzten Willen jederzeit machen.
Was ist ein Erbvertrag?
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Der Erblasser kann in einem Testament, alleine über die Regelung seiner Angelegenheiten nach seinem Ableben bestimmen. Bei einem Erbvertrag ist dies anders. Einen Erbvertrag kann man nicht alleine abschließen, hier braucht es mindestens zwei Personen häufig die Ehegatten. Der Erbvertrag benötigt die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.
Testament - der letzte Wille
Als Erbe gibt es viele Dinge über die man gut informiert sein sollte. Stirbt ein Angehöriger oder ein Mensch, der einem nahestand, sollte baldmöglichst überprüft werden ob es ein Testament gibt. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. Über den Inhalt des Testamentes erfährt man erst bei dieser Testamentseröffnung. Da ein Testament oft nicht gleich in allen Einzelheiten verstanden werden kann, gibt es die Möglichkeit eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Mutterstadt berät bei einem Erbfall.
Testamentsanfechtung
Die Möglichkeit eine testamentarische Verfügung anzufechten macht unter bestimmten Voraussetzungen Sinn. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Diese Zweifel müssen schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Der Anfechtung wird stattgegeben, wenn der Antragsteller bei erfolgreichem Einspruch selbst profitieren würde. Als weitere Bedingung für eine Anfechtung ist der Zeitrahmen von einem Jahr nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund und selbstverständlich erst nach Ableben des Erblassers. Ist kein schriftlicher letzter Wille zu finden bzw. nicht verfasst worden, so wird das Erbe nach gesetzlichen Regeln verteilt.
Was beschreibt den Begriff Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Erben eines Nachlasses. Jeder Erbe wird dann als Miterbe bezeichnet. An der Verwaltung des gemeinsamen Erbes müssen sich alle Miterben beteiligen bis das Vermächtnis gänzlich aufgeteilt ist. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch als Teil einer Erbengemeinschaft in einer Kanzlei für Erbrecht jederzeit allumfassend beraten lassen.
Erben nach dem Gesetz
Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Gibt es keine Erben der ersten drei Ordnungen, so ist der überlebende Ehegatte der alleinige Erbe. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann auch bei komplizierteren Erbfällen seine Mandanten rechtlich versiert beraten und unterstützen, oder eine generelle Rechtsberatung anbieten.
Erben der ersten Ordnung
Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge. Lebt das Kind des Erblassers im Erbfall noch, erben seine Enkel und Urenkel nichts. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Ist der Nachweis über die Blutsverwandtschaft erbracht, so erben alle Kinder in gleichem Umfang. Leider erstreckt sich diese Regelung nicht auf uneheliche Kinder der alten Bundesländer, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Adoptionen, die erst nach dem 18. Lebensjahr erfolgen unterliegen beim Erbrecht einer Einschränkung, ihr Erbrecht erstreckt sich nur auf die Adoptiveltern. Möchte man seine Stiefkinder in sein Erbe mit einschließen, so muss man dies testamentarisch verfügen. Das Gesetz sieht dies nicht vor.
Erben als Erbe der sogenannten 2. Ordnung
Diese Ordnung berücksichtigt Eltern und Geschwister. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, so werden die Erben der zweiten Ordnung bedacht. Als Erben der zweiten Ordnung erben die Eltern ihres verstorbenen Kindes gleichberechtigt. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.
Erben der dritten Ordnung
Als Erbe der dritten Ordnung bezeichnet man die Großeltern des Erblassers, sowie deren Kinder, also Onkel und Tante des Verstorbenen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.
Die Erben der 4. Ordnung und folgende
Es gilt hier den Stammbaum zu beachten, da man bei der 4. Ordnung auf Urgroßeltern und noch weiter zurückliegende Generationen zurückgreifen muß. Hier wird jedoch genau geprüft wer in der Erbfolge dem Verstorbenen am nächsten steht. Es werden also nicht automatisch alle Abkömmlinge dieser Voreltern mitbedacht.
Die Voraussetzung um ein Pflichtteil einzufordern
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf das Pflichtteil ist erst im Falle der Enterbung gegeben und berechtigt die Abkömmlinge oder den Ehepartner des Verstorbenen ihr Pflichtteil einzufordern. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie wird der Pflichtteil ermittelt?
Als Pflichtteilsberechtigter kann man seinen Anspruch nur in Geld erhalten. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten errechnet sich der gesetzliche Anspruch, hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Um das Erbteil genau bestimmen zu können, muss der Verkehrswert des Erbes ermittelt werden, abzüglich evtl. bestehender Schulden. Auch mögliche Schenkungen sind anzugeben. Erbstreitigkeiten machen es oft notwendig für die Berechnung einen Gutachter heranzuziehen. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.
Warum verzichtet man auf sein Pflichtteil?
Das Pflichtteil, so ist es im Pflichtteilsrecht festgelegt, sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil am Erbe. Dies wird durch den Verzicht geändert. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Eine notarielle Beglaubigung sollte bei diesem wichtigen Schritt überlegt werden, auf jeden Fall sollte er nicht ohne anwaltlichen Rat gegangen werden.
Kann man das Recht auf den Pflichtteil verlieren?
Es bedarf der schriftlichen Verfügung um eine Person von ihrem Anspruch auf das Pflichtteil zu trennen. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Für erbunwürdig kann eine Person z.B. erklärt werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt hat. Es bedarf einer Anfechtungsklage vor Gericht um das Erbrecht einer Person erlöschen zu lassen. Ein Erbrechtsanwalt in Mutterstadt berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.
In das Erbe einwilligen
Die Entscheidung der Erbannahme sollte nicht übereilt getroffen werden. Es könnte sich auch um negative Vermögenswerte, also Schulden, handeln, in diesem Fall ist man gut beraten, das Erbe auszuschlagen. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Kann man das Erbe ausschlagen?
Sechs Wochen hat man nach dem Tod des Erblassers und der eigenen Kenntnis des Erbes Zeit, das Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Für diesen Fall bietet das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Einschränkung der Erbenhaftung. Bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Während dieser drei Monate sollte der Erbe unbedingt seine Erbenhaftung geltend machen und somit sein privates Vermögen schützen. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dieser Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Erst nach dem Insolvenzverfahren des Nachlasses ist ersichtlich was vom Erbe übriggeblieben ist. Eine Möglichkeit sich von der Erbschaft nach deren Annahme wieder zu lösen, ist die Anfechtung der Annahmeerklärung der Erbschaft. Hier ist zu beachten, dass dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie bewusster Täuschung oder Drohung möglich ist. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

