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Anwälte für Erbrecht, die in Soltau Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Annette Bertram-Wiehenstroth

Fachanwalt für Familienrecht|3456
Marktstraße 10, 29614 Soltau
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Soltau
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Überblick über das Erbrecht

Das Erbrecht sorgt für Klarheit, wenn kein schriftlicher letzter Wille existiert und es soll Ungerechtigkeiten in Testamenten oder Verfügungen vorbeugen. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Das Erbrecht bietet Orientierung aus einer oft sehr undurchsichtigen Situation. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.

Was ist ein Erbvertrag?

Bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, das Testament und den Erbvertrag. Entscheidet sich der Erblasser für das Testament, so kann er darin alle Angelegenheiten nach seinem Tod selbst und alleine regeln, ändern oder auch wieder aufheben. Ein Erbvertrag funktioniert anders. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Anders als das Testament muss ein Erbvertrag durch einen Notar beurkundet werden. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Wenn Sie Hilfe brauchen bei der Entscheidung Erbvertrag oder Testament oder deren detaillierter Gestaltung, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht.

Das Testament – das Erbe

Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Die Person, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hat, sollte diese unverzüglich nach einem oder mehreren Testamenten durchsuchen. Falls ein Testament gefunden wird, muss dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Per Brief bekommt jeder Erbe dann ein gerichtliches Schreiben mit der Aufforderung am Termin der Testamentseröffnung zu erscheinen. Zu diesem Termin werden dann alle Erben über den Inhalt der Erbschaft informiert. Nun ist es für jeden Erben auch möglich, Einsicht in das Testament zu bekommen sowie den Erhalt einer beglaubigten Kopie. Gerne gewährt ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Soltau zuverlässigen Rechtsrat.

Wie fechtet man ein Testament an?

Man kann ein Testament auch anfechten lassen, ist man der Meinung man wäre erbberechtigt. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Zuständig auch in diesem Fall ist selbstverständlich das Nachlassgericht. Dieses muss schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der aus der Unwirksamkeit des Testaments einen Vorteil ziehen würde. Hat man einen Grund, oder erfährt man auch erst später von einem Grund das Testament anzufechten,gibt es eine Frist von einem Jahr ab dem Moment, da man von diesem Grund in Kenntnis gesetzt wurde. Wird kein Testament gefunden, oder hat der Erblasser per letztwilliger Verfügung nur über einen Teil seines Nachlasses bestimmt, dann gilt für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge.

Die Erbengemeinschaft

Das Gesetz spricht von einer Erbengemeinschaft, wenn der Nachlass an mehr als einen Erben vererbt wird. Alle Erben der Erbschaft werden dann Miterben genannt. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch als Teil einer Erbengemeinschaft in einer Kanzlei für Erbrecht jederzeit allumfassend beraten lassen.

Erben nach dem Gesetz

Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Gibt es nur Erben der 2. oder 3. Ordnung, bekommt der Ehegatte ¾ des Nachlasses und die Erben ¼ zu gleichen Teilen. Wenn der Erblasser außer seinem Ehegatten nur noch entfernte Verwandte hat, so erbt der Ehegatte allein. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann auch bei komplizierteren Erbfällen seine Mandanten rechtlich versiert beraten und unterstützen, oder eine generelle Rechtsberatung anbieten.

Kinder, die Erben der 1. Ordnung

Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, das heißt seine Kinder, Enkel und deren Abkömmlinge. Verwandte der höheren Ordnung schließen Erben der niedrigeren Ordnung aus. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder – vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Lediglich nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1949 geboren wurden haben keinen Erbanspruch. Bei Adoptionen erbt das minderjährige, adoptierte Kind in vollem Umfang wie ein leibliches Kind. Bei der Adoption volljähriger Personen kann der Adoptierte nur von seinen Adoptiveltern erben. Stiefkinder können nur per letztwilliger Verfügung Erben werden.

Erben zweiter Ordnung

Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten, etc.). Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, so werden die Erben der zweiten Ordnung bedacht. Die Eltern beerben ihr Kind zu gleichen Teilen. Ist bereits ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die Geschwister oder deren Abkömmlinge.

Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?

Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Sind die Großeltern bereits vor dem Enkel verstorben, so erben deren Kinder, also Onkel oder Tante des Erblassers.

Das Erbe der 4. Ordnung

Es gilt hier den Stammbaum zu beachten, da man bei der 4. Ordnung auf Urgroßeltern und noch weiter zurückliegende Generationen zurückgreifen muß. Einschränkend ist hier zu beachten, dass als Erben nur diese Voreltern bedacht werden und nur deren Abkömmlinge, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind.

Wer bekommt ein Pflichtteil?

Nur die nächsten Angehörigen, also Ehepartner und die Kinder können das Pflichtteil einfordern. Voraussetzung ist der Ausschluss von der Erbfolge durch den Erblasser. Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil finden sich in den §§ 2303 ff BGB

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Pflichtteile werden ausschließlich in Geld ausbezahlt. 50 % des eigentlichen Erbteiles ist der Pflichtteilsanspruch. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Ein Erbstreit macht es meist notwendig für die Berechnung einen Gutachter einzusetzen. Sein Pflichtteil muss man bei den Erben geltend machen!

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht bedeutet für den Pflichtteilsberechtigten, dass er im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Der Verzicht auf sein Pflichtteil bedingt die Zustimmung aller Erben. Den Pflichtteilsverzicht oder die Zustimmung als Erbe zum Pflichtteilsverzicht eines anderen Erben sollte man nicht ohne anwaltliche Hilfe machen und bestmöglich notariell beglaubigen lassen.

In seltenen Fällen kann das Pflichtteil nicht eingefordert werden.

Soll ein erbberechtigter Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so muss dies per Testament schriftlich festgelegt und begründet werden. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Erbunwürdig kann man z.B. sein, wenn man als Erbe den Erblasser daran hindert ein Testament zu erstellen, ihn mutwillig täuscht, misshandelt oder gar tötet. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Ein Erbrechtsanwalt in Soltau berät im Falle des Entzuges des Pflichtteils.

Annahme des Erbes

Erfährt man, dass man geerbt hat, sollte man sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschaffen. Daraus ergibt sich dann, ob man die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen sollte. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.

Kann man das Erbe ausschlagen?

Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Für diesen Fall bietet das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Einschränkung der Erbenhaftung. Im Rahmen der Dreimonatseinrede hat der Erbe die Möglichkeit, einen Überblick über die Vermögenswerte und Schuldenstände zu erlangen. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. In dieser Zeitspanne sollte man als Erbe unbedingt seine Erbenhaftung in einem Gerichtsverfahren geltend machen, um so sein privates Vermögen zu schützen. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies muss er tun, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Ist alles bezahlt, endet die Nachlassverwaltung. Was nach der Schuldenbegleichung übrig geblieben ist, erhält der Erbe zurück. Das BGB räumt Berechtigten die Möglichkeit ein, die Erbschaftsannahme, die Ausschlagung oder aber gar die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen von Tatbeständen wie die der Täuschung oder gar Drohung möglich. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

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