Anwälte und Kanzleien für Erbrecht in Stelle finden
Anwälte für Erbrecht, die im Umkreis von Stelle Mandate annehmen
Alexander Heydebreck
Fachenfelder Weg 138, 21220 Seevetalin 4.6 km Entfernung
Steffen Lang
Föhrenweg 14 a, 21220 Seevetalin 4.6 km Entfernung
Andreas M. Hartmann
Westpreussenweg 3 a, 21217 Seevetalin 6.0 km Entfernung
Hans-Jürgen Buhlert
Hilshain 20, 21079 Hamburgin 11.0 km Entfernung
Thomas Riebensahm
Fachanwalt für Familienrecht|3456Veritaskai 2, 21079 Hamburg
in 11.0 km Entfernung
Ulrike Bauer-Hasslinger
Fachanwalt für FamilienrechtMarktstraße 11/13, 21423 Winsen (Luhe)
in 11.2 km Entfernung
Gudrun Kallus
Rathausstraße 40, 21423 Winsen (Luhe)in 11.2 km Entfernung
Michael Lammers
Rathausstraße 60, 21423 Winsen (Luhe)in 11.2 km Entfernung
Wiebke Leßniak
Beerentalweg 118, 21077 Hamburgin 11.6 km Entfernung
Karin Anna Lihs-Tepe
Kasernenstraße 12, 21073 Hamburgin 12.1 km Entfernung
Peter Reinhold
Lüneburger Straße 41, 21073 Hamburgin 12.1 km Entfernung
Florian Schuler
Harburger Rathausstraße 33, 21073 Hamburgin 12.1 km Entfernung
Birgit-Susann Rochow-Ohl
Hauptstraße 50, 21266 Jesteburgin 12.4 km Entfernung
Hans-Joachim Berrer
Buchholzer Straße 6, 21271 Hanstedtin 13.1 km Entfernung
Katja Habermann
Fachanwalt für Erbrecht|6538Neuenfelder Straße 31, 21109 Hamburg
in 13.2 km Entfernung
Jan Dreser
Kurt-A.-Körber-Chaussee 10, 21033 Hamburgin 14.0 km Entfernung
Kai Breuning
Fachanwalt für FamilienrechtErnst-Mantius-Straße 30, 21029 Hamburg
in 14.3 km Entfernung
Ira Franziska Vinnen
Fachanwalt für ErbrechtSachsentor 13, 21029 Hamburg
in 14.3 km Entfernung
Gundula Haefner
Am Heidberg 7, 21244 Buchholz in der Nordheidein 16.5 km Entfernung
Sabine Körner
Feldstraße 2, 21465 Wentorf bei Hamburgin 17.5 km Entfernung
Helmut Schmitt
Bergstraße 8, 21465 Reinbekin 17.5 km Entfernung
Andreas Ackermann
Grimm 12, 20457 Hamburgin 18.2 km Entfernung
Michael Ivens
Fachanwalt für Steuerrecht|3456Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg
in 18.2 km Entfernung
Matthias Roy
Bei den Mühren 70, 20457 Hamburgin 18.2 km Entfernung
Kai Sudmann
Fachanwalt für Erbrecht|6538Zippelhaus 5, 20457 Hamburg
in 18.2 km Entfernung
Arne Zons
Brandstwiete 4, 20457 Hamburgin 18.2 km Entfernung
Eva Proppe
Fachanwalt für Familienrecht|204Hammerbrookstraße 95, 20097 Hamburg
in 19.1 km Entfernung
Gabriele Schönbeck
Oher Weg 28 a, 21509 Glindein 19.4 km Entfernung
Birgit Boßert
Fachanwalt für Familienrecht|6538Bergstraße 26, 20095 Hamburg
in 19.7 km Entfernung
Wolfgang Burandt
Domstraße 15, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Liliane Bürk
Ballindamm 8, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Kristina Ehren
Burchardstraße 24, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Ulrich Gerken
Fachanwalt für Steuerrecht|204Hermannstraße 10, 20095 Hamburg
in 19.7 km Entfernung
Peter Hambach
Fischertwiete 2, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Claus-Henning Hollmann
Kurze Mühren 13, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Michael Mitranic
Ballindamm 3, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Katrin Rosenberger
Hermannstraße 22, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Beatrix A. Ruetten
Fachanwalt für Familienrecht|6538Schopenstehl 20, 20095 Hamburg
in 19.7 km Entfernung
Rainer Wilbertz
Raboisen 38, 20095 Hamburgin 19.7 km Entfernung
Anneken Kari Sperr
Chapeaurougeweg 30, 20535 Hamburgin 19.9 km Entfernung
Erben und das Erbrecht
Stirbt ein Mensch, sind einige Dinge zu klären. Dies wird mit dem Erbrechtsgesetz erleichtert. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Die Scheu sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen verhindert oft eine persönliche Vererbung. Die Erbschaft wird dann nach gesetzlichen Regelungen verteilt. Wer es allerdings genauer bestimmen möchte muss ein Testament machen.
Einen Erbvertrag schließen
Neben dem Testament gibt es auch die Möglichkeit eines Erbvertrages um bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Das Testament kann ein Erblasser alleine verfügen, er kann darin seine Angelegenheiten selbst regeln und ändern, wenn er das möchte. Ein Erbvertrag funktioniert anders. Der Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen geschlossen, häufig sind diese Ehegatten. Anders als das Testament muss ein Erbvertrag durch einen Notar beurkundet werden. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Hilfe und ausführliche Informationen zum Erbvertrag, dessen Gestaltung oder zum Thema Erbrecht allgemein finden Sie bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht.
Der schriftliche letzte Wille
Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Stirbt ein Angehöriger oder ein Mensch, der einem nahestand, sollte baldmöglichst überprüft werden ob es ein Testament gibt. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ein vom Gericht festgesetzter Termin wird dann schriftlich an alle Erben, gesetzlich sowie testamentarisch verfügt, versendet. Über den Inhalt des Testamentes erfährt man erst bei dieser Testamentseröffnung. Im Rahmen dieser Testamentseröffnung kann das Testament auf Verlangen eingesehen werden, oder es können auch beglaubigte Abschriften des Testaments ausgehändigt werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt oder Fachanwalt für Erbrecht in Stelle, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.
Wie fechtet man ein Testament an?
Angefochten kann das Testament werden, wenn man sich als Erbe nicht oder nicht ausreichend bedacht sieht. Gibt es also den Verdacht, dass das Testament nicht freiwillig verfasst wurde oder die Echtheit angezweifelt werden muss, so hat man das Recht es anzufechten, um als Erbe nicht übervorteilt zu werden. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Stattgegeben wird einer Anfechtung nur, wenn sie von einem Erben eingereicht wird, dem ein erfolgreicher Einspruch zum Vorteil gereichen würde. Angefochten darf ein Testament frühestens mit dem Tod des Erblassers. Außerdem gilt eine ein Jahres Frist nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Ist kein schriftlicher letzter Wille zu finden bzw. nicht verfasst worden, so wird das Erbe nach gesetzlichen Regeln verteilt.
Erbengemeinschaft - Was ist das?
Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz wenn das Erbe nicht nur an eine Person fällt, sondern es mehrere Erben gibt. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben. Jeder Miterbe ist bis zum vollständigen Abschluss des Vermächtnisses verpflichtet, sich an der Verwaltung des Erbes zu beteiligen. In einer Kanzlei für Erbrecht findet man versierte Juristen, die ihre Mandanten in allen Erbrechtsangelegenheiten gerne unterstützen.
Das Gesetz und die Erbfolge
Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Ohne Erben der 1. Ordnung bekommt der Ehegatte noch ein Viertel mehr, also dreiviertel des Nachlasses. Sind außer dem überlebenden Ehegatten nur noch gesetzliche Erben fernerer Ordnungen da, dann erbt der Ehegatte allein. Das Gesetz sieht eine Reihenfolge, sogenannte Ordnungen, vor, nach der die Verwandten erbberechtigt sind. Bei rechtlichen Fragen über die gesetzliche Erbfolge kann man sich für eine Rechtsberatung an einen versierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht wenden.
Kinder, die Erben der 1. Ordnung
Als Erben der ersten Ordnung werden die Kinder des Verstorbenen einschließlich ihrer Kindeskinder genannt. Zu beachten ist jedoch, dass ein lebender Erbe der ersten Ordnung seine eigenen Nachkommen von diesem Erbe ausschließt. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder - vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Eine Ausnahme ist leider zu berücksichtigen: alle Geburten in den alten Bundesländern vor Juli 1949 fallen nicht in diese Gesetzesregelung. Es gilt jedoch gleiches Erbrecht für Kinder, die vor ihrem 18. Geburtstag adoptiert wurden. Bei der Adoption volljähriger Personen kann der Adoptierte nur von seinen Adoptiveltern erben. Wieder anders sieht es bei Stiefkindern aus, sie haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, möchte man sie im Erbe berücksichtigen, so muss man dies testamentarisch verfügen.
Die Erben der zweiten Ordnung
Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Die Eltern beerben ihr Kind zu gleichen Teilen. Sind nur noch Geschwister da, so geht der Erbanspruch der Eltern ebenfalls auf sie über.
Das Erbe der 3. Ordnung
Hier werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder bedacht. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, so erben wiederum dessen Kinder.
Erben der vierten Ordnung und fernerer Ordnungen
Hier greift man auf Urgroßeltern und noch weitere Voreltern zurück. Es gibt jedoch die Einschränkung, dass nur die Voreltern selbst erben und nicht mehr alle ihre Kinder, nur die direkte Linie zum Erblasser wird hier noch berücksichtigt.
Wer bekommt ein Pflichtteil?
Nur die nächsten Angehörigen, also Ehepartner und die Kinder können das Pflichtteil einfordern. Voraussetzung ist der Ausschluss von der Erbfolge durch den Erblasser. Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil finden sich in den §§ 2303 ff BGB
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Als Pflichtteilsberechtigter kann man seinen Anspruch nur in Geld erhalten. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ergibt sich sein gesetzlicher Erbteil, die Hälfte dieses Erbteils ist dann der Pflichtteil. Vom ermittelten Verkehrswert des gesamten Erbes werden u.a. auch bestehende Schulden des Erblassers abgezogen, auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Um einen Erbstreit nicht eskalieren zu lassen wird für die Berechnung meist ein Gutachter hinzugezogen. Als Pflichtteilsberechtigter muss man den Anspruch auf sein Pflichtteil einfordern.
Kann man auf sein Pflichtteil verzichten?
Bei einem Pflichtteilsverzicht erklärt der Pflichtteilsberechtigte, dass er auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Für diesen wichtigen und tragenden Schritt sollten sich alle Beteiligten anwaltlichen Rat einholen und bestmöglich das Dokument auch notariell beglaubigen lassen.
In seltenen Fällen kann das Pflichtteil nicht eingefordert werden.
Das Gesetz akzeptiert einen Ausschluss vom Pflichtteil nur, wenn dieser per Verfügung oder Erbvertrag begründet wird. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Kompetente Unterstützung bei einer letztwilligen Verfügung gibt ein Erbrechtsanwalt in Stelle.
Annahme des Erbes
Die Entscheidung der Erbannahme sollte nicht übereilt getroffen werden. Erben kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Erben haben. Daher ist es ratsam im Erbfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht zu konsultieren. Zu beachten ist, dass ein Erbe schon als akzeptiert gilt, wenn man Ansprüche bei Versicherungen geltend macht.
Ein Erbe ausschlagen
Wenn ein Erbe die Erbschaft nicht antreten will, muss er eine entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Nachlassgericht einreichen. Diese kurze Zeit ist oft nicht ausreichend um sich Klarheit über die finanzielle Situation zu verschaffen. Diverse gesetzliche Bestimmungen sorgen dafür, dass ein Erbe auch nach Annahme der Erbschaft nicht komplett rechtlos gestellt ist. Zunächst kann der Erbe die Drei-Monatseinrede erheben. Während dieser Schonfrist hat der Erbe die Möglichkeit, den Nachlass zu sichten und zu ordnen. Es empfiehlt sich, in einem Gerichtsverfahren seine Erbenhaftung zum Schutz seines Privatvermögens geltend zu machen. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Die einzige Möglichkeit dafür besteht in der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht. Dies hat unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Erst nach dem Insolvenzverfahren des Nachlasses ist ersichtlich was vom Erbe übriggeblieben ist. Die einzige Möglichkeit, ein bereits angenommenes Erbe wieder aufzuheben ist die Anfechtung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man entweder durch Drohung oder Täuschung zur Annahme gezwungen wurde, oder wenn man bei der Annahme der Erbschaft einem Irrtum unterlegen ist. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.

