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Anwälte und Kanzleien für Erbrecht in Straubing finden

Anwälte für Erbrecht, die in Straubing Mandate annehmen

Symbolbild Rechtsanwalt

Robert Mühlbauer

Bahnhofstraße 5, 94315 Straubing
Schwerpunkte: Erbrecht
Symbolbild Rechtsanwalt

Anja Schöller

Stadtgraben 76, 94315 Straubing
Schwerpunkte: Erbrecht

Infos zu Anwälte Erbrecht in Straubing
Erbrecht
Erbrecht ©freepik - mko

Überblick über das Erbrecht

Die Hinterlassenschaften im Todesfall zu regeln ist nicht einfach, deshalb gibt es das Erbrecht. Das Grundgesetz hat in Artikel 14 das Erbrecht festgelegt. Kommt der Tod plötzlich und unerwartet, ist der Nachlass oft nicht geregelt, hier soll das Gesetz für Klarheit sorgen. Das Testament bietet die Möglichkeit, komplizierte Sachverhalte schon zu Lebzeiten zu regeln.

Erben mit Erbvertrag

Nicht nur mit einem Testament kann man bereits zu Lebzeiten sein Erbe regeln, auch der Erbvertrag kann eine Möglichkeit sein. Den Inhalt seines Testamentes, die Regelung seiner Angelegenheiten, bestimmt der Erblasser selbst. Ein Erbvertrag funktioniert anders. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Um Streit in Erbangelegenheiten zu vermeiden ist der Abschluß eines Vertrages oder eines Testaments sehr hilfreich. Hilfe und ausführliche Informationen zum Erbvertrag, dessen Gestaltung oder zum Thema Erbrecht allgemein finden Sie bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht.

Der testamentarische Erbfall

Was muss als Erbe bedacht werden, wenn der Erbfall eintritt. Nach dem Tod eines Angehörigen, sollte sichergestellt werden, ob es ein Testament gibt oder nicht, dazu sollte man gerade auch im privaten Umfeld des Verstorbenen suchen. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Der letzte Wohnort ist ausschlaggebend für das zuständige Amtsgericht bei dem sich das Nachlassgericht befindet. Dieses Nachlassgericht wird dann einen Termin festsetzen, zu welchem alle gesetzlichen und testamentarisch verfügten Erben eingeladen werden. Erst zu diesem Termin wird der Inhalt des Testaments verkündet. Jeder Erbe hat nun das Recht das Testament auch selbst einzusehen oder gar eine Abschrift zu erhalten. Hilfe holen Sie sich bei einem Anwalt / Anwältin für Erbrecht in Straubing.

Wann kann man ein Testament anfechten?

Gibt es Zweifel an der gesetzlichen Richtigkeit der Erbverteilung, so kann man diese anfechten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man als Pflichtteilsberechtigter Erbe übergangen wurde. Auch dies ist beim Nachlassgericht zu erwirken. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, jedoch frühestens nach dem Tod des Erblassers. Hat ein Verstorbener weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, dann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.

Die Erbengemeinschaft - wenn es nicht nur einen Erben gibt.

Eine Erbengemeinschaft entsteht per Gesetz dann, wenn es mehr als nur einen Erben für einen Nachlass gibt. Jeder Erbe wird dann als Miterbe bezeichnet. An der Verwaltung des gemeinsamen Erbes müssen sich alle Miterben beteiligen bis das Vermächtnis gänzlich aufgeteilt ist. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch als Teil einer Erbengemeinschaft in einer Kanzlei für Erbrecht jederzeit allumfassend beraten lassen.

Das Gesetz und die Erbfolge

Bei einer Zugewinngemeinschaft in einer Ehe, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Erbes seines Ehepartners, der andere Teil geht an die Kinder oder Kindeskinder. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte dann, wenn es außer ihm nur noch Erben der 4. Ordnung oder noch fernerer Ordnungen gibt. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Sie möchten sich noch tiefergehend über rechtliche Belange das gesetzliche Erbrecht betreffend informieren? Dann wenden Sie sich gerne für eine Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht auf unseren Seiten.

Die sogenannte erste Ordnung beim Erbe

Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Nichteheliche Kinder erben im Erbfall nach dem 31.03.1998 gesetzlich genauso wie eheliche Kinder - vorausgesetzt die Vaterschaft und somit auch das Verwandtschaftsverhältnis wurde festgestellt. Lediglich nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1949 geboren wurden haben keinen Erbanspruch. Ein minderjähriges, adoptiertes Kind erbt vor dem Gesetz wie ein leibliches Kind. Der adoptierte Erwachsene hingegen erhält keine gesetzlichen Erbrechte als Verwandter, also zum Beispiel als Geschwister oder Onkel oder Tante, lediglich als Sohn oder Tochter der Adoptiveltern ist er erbberechtigt. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.

Die Erben der zweiten Ordnung

Unter die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Leben im Erbfall noch beide Elternteile, so erben diese zu gleichen Teilen. Sind nur noch Geschwister da, so geht der Erbanspruch der Eltern ebenfalls auf sie über.

Wer erbt als Erbe der 3. Ordnung?

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern sowie deren Kinder. Auch hier gilt, wie schon bei den Erben der 2. Ordnung: lebt ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbes bereits nicht mehr, so treten seine Kinder und Kindeskinder an seine Stelle.

Das Erbe der 4. Ordnung

Urgroßeltern und noch fernere Voreltern des Verstorbenen gehören in diese Ordnung. Allerdings werden hier nur noch die Voreltern bedacht und die direkte Linie die mit dem Erblasser verwandt ist.

Das Pflichtteil und was es damit auf sich hat

Nur die Abkömmlinge des Erblassers, sowie sein Ehegatte und die Eltern des Erblassers haben im Falle der Enterbung ein Recht auf das Pflichtteil. Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.

Wie wird der Pflichtteil errechnet?

Pflichtteile werden ausschließlich in Geld ausbezahlt. Kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Erbteils, kann er seinen Pflichtteil errechnen. Dieser beträgt 50 % des Erbteils. Der endgültige Wert des Erbes ermittelt sich aus dem Verkehrswert abzüglich eventuell bestehender Schulden. Auch Schenkungen sind zu berücksichtigen. Meist ist wegen eines aufbrechenden Erbstreits ein Gutachter für die Berechnung zu beauftragen. Zu beachten ist, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch entsteht. Er muss geltend gemacht werden.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht bedeutet für den Pflichtteilsberechtigten, dass er im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen kann. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Für den Verzicht bedarf es in der Regel die schriftliche Zustimmung aller Erben. Der Anwalt für Erbrecht berät seine Mandanten gern bei diesem wichtigen Entschluss und wird vermutlich auch eine notarielle Beglaubigung empfehlen.

Kann man das Recht auf den Pflichtteil verlieren?

Per Testament oder Verfügung kann der Anspruch auf das Pflichtteil unter Angabe von Gründen die das Gesetz akzeptiert ausgeschlossen werden. Nur wenige aber gewichtige Gründe stehen im § 2333 BGB, die einem das Pflichtteil aberkennen können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Das Erbrecht einer erbunwürdigen Person erlischt nicht mit der Tat, sondern erst durch eine Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Kontaktieren Sie einen Erbrechtsanwalt in Straubing, der bei Erbeinsetzung oder Vermächtnis berät.

Das Erbe annehmen

Damit man kein böses Erwachen erlebt, sollte man vor der Annahme des Erbes erst prüfen was man eigentlich erbt. Nichtannehmen eines Erbes kann den Erben auch vor Schulden bewahren. Mit der Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe bereits als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.

Das Erbe ablehnen

Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Für diesen Fall bietet das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Einschränkung der Erbenhaftung. Bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Diese Einrede berechtigt den Erben für einen Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern. Während dieser drei Monate sollte der Erbe unbedingt seine Erbenhaftung geltend machen und somit sein privates Vermögen schützen. Ist der Nachlass verschuldet, wird aus dem erhofften Plus schnell ein Minus. Wer das Erbe antritt, haftet ggf. mit seinem ganzen Privatvermögen. Deshalb sollte man unbedingt die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Zu diesem Zweck stellt man bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Sofort mit Kenntnisnahme der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist dies zu beantragen. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Ist nach Begleichung der Schulden, bzw. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch etwas vom Erbe übrig, so geht dies in den Besitz des Erben über. Die einzige Möglichkeit, ein bereits angenommenes Erbe wieder aufzuheben ist die Anfechtung. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen von Tatbeständen wie die der Täuschung oder gar Drohung möglich. Auch hier gibt es wieder eine Frist von sechs Wochen ab dem Moment, an dem man von diesem Tatbestand Kenntnis genommen hat.

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