anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Bankrecht/Kapitalmarktrecht , 17.07.2015 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 868 mal gelesen)

Bonus- und Scalasparverträge der Sparkassen

Viele Kunden der Sparkassen zahlen monatlich einen festgesetzten Betrag in Bonussparprogramme (Scala Sparvertrag u.ä.) ein. Dabei handelt es sich teilweise um Anlageformen mit einer langen Laufzeit von bis zu 25 Jahren. Kunden, die den Sparvertrag nicht vor Ablauf kündigen und die Einzahlungen ohne Unterbrechung vornehmen, bekommen teilweise einen Bonus von 3,5%. Dies ist, gemessen an dem derzeit niedrigen Zinsniveau sehr viel. Die Sparkassen wollen den Verlust, den sie wegen des niedrigen Zinsniveaus verbuchen, nicht hinnehmen und reagieren mit der Kündigung von Sparverträgen. Das ist jedoch nicht rechtens, wie z.B. das Landgericht Ulm in einem Urteil gegen die Sparkasse Ulm hat (Scala).

Kunden der Sparkasse Ulm klagen gegen die Kündigung von Sparverträgen


Unter dem Aktenzeichen 4 O 273/13 fällte das Landgericht Ulm am 26.01.2015 ein Urteil, das den Rücken der Sparer stärkt, die ihren Sparvertrag zu den alten Konditionen fortsetzen wollen. Das Urteil besagt, dass die Kündigung von Sparverträgen unrechtmäßig ist. Die Sparkasse Ulm muss die Sparverträge zu den vereinbarten Konditionen erfüllen. Die Laufzeit für den Sparvertrag und damit die Zeit, in der Einzahlungen vorgenommen werden, beträgt 25 Jahre. Viele Kunden halten den Sparvertrag nunmehr bereits 20 Jahre und möchten die Laufzeit erfüllen, damit die im Vertrag versprochenen Boni gutgeschrieben werden. Die Sparkasse greift jedoch zu dem Mittel der Kündigung von Sparverträgen, weil die Auszahlung eines Bonus von 3,5% die derzeitigen marktüblichen Zinsen von durchschnittlich max. 0,5% um ein Vielfaches übersteigt.

Der Scala Sparvertrag wurde seinerzeit von vielen Sparkassen angeboten. Allein die Kunden der Sparkasse Ulm, die verklagt wurde, halten rund 21.000 der alten Verträge. Die Kunden erhielten von ihrer Sparkasse ein Schreiben, dass der Vertrag aufgrund der negativen Zinsentwicklung nicht weitergeführt werden könne. Die Sparkasse bot Alternativen an und verwies die Kunden auf ihr Recht, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.

Das Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf einen Werbeflyer, der dem Kunden umfangreiche Rechte im Zusammenhang mit dem Sparvertrag zubilligt. Beim Scala Sparvertrag handelte es sich bei Abschluss um ein Werbeprodukt, für das die Sparkasse ihrerseits kein Sonderkündigungsrecht vereinbart hat. Die bestehenden Verträge seien deshalb wie vereinbart fortzuführen. Eine Kündigung ist nichtig und muss vom Kunden nicht akzeptiert werden. Auch ist es nicht gestattet, den Kunden zur Kündigung im Rahmen seiner dreimonatigen Kündigungsfrist aufzurufen. Weiterhin stellte das Landgericht fest, dass das gesetzliche Kündigungsrecht, welches den Banken die Möglichkeit der Beendigung von Sparverträgen einräumt, auf den Scala Sparvertrag nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund ist die Kündigung von Sparverträgen in der Regel nicht vorzeitig möglich.

Wehren Sie sich gegen die Kündigung


Haben auch Sie einen Bonussparvertrag abgeschlossen und sind von der Kündigung von Sparverträgen betroffen, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil des Landgerichtes berufen. Es ist von Vorteil, wenn Sie sich für die Durchsetzung des Widerspruchs und für den Erhalt des Sparvertrages anwaltliche Unterstützung holen. Die MPH Legal Services unterstützt Sie auf Wunsch. Das Unternehmen übernimmt die anwaltliche Vertretung für Bankkunden, die von der Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkassen betroffen sind. Da das Urteil richtungsweisend ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich auch andere Gerichte darauf berufen und die Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkasse auch in anderen Fällen als unwirksam erklärt wird.

von Martin P. Heinzelmann, LL.M.

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Bank- & Kapitalmarktrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Bankrecht/Kapitalmarktrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.