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Kategorie: Anwalt Erbrecht ,
10.06.2026 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 4020 mal gelesen)
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Ehegatten-Erbrecht: Was erbt der Ehepartner?

Ehegatten-Erbrecht: Was erbt der Ehepartner? © freepik - mko

Wenn ein Ehepartner stirbt, stellt sich oft schnell die Frage: Was steht dem überlebenden Ehepartner eigentlich zu? Erbt er neben Kindern, Eltern oder anderen Angehörigen? Welche Rolle spielt der Güterstand der Ehe? Wer bekommt den Hausrat? Und besteht noch ein Erbrecht, wenn die Scheidung bereits im Raum steht oder die Ehe schon geschieden ist?

Ehegatten-Erbrecht: Was erbt der Ehepartner?
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Was steht dem Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge zu?


Gibt es nach dem Tod eines Ehepartners weder ein Testament noch einen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehepartner zählt nicht zu den Verwandten des Erblassers, daher steht ihm ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu. Danach erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Erblassers grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Ob er noch einen weiteren Erbanspruch hat, hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

Was erbt der Ehepartner bei einer Zugewinngemeinschaft?


Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann erbt der Ehegatte ein weiteres Viertel des Nachlasses als Zugewinnausgleich, die andere Hälfte erhalten die Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel). Beispiel: Erblasser, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Die Frau erbt ½ des Nachlasses, die Kinder je ein Viertel. Hinterlässt der Erblasser eine Frau und drei Kinder, dann erbt die Frau ½ des Nachlasses und die Kinder je ein 1/6.
Im Falle einer kinderlosen Ehe, wenn neben dem Ehepartner nur noch Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) da sind, erbt der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ¾ des Nachlasses und die übrigen Erben ¼ des Nachlasses. Das gleiche gilt für Erben der dritten Ordnung (Großeltern). Beispiel: Der kinderlos verstorbene Erblasser hinterlässt seine Frau. Als weiterer Verwandter lebt nur noch sein Bruder. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt die Frau ¾ des Nachlasses und der Bruder 1/4.
Sind außer dem überlebenden Ehepartner nur noch gesetzliche Erben der dritten Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) oder Erben fernerer Ordnungen, dann erbt der Ehepartner allein.

Wie sieht es mit dem Erbe des Ehepartners bei Gütertrennung aus?


Haben die Eheleute während ihrer Ehe vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach dem überlebenden Ehepartner neben den Kindern und Enkeln ein ¼ des Nachlasses und neben den Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte zu steht.

Was steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Gütergemeinschaft zu?


Im Falle der Gütergemeinschaft steht dem Ehepartner im Todesfall seines Ehepartners die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Gibt es Kinder, so erbt er ein Viertel von der anderen Vermögenshälfte. Gibt es nur noch Verwandte zweiter Ordnung, erhält der Ehepartner die Hälfte von der anderen Vermögenshälfte. Ansonsten erbt er alleine.

Erbt der Ehepartner den Hausrat?


Gibt es kein Testament oder einen Erbvertrag, hat der überlebende Ehepartner unabhängig vom Güterstand der Ehepartner, einen Anspruch auf den Voraus. Beim Voraus handelt es sich um die Haushaltsgegenstände, Möbel, Kleidung, Auto soweit sie für eine angemessene Lebensführung notwendig sind. Luxusgegenstände fallen nicht in den Voraus.
Wichtig: Der Voraus gilt nur beim gesetzlichen Erbrecht. Hat der Verstorbene ein Testament errichtet, kann sich die Verteilung anders darstellen. Auch persönliche Gegenstände, Wertgegenstände oder Sammlungen können im Einzelfall anders zu behandeln sein. Bei Streit unter den Erben kommt es daher genau darauf an, welche Gegenstände zum Hausrat gehören und welche Erben beteiligt sind.

Hat der Ehepartner auch nach einer Scheidung Anspruch auf das Erbe?


Mit der Scheidung endet grundsätzlich auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Das bedeutet: Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, zählt der frühere Ehepartner nicht mehr zu den gesetzlichen Erben.
Anders kann es sein, wenn der geschiedene Ehepartner in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bedacht wurde. Eine solche Verfügung sollte nach einer Trennung oder Scheidung dringend überprüft werden. Zwar können Verfügungen zugunsten des Ehegatten unter bestimmten Umständen unwirksam werden, dies hängt aber vom Einzelfall und vom Inhalt der letztwilligen Verfügung ab. Wer nach einer Trennung sicherstellen möchte, dass der frühere Partner nichts erbt, sollte daher nicht allein auf das laufende Scheidungsverfahren vertrauen. Sinnvoll ist es, bestehende Testamente, Erbverträge und Bezugsberechtigungen etwa bei Lebensversicherungen rechtzeitig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Wichtig ist aber: Das Ehegattenerbrecht kann schon vor der rechtskräftigen Scheidung entfallen. Der überlebende Ehegatte ist laut Gesetz vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Aufgepasst: Ein lange nicht betriebenes Scheidungsverfahren führt nicht automatisch dazu, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auflebt. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 7/25) entschieden. In dem Fall hatten die Ehegatten bereits Anfang der 2000er-Jahre ein Scheidungsverfahren geführt. Der Ehemann hatte im Termin erklärt, mit der Scheidung einverstanden zu sein. Anschließend wurde noch über Folgesachen wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich gesprochen. Danach wurde das Verfahren wegen Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht. Über 18 Jahre geschah nichts mehr. Erst nach dem Tod des Mannes nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück und verlangte neben der Tochter des Verstorbenen einen gesetzlichen Erbanteil. Der BGH verneinte ein Erbrecht der noch nicht geschiedenen Ehefrau. Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Voraussetzungen sah der BGH als erfüllt an. Die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags half der Ehefrau nicht. Sie erfolgte erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung und hätte daher nicht mehr einseitig wirksam erklärt werden können. Auch das jahrzehntelange Ruhen des Verfahrens änderte daran nichts. Ein ruhendes Verfahren bleibt rechtshängig; es gilt nicht allein wegen langer Untätigkeit als zurückgenommen. Der BGH stellte zudem klar, dass aus 18 Jahren Stillstand nicht ohne Weiteres geschlossen werden könne, die Ehegatten hätten sich wieder vom Scheidungswunsch gelöst. Dafür müssten eindeutige Umstände vorliegen. Die Noch-Ehefrau ging leer aus.

erstmals veröffentlicht am 05.12.2012, letzte Aktualisierung am 10.06.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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