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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 20.03.2012 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1527 mal gelesen)

Vorsicht vor vermeintlicher Abmahnung von Kroner & Kollegen wegen megaupload.com

In München gibt es nun eine weitere "neue" Abmahnkanzlei, bei der es sich mutmaßlich jedoch lediglich um einen raffinierten Betrugsversuch handelt. Denn den vermeintlichen Münchner Rechtsanwalt "Klaus Kroner" gibt es gar nicht, zumindest ist er nicht bei der Bundesrechtsanwaltskammer registriert, was eine Recherche unserer Kanzlei ergeben hat.

Der angeblich promovierte Rechtsanwalt Klaus Kroner soll unter der Anschrift Maximilienstrasse 13 in 80539 München residieren, und zwar zusammen mit den Anwälten Dr. Jutta Müller, Martin Müller, Konstantin Wolff, Ulrike Henning und Dr. Sabine Schwarz.

Interessant ist die telefonische Erreichbarkeit des "Klaus Kroner": die Rufnummern lauten 0176 39 64 58 41 bzw. 0176 39 68 87 97. Welche Kanzlei ist schon ausschließlich über eine Mobiltelefonnummer erreichbar?

Ominös ist auch, dass die Abmahnung per email versendet wird. Vermutlich um das teure Porto zu sparen.

"Beeindruckend" ist auch der Hinweis auf dem Briefkopf, dass diese "Kanzlei" als Inkassodienstleister tätig und Mitglied der Schufa Holding AG sei, was auf dem Briefkopf besonders hervorgehoben wird.

Angeblich ist diese "Kanzlei" im Auftrage solch prominenter Mandanten wie

EMI Music Germany

SONY BMG Music Entertainment

Universal Music

Warner Music Group

Warner Bros.

Dream Works SKG

Paramount Pictures

berechtigt, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, welche durch Nutzung des zwischenzeitlich abgeschalteten Dienstleisters Megaupload verursacht worden seien. Zu Megaupload vergleichen Sie bitte meinen gesonderten Artikel.

Was abgemahnt wird, bleibt offen. Titel werden nicht genannt. Lediglich die Angabe irgendwelcher Ziffernfolgen, welche als IP-Adressen bezeichnet werden, soll beeindrucken.

Diese "Kanzlei" möchte aber natürlich Geld und geht von einem Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro und einem Betrag in Höhe von 891,31 Euro aus, ist aber so freundlich, lediglich 146,95 Euro zu fordern, wenn der Betrag innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird. Wer den Betrag tatsächlich zahlt, ist selbst schuld. Das Geld kann auch aus dem Fenster geworfen werden und hätte dann wohl noch eine sinnvollere Verwendung erlangt. Das Geld, soweit es denn gezahlt wurde, befindet sich dann bereits auf einem Konto in der Slowakei, worauf die IBAN SK62 hinweist. Übrigens ist Domaininhaber der "Kanzlei" www.kroner-kollegen.de der "Rechtsanwälte Dr. Klaus Kroner" laut Denic passenderweise ein Herr Istvan Nagy aus 1110 Wien, Duerrnbacherstrasse 4, Österreich.

Sollten Sie von dieser "Kanzlei" kontaktiert worden sein, empfehle ich Ihnen dringend, sich dort nicht zu melden. Gerne stehe ich Ihnen auch in dieser Angelegenheit als Ihr Anwalt zur Verfügung.

Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt. Die die Abmahnung aussprechende Seite teilt dem Adressaten mit, dass er weitere Handlungen, wie die, für welche er abgemahnt worden ist, künftig zu unterlassen hat.
In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie darum, weiteren Rechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen. Derartige Abmahnschreiben ähneln sich in vielen Fällen sehr, da sie in den letzten Jahren leider zunehmend in enormer Anzahl von bestimmten Kanzleien verschickt werden, die sich hauptsächlich um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Musik- und Filmwerken bzw. Computerspielen in sogenannten Internettauschbörsen kümmern.

Worum geht es vorliegend?

Der vorliegenden Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten eines Werkes seien über das Internet über die Tauschbörse Megaupload ("Peer-to-Peer"-Netzwerke) unbefugt Dritten zur Verfügung gestellt worden.
Zusammengefasst fordern die "Rechtsanwälte" Klaus Kroner die sofortige und auch zukünftige Unterlassung dieser unerlaubten Handlung, die Löschung der beim Empfänger des Abmahnschreibens vorhandenen unerlaubten Kopien der betroffenen Werke Schadensersatz wegen des mit der Urheberrechtsverletzung zusammenhängenden, mutmaßlichen wirtschaftlichen Schadens und schließlich auch die Erstattung der Anwaltskosten, die bei der Verfolgung der vermeintlichen Rechtsverletzung angefallen sind.

Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit fordert die "Kanzlei" Kroner die Zahlung von 146,95,- Euro.

Was ist in Sachen Unterlassungserklärung zu beachten?

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben nicht bei.

Wie sollte man sich als Abmahnempfänger verhalten?

Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden. Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren. Die geforderten Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar, müssen jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gezahlt werden. Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder anderweitig ungewollte Folgen haben können.

Teilen Sie der Gegenseite in jedem Fall keine persönlichen Informationen mit!

Abmahnung ignorieren?

Problematisch sind Abmahnschreiben in Filesharing-Fällen in der Hinsicht, als dass sie in großem Umfang systematisch verschickt werden. Als Empfänger einer solchen Abmahnung sieht man sich schnell vor einem unzulässigen Rechtsmissbrauch gestellt. Dennoch: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Bestehen tatsächlich Ansprüche, so können diese binnen eines Zeitraums von 3 Jahren geltend gemacht werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung an dem Verhalten des Abmahnempfängers scheitert, so droht eine prozessuale Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer Klage. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist nicht erforderlich, dass die Abmahnung per Einschreiben eingegangen ist; auch muss keine Vollmacht im Original beigefügt sein.
Umgekehrt kann es sein, dass tatsächlich keine Verpflichtung besteht. Umso wichtiger ist es, im Falle einer eingegangenen Abmahnung bedacht vorzugehen. Informationen rund um das Thema Abmahnung finden Sie in Internetforen. Dabei sollte unbedingt die Richtigkeit der dort gemachten Angaben überprüft werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht alles, was Sie in Internetforen lesen, zwangsläufig auch den Umständen in Ihrem Fall entspricht.


von Carsten Herrle

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