Kündigung wegen wiederholter Zutrittsverweigerung für den Vermieter

Zutrittsrecht des Vermieters bei Wasserschaden oder Fensteraustausch: Wiederholte Verweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung. Härteeinwand nach § 574 BGB erfordert konkrete medizinische Angaben – Ausforschungsbeweis unzulässig.
Im Falle der (wiederholten) Zutrittsverweigerung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt.
Die Darlegung einer unbilligen Härte gem. § 574 BGB setzt bei der Berufung auf gesundheitliche Gründe voraus, dass konkret zu den jeweiligen medizinischen Gründen und deren konkreten Auswirkungen auf die Umzugs- bzw. Räumungsfähigkeit vorgetragen wird, widrigenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt und Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist.
AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 14.03.2025 – 2 C 842/24

Michael Ziedrich Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
Bergstraße 128-130, 58095 Hagen
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