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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
06.10.2025 (Lesedauer ca. 1 Minute, 25 mal gelesen)
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Kündigung wegen wiederholter Zutrittsverweigerung für den Vermieter

Zutrittsrecht des Vermieters bei Wasserschaden oder Fensteraustausch: Wiederholte Verweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung. Härteeinwand nach § 574 BGB erfordert konkrete medizinische Angaben – Ausforschungsbeweis unzulässig.

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Ein Zutrittsrecht für den Vermieter ergibt sich sowohl aus der aus einem Wasserschadensverdacht folgenden Notwendigkeit, die Wasserinstallation im Mietobjekt zu überprüfen, als auch aus dem Umstand, dass Handwerker zum Zwecke des (von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen) Fensteraustausches bzw. dessen Vorbereitung Zugang zum Mietobjekt benötigen.

Im Falle der (wiederholten) Zutrittsverweigerung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt.

Die Darlegung einer unbilligen Härte gem. § 574 BGB setzt bei der Berufung auf gesundheitliche Gründe voraus, dass konkret zu den jeweiligen medizinischen Gründen und deren konkreten Auswirkungen auf die Umzugs- bzw. Räumungsfähigkeit vorgetragen wird, widrigenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliegt und Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist.


AG Fürstenfeldbruck, Urt. v. 14.03.2025 – 2 C 842/24

Rechtsanwalt Michael Ziedrich Hagen
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht · Rechtsanwalt
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