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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
02.10.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 33561 mal gelesen)
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Beleidigung von Polizisten – Wann macht man sich strafbar?

junge Frau sitzt im Auto und spricht freundlich mit einem Polizisten junge Frau sitzt im Auto und spricht freundlich mit einem Polizisten © freepik - mko

„Fotze“, „Hurensohn“ oder „Scheißbulle“ sind Bezeichnungen die Polizisten zunehmend in ihrem Berufsalltag begegnen. Auch wenn manches Wort dem aufgebrachten Bürger im Konflikt mit der Polizei schnell über die Lippe geht: Wer einen Polizisten beleidigt, riskiert eine empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafe. Doch welche Äußerungen sind gegenüber Polizisten erlaubt? Und wann ist die Grenze zur strafrechtlich relevanten Beleidigung eines Polizisten überschritten?

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Welche Äußerungen gegenüber einem Polizisten im Dienst sind erlaubt?


Nicht jede Kritik an der Polizei stellt automatisch eine Beleidigung dar. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt, solange die Kritik nicht ehrverletzend oder beleidigend formuliert wird. Eine sachliche, auch negative Äußerung über das Verhalten eines Polizisten, die ohne Schimpfwörter oder abwertende Sprache vorgebracht wird, ist in der Regel durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

So muss nicht jede Polizeimaßnahme vom Bürger kritiklos hingenommen werden. Wer sich etwa durch eine anlasslose Personenkontrolle gegängelt fühlt, hat das Recht seine Meinung über diese Maßnahme gegenüber der Polizei zu äußern. Die Grenze der Meinungsäußerung ist allerdings immer dann erreicht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen rechtswidrig verletzt wird. Eine Beleidigung eines Polizisten überschreitet immer die Grenze der Meinungsfreiheit.

Wird ein Polizist als homosexuell bezeichnet, stellt dies keine Beleidigung im Sinne eines Straftatbestands dar, so das Landgericht (LG) Tübingen (Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11). Der Begriff „homosexuell“ sei nicht ehrverletzend.
Auch die Bezeichnung „Bulle“ gegenüber einem Polizisten, sei keine Beleidigung, sondern ein umgangssprachliches Synonym für Polizist, so das LG Regensburg.

Wer zu einem Polizisten „Du Oberförster“ sagt, beleidigt ihn ebenfalls nicht im strafrechtlichen Sinn, so das Amtsgericht (AG) Berlin Tiergarten (Az. (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug).

Wer einen Polzisten duzt, begeht auch keine Beleidigung, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Selbst die Ansage „Dann bekommt ihr auf die Fresse“ ist gegenüber einem Polizisten nach Ansicht des AG Hamburg (Az. 256 Cs 160/08) keine strafrechtlich relevante Beleidigung.

Wann liegt eine strafrechtlich relevante Beleidigung eines Polizisten vor?


Polizisten sind in ihrer Funktion als Staatsbedienstete für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig. Da sie in ihrer täglichen Arbeit häufig mit schwierigen Situationen konfrontiert sind, kommt es oft zu Auseinandersetzungen mit Bürgern. Trotz ihrer Rolle sind sie vor dem Gesetz genauso vor Beleidigungen geschützt wie andere Bürger.

Eine Beleidigung im strafrechtlich relevanten Sinn liegt immer dann vor, wenn jemand mit Vorsatz die Missachtung oder Nichtachtung eines Menschen kundtut und dies von Dritten wahrgenommen werden kann. Dies kann mündlich, schriftlich, bildhaft oder durch Gesten erfolgen. Wer unwahre oder ehrverletzende Behauptungen über einen Menschen äußert begeht auch eine Beleidigung. Auch sarkastische oder ironische Bemerkungen, die die Würde oder das Ansehen des Polizisten herabsetzen sollen, können als Beleidigung angesehen werden.

Tituliert eine Frau einen Polizisten mit „Du Mädchen“ ist damit der strafrechtliche Tatbestand einer Beleidigung erfüllt, entschied das AG Düsseldorf (Az. 122 Cs 588/14). Das Gericht führte aus, dass der Begriff "Mädchen" an sich nicht beleidigend sei. Werde er aber verwendet, um einen anderen herabzusetzen, sei darin eine Beleidigung zu sehen.
Wird ein Polizist als „Hurensohn“ bezeichnet, ist damit ebenfalls der Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt, stellt das AG München (Az. 1024 Ds 113 Js 165967/17 jug) klar.

Ebenso bei den Bezeichnungen „Spinner“ oder „Spast“, so das OLG Hamm (Az. 1 RVs 58/18).
Beschimpft ein Fahrgast einen Polizisten bei einer Fahrausweiskontrolle als „Clown“, stellt dies eine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, entschied das Berliner Kammergericht (Az. (4) 1 Ss 93/04 (91/04) und führte aus, dass mit Clown ein lächerlicher dummer Mensch gemeint sei und der Fahrgast mit dieser Bezeichnung seine Missachtung gegenüber dem Polizisten ausgedrückt habe.
Um eine kollektive Beleidigung aller in einem Fußball-Stadion anwesenden Polizisten handelt es sich bei der Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift "A.C.A.B." ("all cops are bastards") während eines Fußballspiels. Das entschied das OLG Karlsruhe (Az.1 (8) Ss 64/12- AK 40/12).

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 842/19) stellt klar, dass das Zurschaustellen eines Pullovers mit dem Schriftzug "FCK BFE" (Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) bei einer Demonstration als Beleidigung der Polizei gewertet werden darf.
Auch symbolische Gesten könne eine Beleidung darstellen. Ein ausgestreckter Mittelfinger gegenüber einem Polizisten ist eine Beleidigung, so das AG Berlin-Tiergarten.

Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung eines Polizisten?


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Wurde die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Das AG Passau verurteilte einen Autofahrer, der einem Blitzer-Fahrzeug den Stinkefinger zeigte zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro, weil der im Fahrzeug sitzende Polizeibeamte damit beleidigt worden sei.

Für die Bezeichnung einer Polizistin als „Fotze“ und „Scheißbulle“ musste eine 22jähriger Gast einer illegalen Corona-Party eine Geldstrafe wegen Beleidigung von 300 Euro zahlen, entschied das AG München (Az. 843 Cs 236 Js 109921/21).

Wichtig: Strafverfolgung nur auf Antrag des Polizisten!


Wenn ein Polizist beleidigt wird und Anzeige erstattet, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Staatsanwalt prüft, ob eine strafbare Beleidigung vorliegt und erhebt gegebenenfalls Anklage. In einem solchen Fall kommt es zu einem Strafprozess, bei dem der Vorfall aufgeklärt wird. Zeugen, darunter der beleidigte Polizist, werden befragt, um den Sachverhalt zu klären.

Aufgepasst: Wer einen Polizisten im Eifer des Gefechts beleidigt hat, könnte mit einer ernst gemeinten Entschuldigung eine Strafanzeige möglicherweise abwenden.
erstmals veröffentlicht am 27.08.2015, letzte Aktualisierung am 02.10.2024
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