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Kategorie: Anwalt Strafrecht ,
24.07.2026 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 4055 mal gelesen)
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Harter Polizeieinsatz: Gibt es Schmerzensgeld und wie viel?

Harter Polizeieinsatz: Gibt es Schmerzensgeld und wie viel? © freepik - mko

Wann liegt bei einem Polizeieinsatz rechtswidrige Gewaltanwendung vor? Und wann handeln Polizisten noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit? Welche Anspruchsgrundlagen haben Betroffene von Polizeigewalt, um Schmerzensgeld gegen den Staat geltend zu machen? Und mit welchen Schmerzensgeldbeträgen können Geschädigte im Fall eines rechtswidrigen Übergriffs rechnen?

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Wann ist ein Polizeieinsatz rechtswidrig oder unverhältnismäßig gewaltsam?


Polizeibeamte dürfen zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Durchsetzung rechtmäßiger Maßnahmen körperliche Gewalt, Fesseln, Reizstoffe oder in besonderen Gefahrenlagen auch Waffen einsetzen. Voraussetzung ist jedoch stets eine gesetzliche Grundlage. Zudem ist die Polizei an Gesetz und Recht gebunden und muss das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beachten. Welche Befugnis einschlägig ist, hängt vom Einsatz ab. Strafverfolgungsmaßnahmen richten sich vor allem nach der Strafprozessordnung, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich nach dem Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes.
Rechtswidrig kann ein Einsatz bereits sein, wenn die Voraussetzungen für eine Kontrolle, Durchsuchung, Festnahme, Beschlagnahme oder andere Maßnahme nicht vorlagen. Polizeiliche Befugnisse dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, Bürger persönlich zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu maßregeln. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin (Az. 3 ORs 27/26): Ein Polizist hatte aus persönlichem Ärger eine Verkehrskontrolle vorgetäuscht und die Fahrzeuginsassen mit seiner ungesicherten Dienstwaffe bedroht. Das Gericht bestätigte die Verurteilung wegen Nötigung und bewertete das Vorgehen als gravierenden Missbrauch polizeilicher Macht.
Auch eine an sich zulässige Polizeimaßnahme kann durch die Art ihrer Durchführung rechtswidrig werden. Jeder Zwangseinsatz muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Stehen mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung, ist grundsätzlich dasjenige zu wählen, dass die betroffene Person am wenigsten belastet. Der erwartbare Schaden darf zudem nicht außer Verhältnis zum polizeilichen Ziel stehen.
Unverhältnismäßig kann Polizeigewalt beispielsweise sein, wenn Beamte weiter schlagen, treten, würgen oder erheblichen Druck ausüben, obwohl die betroffene Person bereits gefesselt ist, keinen Widerstand mehr leistet und keine Gefahr mehr darstellt. Auch Pfefferspray, Schlagstock oder eine besonders schmerzhafte Fesselung können unzulässig sein, wenn ein milderes, ebenso wirksames Vorgehen möglich gewesen wäre. Sobald der Zweck der Maßnahme erreicht ist, muss die weitere Gewaltanwendung grundsätzlich enden.
Die Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme und die Zulässigkeit der eingesetzten Gewalt sind daher getrennt zu prüfen. Eine Festnahme kann rechtmäßig sein, während einzelne Schläge dennoch unverhältnismäßig sind. Umgekehrt beweist eine Verletzung allein noch keinen rechtswidrigen Einsatz, da auch zulässiger unmittelbarer Zwang Verletzungen verursachen kann. Entscheidend sind die konkrete Gefahrenlage, das Verhalten der Beteiligten, mögliche Waffen, Flucht- oder Widerstandsrisiken sowie Art, Dauer und Intensität der Gewalt.

Wann gibt es Schmerzensgeld nach einem hartem Polizeieinsatz?


Der Staat haftet für Schäden, die Beamte im Dienst verursachen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Polizeieinsatz besteht, wenn etwa von den Polizisten unverhältnismäßige Gewalt in Form von grundlosen Schlägen oder Tritten angewendet wurde. Das gleiche gilt, wenn Pfefferspray oder Schlagstöcke ohne rechtliche Grundlage von der Polizei eingesetzt wurden. Schmerzensgeld können Betroffene nach einem Polizeieinsatz auch fordern, wenn sie psychische Schäden durch die Behandlung der Polizei erlitten haben.
Wichtig ist dabei, dass der Polizeieinsatz über das notwendige Maß hinausgegangen sein muss.
Auch rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen können zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 71/17) im Fall eines Mannes, der fälschlicherweise für den Täter eines Schusswechsels auf ein Döner-Restaurant gehalten und von den Polizisten auf den Boden gedrängt wurde und sich dabei eine Schulterverletzung zu zog, klargestellt, dass bei staatlichen Eingriffen ins Leben, in die Gesundheit oder Freiheit eines Menschen ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Darunter falle auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung bei einem an sich rechtmäßigen Polizeieinsatz.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem harten Polizeieinsatz?


Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem unverhältnismäßigen Polizeieinsatz hängt von der Schwere der Verletzung des Betroffenen ab.
So sprach das Landgericht (LG) Mönchengladbach einem Mann, der im Rahmen einer Auseinandersetzung bei der die Polizisten unverhältnismäßig Pfefferspray einsetzen und ihn fesselten, ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu. In einem anderen Fall, in dem einem Mann in unverhälntismäßiger Weise durch die Polizei ins Gesäß geschossen wurde und bei dem deswegen ein Hoden entfernt werden musste, sprach das LG Mönchengladbach dem Betroffenen 5.000 Euro zu.

Wie können Betroffenen von Polizeigewalt ihren Schmerzensgeldanspruch durchsetzen?


Von Polizeigewalt Betroffene können eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten und eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Zeugen und Beweise, wie Videoaufnahmen oder ein ärztliches Gutachten, helfen bei der Beweisführung. Die Schmerzensgeldforderung muss gegenüber der Polizei geltend gemacht werden, notfalls mit einer Klage. Da diese Verfahren oft langwierig sind, lohnt sich unbedingt eine rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt.

erstmals veröffentlicht am 22.09.2017, letzte Aktualisierung am 24.07.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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