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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht ,
18.05.2026 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 40950 mal gelesen)
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Schlechte Abiturnote: Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Schlechte Abiturnote: Wann lohnt sich ein Widerspruch? © freepik - mko

Wurde die Abiturnote falsch gerechnet? Sind Punkte übersehen worden? War die Aufgabenstellung unklar oder ging die mündliche Abitur-Prüfung über den zulässigen Stoff hinaus? Gerade im Abitur können Bewertungsfehler, Verfahrensfehler oder Probleme beim Nachteilsausgleich erhebliche Folgen haben. Doch wie geht man gegen eine schlechte Bewertung im Abitur vor? Und wie überprüfen Gerichte die Notenvergabe im Abitur?

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Wann ist das Vorgehen gegen eine schlechte Abiturnote erfolgversprechend?


Ein Vorgehen gegen eine schlechte Abiturnote ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn mehr dahintersteckt als bloße Enttäuschung über das Ergebnis. Gute Ansatzpunkte sind etwa Rechenfehler, falsch übertragene Punkte, eine nicht nachvollziehbare Bewertung, Verstöße gegen Korrekturvorgaben oder Verfahrensfehler in der Prüfung. Auch wenn Aufgaben unklar gestellt waren oder besondere Umstände nicht berücksichtigt wurden, kann sich eine Überprüfung lohnen.
Wichtig ist aber: Die Schule oder Behörde ersetzt nicht einfach die eigene Einschätzung durch die Wunschbewertung. Angegriffen werden müssen konkrete Bewertungs- oder Verfahrensfehler. Hier lohnt es sich frühzeitig Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Gerade im Abitur laufen Fristen oft schnell. Deshalb sollte man nicht abwarten, sondern zeitnah klären, ob Widerspruch oder ein anderes Rechtsmittel sinnvoll ist.
Gut zu wissen: Lehrer haben bei der Benotung einen weiten Beurteilungsspielraum, so dass eine Klage nur bei groben und erheblichen Verstößen des Lehrers Erfolg verspricht, so das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Az. 7 K 90/12.KO).

Wie geht man gegen eine schlechte Abiturnote vor?


Zuerst sollte Einsicht in die Prüfungsunterlagen beantragt werden. Nur so lässt sich prüfen, ob Punkte falsch addiert, Bewertungsvorgaben nicht beachtet oder Antworten übersehen wurden. Reine Unzufriedenheit mit der Note reicht meist nicht aus.
Nach der Einsicht sollten konkrete Einwände gesammelt werden: Welche Aufgabe wurde falsch bewertet? Welche Lösung hätte nach dem Erwartungshorizont Punkte bringen müssen? Gab es Verfahrensfehler, Störungen oder Besonderheiten während der Prüfung?
Anschließend kommt je nach Bundesland und Situation ein Widerspruch, eine Gegenvorstellung oder ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht. Wichtig ist, die Fristen nicht zu verpassen. Spätestens an dieser Stelle lohnt es sich die erfahrene Unterstützung eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.
Gegen schlechte Abiturnoten können Schüler innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Widerspruch einlegen, denn es handelt sich beim Abitur um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Ist der Widerspruch erfolglos, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt werden.

Wie überprüfen Gerichte die Notenvergabe im Abitur?


Gerichte überprüfen Abiturnoten nicht so, als würden sie selbst noch einmal die Klausur korrigieren. Die fachliche Bewertung bleibt grundsätzlich Sache der Prüfer. Schul- und Abiturnoten resultieren aus fachlichen Überlegungen und aus dem konkreten Prüfungsgeschehen. Aus diesem Grund können Gerichte nicht eigene Bewertungskriterien im Hinblick auf die Benotung einer Abiturprüfung entwickeln, sondern sie müssen dem Lehrer einen Beurteilungsspielraum einräumen, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Kontrolliert wird aber, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden. Gerichte schauen also darauf, ob Verfahrensfehler vorliegen, Bewertungsmaßstäbe falsch angewendet wurden, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben oder eine vertretbare Lösung zu Unrecht als falsch gewertet wurde. Auch Rechenfehler, übersehene Ausführungen oder Abweichungen vom Erwartungshorizont können relevant sein. Entscheidend ist immer, ob sich ein konkreter Fehler auf die Note ausgewirkt haben kann.
Die gerichtliche Überprüfung der Abiturnote beschränkt sich daher auf Verfahrensfehler, Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Verletzung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben, Anstellung von sachfremden Erwägungen oder unrichtige Darstellung eines Sachverhalts, so das VG Koblenz (Az. 7 K 90/12.KO).

Macht eine Klage gegen den Berechnungsmodus im Abitur Sinn?


Ein Abiturient scheiterte mit seiner Klage auf Neuberechnung seiner Abiturnote von 1,6 auf 1,5 vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10910/14.OVG). Der Abiturient war der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung seiner Abiturnote rechtswidrig war. Obwohl er keine freiwillige Facharbeit geschrieben habe, sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, wenngleich er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe. Das sah das Gericht anders: Die Note im Abiturzeugnis sei in zulässiger Weise berechnet worden. Ein Schüler, der keine Facharbeit erstellt habe, erhalte in der Qualifikationsphase auch insoweit keine Punkte. Dadurch, dass die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden soll, während es sich für diejenigen, die die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuten, lediglich neutral auswirke, liege eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes sei daher nicht erkennbar. Auch die angewendete Berechnungsformel sei rechtmäßig und insbesondere, als mathematische Berechnungsformel, nicht auslegungsfähig. Selbst für den Fall, dass man von einer Gesamtnichtigkeit der im Streit stehenden Abiturprüfungsordnung ausgehen wollte und daher die vorherige Prüfungsordnung anzuwenden sei, könne der Abiturient ohne Facharbeit keinen bessere Abiturdurchschnitt erzielen, da er auch nach der vorherigen Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte, so die Trierer Verwaltungsrichter.

Dürfen Prüfungsfragen im mündlichen Abitur über den Unterrichtsinhalt hinausgehen?


Prüfungsfragen im mündlichen Abitur dürfen nicht völlig losgelöst vom Unterricht gestellt werden. Die Prüfung muss sich grundsätzlich an den geltenden Lehrplänen, den Abiturvorgaben und den im Unterricht vermittelten Kompetenzen orientieren. Das bedeutet aber nicht, dass nur exakt das abgefragt werden darf, was zuvor wortgleich im Unterricht behandelt wurde. Im Abitur geht es auch darum, Wissen anzuwenden, Zusammenhänge herzustellen und unbekannte Aufgabenstellungen mit bekannten Methoden zu lösen.
Problematisch wird es, wenn Fragen Themen betreffen, die außerhalb des zulässigen Prüfungsstoffs liegen, überraschend spezialisiert sind oder auf Inhalte abzielen, auf die sich Prüflinge nicht angemessen vorbereiten konnten. Dann kann ein Prüfungsfehler vorliegen.
Das VG Koblenz (Az. 7 K 1278/05.KO) hat klargestellt, dass in einer mündlichen Abiturprüfung auch Fragen gestellt werden dürfen, die über die im Unterricht vermittelten Inhalte hinausgehen. In einer Abiturprüfung gehöre es zum Anforderungsprofil auch selbständige Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen zu verlangen.
Wer den Eindruck hat, im mündlichen Abitur mit unzulässigen Fragen konfrontiert worden zu sein, sollte zeitnah das Prüfungsprotokoll und die rechtlichen Vorgaben prüfen lassen. Gerade hier kommt es auf Details an.

Müssen die Antworten im mündlichen Abitur protokolliert werden?


Ja, im mündlichen Abitur muss der Ablauf der Prüfung grundsätzlich dokumentiert werden. Dazu gehört auch, welche Themen und Fragen gestellt wurden und wie die Leistung bewertet wurde. Die Antworten müssen aber meist nicht wortwörtlich mitgeschrieben werden. Entscheidend ist, dass das Protokoll später nachvollziehbar macht, auf welcher Grundlage die Note zustande gekommen ist. Fehlen wesentliche Angaben, kann das problematisch werden, besonders dann, wenn die Bewertung angegriffen werden soll. Ein lückenhaftes Prüfungsprotokoll bedeutet nicht automatisch eine bessere Note. Es kann aber ein wichtiger Ansatzpunkt sein, wenn sich dadurch nicht mehr prüfen lässt, ob die Bewertung ordnungsgemäß erfolgte.
Gut zu wissen: Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Az. 9 S 2059/89) ist es nicht notwendig, dass die Antworten eines Abiturienten in der mündlichen Prüfung protokoliert werden.

Wann darf sich der Endkorrektor über die Beurteilung der Erst- und Zweitkorrektur hinwegsetzen?


Der Endkorrektor einer Abiturklausur darf sich nur dann über die Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors hinwegsetzen, wenn diese offensichtlich rechtswidrig sind, entschied das VG Freiburg (Az. 2 K 1145/13).

Erhalten Legastheniker bei Abitur-Klausuren Erleichterungen?


Ja, Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie können bei Abitur-Klausuren Erleichterungen erhalten. Schüler der Oberstufer mit attestierter Legasthenie kann bei Klausuren Erleichterungen bei den äußeren Arbeitsbedingungen gewährt werden, so das OVG Lüneburg (Az. 2 ME 308/08). Das geschieht aber nicht automatisch, sondern muss in der Regel rechtzeitig beantragt und nachgewiesen werden.
Möglich sind zum Beispiel eine Schreibzeitverlängerung, technische Hilfsmittel, gesonderte Prüfungsräume oder besondere Regelungen bei der Bewertung der Rechtschreibung. Welche Maßnahmen zulässig sind, hängt vom Bundesland, der konkreten Beeinträchtigung und den schulrechtlichen Vorgaben ab.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz: Der Nachteilsausgleich soll faire Prüfungsbedingungen schaffen, während Notenschutz die Bewertung bestimmter Leistungen betrifft. Gerade im Abitur wird hier genau geprüft.
Wer Legasthenie geltend machen möchte, sollte frühzeitig handeln. Nach der Klausur ist es oft deutlich schwieriger, Erleichterungen noch durchzusetzen.

Darf ein Hinweis auf Notenschutz wegen Legasthenie im Abiturzeugnis stehen?


Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 6 C 33.14 und BVerwG 6 C 35.14) hat in zwei älteren Entscheidungen klargestellt, dass im Abiturzeugnis daraufhin gewiesen werden darf, dass die Rechtschreibleistung wegen einer Legasthenie nicht bewertet wurde.
Dies sieht das Bundesverfassungsgericht (BVG) im Jahr 2023 (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15, 1 BvR 2578/15) anders und entschied, dass die in den bayerischen Abiturzeugnissen vermerkten Bemerkungen, dass Rechtschreibleistungen des Schülers aufgrund einer Legasthenie nicht bewertet wurden, die Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung verletzt. Laut Gericht ist diese Bemerkung diskriminierend, weil sie ausschließlich bei Schülern mit der Lernschwäche Legasthenie vorgenommen wurde und nicht bei Schülern mit anderen Behinderungen oder bei Ermessensentscheidungen von Lehrern im Hinblick auf die Rechtschreibleistung.

Wann kann ein Schüler im Abitur wegen Täuschung ausgeschlossen werden?


Ein Schüler kann im Abitur wegen Täuschung oder Täuschungsversuch ausgeschlossen werden, wenn dieser beweisbar ist. Selbst wenn eine schriftliche Abiturarbeit an einigen Stellen Übereinstimmungen mit dem amtlichen Lösungsvorschlag ausweist, kann daraus nicht sicher auf eine Täuschungshandlung geschlossen werden. Die Schülerin darf deshalb nicht von der restlichen Abiturprüfung ausgeschlossen werden, so das VG Karlsruhe (Az. 7 K 1873/09).

Ist die Null-Punkte-Regelung bei Abiturprüfungen rechtmäßig?


In manchen Bundesländern fällt ein Schüler durchs Abitur, wenn er eine Null-Punkte-Prüfung abliefert. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hält diese Null-Punkte-Regelung in den Abiturvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Ein Schüler, der in einer mündlichen Abiturprüfung im Fach Religion Nullpunkte erhielt, darf daher sein Abitur wiederholen, entschied das VG Magdeburg (Az. 7 A 645/13 MD). Der Abiturient absolvierte seine letzte von fünf Abiturprüfungen im mündlichen Fach Religion. Aufgabe war die Interpretation eines Bibelzitats und dessen Einordnung in den zeitlichen Kontext. Der Schüler hatte bei einer früheren Interpretation im Unterricht die Note eins erzielt, dieses Mal bewertete die Prüfungskommission seine Antwort mit null Punkten. Konsequenz: Der Schüler bestand sein Abitur nicht.

Zu spät zur Abiprüfung- Darf der Schüler die Prüfung wiederholen?


Kommt ein Schüler zu seiner Abiturprüfung zu spät, ist das kein Grund ihm von der Prüfung auszuschließen. Er darf laut VG Weimar (Az. 2 E 682/09 We) die Prüfung wiederholen.

Wann hat ein Abiturient Anspruch auf Wiederholung der Prüfung?


Wenn die Prüfungsentscheidung keinen Bestand hat und die Prüfung an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet, der nicht durch eine neue Bewertung der Prüfungsleistung korrigiert werden kann, hat der Abiturient einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung, so der Hessische VGH (Az. 7 B 2806/09).

Was gilt für Nachschreibetermin für Kursarbeiten?


Eine Schülerin, die in vier Grundfächern Kursarbeiten versäumte, muss angesichts dies bevorstehenden Abiturs keine Nachschreibetermine angeboten werden, weil sie den Grund ihres Fehlens nicht unverzüglich mitteilte und auch nicht schriftlich begründete, so das VG Mainz (Az. 6 L 135/09.MZ).

Übrigens: Privater Abitur-Vorbereitungskurs kann nicht wegen Krankheit gekündigt werden


Ein Schüler kann aufgrund von häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten den Vertrag mit einer Privatschule über einen Vorbereitungskurs zum Abitur nicht einfach kündigen und die Zahlung des Schulgelds verweigern, entschied das Amtsgericht München (Az. 242 C 15750/16). Laut einem Sachverständigengutachten litt der Schüler schon seit längerer Zeit unter einem Reizdarm. Es handelte sich somit nicht um eine plötzlich eintretende Erkrankung, die er bei Vertragsabschluss nicht kannte. Der Schüler habe trotz des bekannten Krankheitsrisikos den Vertrag zum Vorbereitungskurs auf das Abitur mit der Privatschule abgeschlossen. Das Risiko von krankheitsbedingten Fehlzeiten falle somit in Sphäre des Schülers. Eine außerordentliche Kündigung des Schulvertrages komme daher nicht in Betracht.

erstmals veröffentlicht am 27.06.2016, letzte Aktualisierung am 18.05.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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