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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht , 19.05.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 13189 mal gelesen)

Schulverweis / Unterrichtsausschluss: Was können Eltern tun?

Schulverweis / Unterrichtsausschluss: Was können Eltern tun? © 1stArtist - Fotolia

Ob Mobbing von Mitschülern, Prügeleien auf dem Schulhof oder ständiges zu spät zum Unterricht kommen: Schüler, die gegen die Schulordnung verstoßen oder sich Anweisungen von Lehrern widersetzen, droht der Ausschluss vom Schulunterricht oder sogar ein Schulverweis. Wann darf ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Schulverweis möglich? Und wie können sich Eltern und Schüler gegen einen Schulverweis wehren?

Aus welchen Gründen darf ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden?


Schüler, die gegen die Schulordnung verstoßen oder sich Anweisungen von Lehrern widersetzen, droht als Erziehungsmaßnahme die Suspendierung vom Unterricht.

Hält sich ein Schüler nicht an die Anweisungen seines Lehrers, kann er auch von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 9 L 752/19).

Ein Schüler, der im Klassenchat ein Video postet auf dem ein Mitschüler einen Stuhl aus dem Fenster des Klassenraums wirft, darf für sechs Tage vom Unterricht suspendiert werden, so das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 L 649/20).

Was versteht man unter einem Schulverweis?


Ein Schulverweis ist härteste Ordnungsmaßnahme die das Schulrecht vorsieht. Er erfolgt nur bei wiederholten besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung oder Schulpflichten. Ein Schüler, der einen Schulverweis erhält, muss die Schule wechseln. Wenn er nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, muss er die Schule nur verlassen.

Wann ist ein Schulverweis möglich?


Schulrecht ist Ländersache, daher können die Voraussetzungen für einen Schulverweis unterschiedlich sein. Grundsätzlich gilt, dass die Schule vor einem Schulverweis erst einmal zu milderen Mitteln greifen muss, etwa eine Abmahnung des Schülers, der Ausschluss vom Unterricht, ein Gespräch mit den Eltern oder ggfs. ein Wechsel der Schulklasse. Erst wenn alle mildern Mittel ausgeschöpft sind, ist ein Schulverweis möglich.

Belästigt etwa ein 12jähriger Schüler eine 11jähre Mitschülerin sexuell, ist ein Schulverweis zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 2336/16). Eine sexuelle Belästigung verletzt das Ehrgefühl und Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Blieb der Schüler an der Schule würde das Opfer immer wieder an die Tat erinnert werden.

Formal muss der Schulverweis von einem Gremium, wie etwa der Klassenkonferenz, beschlossen werden. Üblich ist, dass Schüler und Eltern vor der Klassenkonferenz zum Sachverhalt angehört werden, dies ist aber keine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung.

In welchen Fällen darf kein Schulverweis erfolgen?


Wehrt sich ein Schüler gegenüber einem angreifenden Mitschüler mit Schlägen gegen dessen Kopf, darf er aufgrund seiner Notwehrtat nicht von der Schule verwiesen werden, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 19 E 477/20).

Ein Vater, der sich gegenüber Eltern oder Mitschülern seines Kindes verhaltensauffällig zeigt, ist aber kein Grund der einen Schulverweis des Kindes rechtfertigt, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 L 612/20).

Wie können sich Eltern und Schüler gegen einen Schulverweis wehren?


Wer sich gegen einen Schulverweis wehren will, muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schulverweises Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Schulverweis erlassen hat.

Wird der Widerspruch abschlägig entschieden, bleibt den Eltern nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht, die ebenfalls vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids eingelegt werden muss. Da es lange dauern kann, bis die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schulverweises erfolgt, empfiehlt sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Schulverweis vorzugehen.
In jedem Fall sollten sich Eltern bei einem Schulverweis ihres Kindes von einem kompetenten und erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Schulpflicht?


Die Lust auf Schule hält sich bei vielen Schülern in Grenzen. Doch Vorsicht: Schule schwänzen hat gravierende Folgen!
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 8 UF 75/12) hat den Eltern eines Grundschülers ihr Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten ihres Kindes entzogen. Das Kind wollte nicht zur Schule gehen und seine Eltern wirkten dieser Schulunlust nicht entgegen. Das Kind hatte in seinem ersten Schuljahr bereits 40 Fehltage. Es wechselte die Grundschule mehrmals. Meist blieb es nur wenige Tage an einer Grundschule. Das Kind wurde dann zu Hause unterrichtet. Die Eltern lehnten es ab, ihren Sohn gegen seinen Willen auf eine staatliche Schule zu schicken. Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass die Eltern zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden können. Das Gericht hat den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen und dieses dem zuständigen Jugendamt übertragen. Es hat das Kind aber nicht aus dem elterlichen Haushalt herausgenommen, wohl aber die Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 Ss 413/10) hat die Mutter eines schulpflichtigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt, weil sie ihren Sohn hartnäckig der Schulpflicht entzog.



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